Erbschaft-Steuern

Berliner Testament: Die unterschätzte Erbschaftsteuerfalle für Ehepaare

Lars Meyer 3 Min. Lesezeit

Viele Ehepaare setzen auf das Berliner Testament, um sich gegenseitig abzusichern – und übersehen dabei eine teure Erbschaftsteuerfalle. Wir erklären, warum Freibeträge verfallen können und wie Sie mit der richtigen Gestaltung gegensteuern.

Berliner Testament als Steuerfalle?

Das Berliner Testament ist die beliebteste Form der gemeinschaftlichen Erbfolgeregelung unter Ehegatten in Deutschland – und zugleich eine der teuersten steuerlichen Fallstricke, wenn es unbedacht aufgesetzt wird. Wer sich gegenseitig als Alleinerben einsetzt, sichert zwar die Altersvorsorge des länger lebenden Partners, verschenkt dabei aber häufig erhebliche erbschaftsteuerliche Freibeträge.

Wie funktioniert das Berliner Testament?

Beim Berliner Testament setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Erben ein. Verstirbt der erste Ehegatte, erbt der länger lebende Partner zunächst das gesamte Vermögen. Erst wenn auch dieser verstirbt, geht das Vermögen an die sogenannten Schlusserben – in der Regel die gemeinsamen Kinder. Diese Konstruktion soll vor allem eines sicherstellen: dass der überlebende Ehegatte finanziell abgesichert ist und nicht auf das Wohlwollen der Kinder angewiesen bleibt.

Warum das Berliner Testament zur Erbschaftsteuerfalle wird

Das Problem liegt in der Struktur der erbschaftsteuerlichen Freibeträge. Kinder haben gegenüber jedem Elternteil einen eigenen Freibetrag von 400.000 € – und zwar einzeln, nicht gemeinschaftlich. Beim Berliner Testament erben die Kinder jedoch beim Tod des ersten Elternteils zunächst nichts, weil alles an den überlebenden Ehegatten fällt. Der Freibetrag gegenüber dem zuerst verstorbenen Elternteil verfällt dadurch ungenutzt.

Erst beim Tod des zweiten Elternteils erben die Kinder das gesamte, inzwischen häufig noch größer gewordene Vermögen – aber nur mit einem einzigen Freibetrag von 400.000 €, statt der theoretisch möglichen zwei Freibeträge in Höhe von insgesamt 800.000 €. Bei größeren Vermögen, insbesondere mit Immobilien in gefragten Lagen, kann das schnell zu einer erheblichen, vermeidbaren Steuerlast führen.

Ein Rechenbeispiel

Angenommen, ein Ehepaar verfügt gemeinsam über ein Vermögen von 1,6 Mio. €, das je zur Hälfte den Ehegatten zuzurechnen ist. Beim klassischen Berliner Testament würde der überlebende Ehegatte zunächst 800.000 € erben (steuerfrei durch den Ehegattenfreibetrag von 500.000 € zzgl. Versorgungsfreibetrag), die Kinder gehen beim ersten Erbfall jedoch leer aus. Beim Tod des zweiten Elternteils erben die Kinder dann das gesamte verbliebene Vermögen von rund 1,6 Mio. €, aber nur mit einem einzigen Freibetrag von 400.000 € je Kind – der Freibetrag aus dem ersten Erbfall ist unwiederbringlich verloren.

Lösungsansätze: So lässt sich die Steuerfalle entschärfen

  1. Schenkungen unter Nießbrauchvorbehalt zu Lebzeiten: Statt das gesamte Vermögen erst im Todesfall zu übertragen, können Vermögenswerte – etwa Immobilien – bereits zu Lebzeiten unter Vorbehalt eines Nießbrauchrechts an die Kinder verschenkt werden. Die Eltern behalten die Nutzungsrechte (z. B. Mieteinnahmen), während die Freibeträge der Kinder bereits zu Lebzeiten und zusätzlich alle zehn Jahre erneut genutzt werden können.
  2. Supervermächtnis im Testament: Eine elegante Lösung innerhalb der Struktur des Berliner Testaments ist das sogenannte Supervermächtnis. Damit erhält der überlebende Ehegatte das Recht, Teile des geerbten Vermögens noch nachträglich – auch Jahre nach dem ersten Erbfall – an die Schlusserben zu übertragen. Diese Übertragung gilt steuerlich rückwirkend als Erwerb vom zuerst verstorbenen Ehegatten, sodass dessen Freibetrag doch noch genutzt werden kann.
  3. Vorweggenommene Erbfolge kombiniert mit Testamentsgestaltung: In vielen Fällen empfiehlt sich eine Kombination aus lebzeitigen Schenkungen und einer angepassten Testamentsgestaltung, um sowohl die Absicherung des länger lebenden Ehegatten als auch die steueroptimale Vermögensweitergabe an die Kinder sicherzustellen.

Fazit: Testament prüfen, bevor es zu spät ist

Das Berliner Testament ist zivilrechtlich eine bewährte Lösung zur gegenseitigen Absicherung von Ehegatten – steuerlich aber oft unvorteilhaft, wenn Freibeträge unbedacht verfallen. Mit Instrumenten wie dem Supervermächtnis oder gezielten Schenkungen unter Nießbrauchvorbehalt lässt sich die Erbschaftsteuerlast bei gleichbleibender Absicherung des überlebenden Ehegatten erheblich reduzieren.

Vereinbaren Sie eine Erstberatung. Wir prüfen Ihr bestehendes Testament auf steuerliche Fallstricke und entwickeln eine maßgeschneiderte Lösung für Ihre Nachfolgeplanung.


Häufige Fragen

Warum ist das Berliner Testament eine Steuerfalle?
Weil die Kinder beim Tod des ersten Elternteils zunächst nichts erben – ihr Freibetrag von 400.000 € gegenüber diesem Elternteil verfällt dadurch ungenutzt. Beim Tod des zweiten Elternteils steht dann nur noch ein einziger Freibetrag zur Verfügung.
Können Freibeträge zwischen Ehegatten übertragen oder vererbt werden?
Nein. Jeder Freibetrag gilt individuell im Verhältnis zwischen einer bestimmten Person und dem Erblasser bzw. Schenker und kann nicht auf eine andere Person übertragen oder "gespart" werden.
Was ist ein Supervermächtnis?
Ein Supervermächtnis räumt dem überlebenden Ehegatten das Recht ein, Teile des geerbten Vermögens nachträglich an die Schlusserben (z. B. Kinder) zu übertragen. Diese Übertragung wird steuerlich dem zuerst verstorbenen Ehegatten zugerechnet, sodass dessen Freibetrag noch genutzt werden kann.
Wie hilft eine Schenkung unter Nießbrauchvorbehalt bei dieser Problematik?
Durch eine Schenkung zu Lebzeiten wird Vermögen bereits vor dem Erbfall übertragen, während die Eltern über den Nießbrauch weiterhin die Erträge (z. B. Mieteinnahmen) behalten. Dadurch lassen sich die Freibeträge der Kinder frühzeitig und wiederholt nutzen.
Sollte ich mein bestehendes Berliner Testament ändern lassen?
Das hängt von der individuellen Vermögenssituation ab. Bei größeren Vermögenswerten oder Immobilienbesitz lohnt sich in der Regel eine steuerliche Prüfung, um mögliche Nachbesserungen wie ein Supervermächtnis rechtzeitig zu ergänzen.

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