Erbschaft-Steuern

Freibeträge optimal nutzen: Wie Sie durch geschickte Schenkungen alle 10 Jahre Steuern sparen

Mario Klinkert 4 Min. Lesezeit

Die persönlichen Freibeträge der Schenkungsteuer stehen alle zehn Jahre neu zur Verfügung. Wer früh mit der Übertragung beginnt, kann auch große Vermögen vollständig steuerfrei an die nächste Generation weitergeben – wir zeigen, wie.

Wer Vermögen an die nächste Generation weitergeben möchte, verschenkt ohne Planung oft bares Geld – an das Finanzamt. Dabei hält das Steuerrecht ein einfaches, aber wirkungsvolles Instrument bereit: Die persönlichen Freibeträge bei der Schenkungsteuer stehen alle zehn Jahre aufs Neue zur Verfügung. Wer früh beginnt, kann so auch größere Vermögen komplett steuerfrei übertragen. 

Welche Freibeträge gelten bei Schenkung und Erbschaft? 

Wie viel steuerfrei übertragen werden kann, hängt vom Verwandtschaftsverhältnis ab: 

Beschenkter / Erbe Freibetrag 
Ehegatte / eingetragener Lebenspartner 500.000 € 
Kinder und Stiefkinder 400.000 € (je Elternteil!) 
Enkelkinder 200.000 € 
Eltern und Großeltern (nur im Erbfall) 100.000 € 
Geschwister, Nichten, Neffen, sonstige Personen 20.000 € 

Wichtig: Der Freibetrag von 400.000 € für Kinder gilt pro Elternteil. Ein Kind kann also von Vater und Mutter zusammen 800.000 € steuerfrei erhalten – und zwar alle zehn Jahre. 

Ein häufiges Missverständnis: Der Freibetrag von 100.000 € für Eltern und Großeltern gilt nur im Erbfall. Wer seinen Eltern zu Lebzeiten etwas schenkt, hat lediglich 20.000 € Freibetrag. 

Alle zehn Jahre beginnt der Freibetrag von vorn 

Das Gesetz rechnet alle Schenkungen zwischen denselben Personen innerhalb von zehn Jahren zusammen. Im Umkehrschluss heißt das: Nach Ablauf von zehn Jahren steht der volle Freibetrag erneut zur Verfügung. 

Rechenbeispiel 

Ein Ehepaar möchte seinem Sohn insgesamt 1,6 Mio. € übertragen: 

  • Heute: Vater und Mutter schenken je 400.000 € → 800.000 € steuerfrei 
  • In 10 Jahren: erneut je 400.000 € → weitere 800.000 € steuerfrei 

Ergebnis: 1,6 Mio. € vollständig steuerfrei übertragen. Würde dasselbe Vermögen erst im Erbfall auf einmal übergehen, fiele – je nach Einzelfallbetrachtung – schnell ein hoher Erbschaftsteuerbetrag an. 

Häufige Fehler in der Praxis 

Zu spät begonnen 

Die Zehnjahresfrist läuft ab der Schenkung. Wer erst im hohen Alter mit der Übertragung beginnt, kann den Freibetrag oft nur ein einziges Mal nutzen. Frühzeitige Planung ist der halbe Steuervorteil. 

Der Umweg über den Ehepartner 

Beliebt ist die sogenannte „Kettenschenkung“ bei ungleich verteiltem Vermögen zwischen Eheleuten: Ein Elternteil schenkt (auch z.B. neben eigener Schenkung an die Kinder) dem Ehepartner, dieser schenkt weiter an das Kind – so lassen sich Freibeträge verdoppeln. Das Finanzamt erkennt das aber nur an, wenn der Ehepartner wirklich frei über das Geschenk entscheiden konnte. Steht die Weitergabe von vornherein fest, kippt die Gestaltung. Hier lohnt sich steuerliche Begleitung. Sprechen Sie uns gerne an. 

Schenkung kurz vor dem Erbfall 

Verstirbt der Schenker innerhalb von zehn Jahren nach der Schenkung, wird diese mit der Erbschaft zusammengerechnet. Der erhoffte Steuervorteil schrumpft dann oder entfällt gänzlich. Auch das spricht dafür, frühzeitig anzufangen. 

Freibeträge der Kinder verschenkt: das Berliner Testament 

Beim klassischen Berliner Testament beerben sich die Ehegatten zunächst gegenseitig als Vollerben – die Kinder gehen im ersten Erbgang leer aus. Damit verfallen ihre Freibeträge ungenutzt. Im zweiten Erbgang ist das Vermögen auf einen Schlag bei den Schlusserben (regelmäßig die Kinder) zu versteuern. Warum das nicht immer sinnvoll ist und wie Sie gegensteuern können, lesen Sie in unserem Beitrag Berliner Testament: Die unterschätzte Erbschaftsteuerfalle für Ehepaare

Es geht noch mehr: Gestaltungen über den Freibetrag hinaus 

Die zeitliche Staffelung ist nur der Anfang. Weitere bewährte Instrumente sind zum Beispiel: 

  • Schenkung unter Nießbrauchvorbehalt: Sie übertragen eine Immobilie, behalten aber die Mieteinnahmen – das senkt den steuerlichen Wert der Schenkung je nach Konstellation erheblich 
  • Das Familienheim: Die selbstgenutzte Immobilie kann an den Ehegatten vollständig steuerfrei geschenkt oder vererbt werden – zusätzlich zum Freibetrag. Kinder können das Familienheim ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei erben. Alle Details und Stolperfallen dazu in unserem Beitrag Das Familienheim steuerfrei vererben: Voraussetzungen und Stolperfallen 
  • Zuwendungen zwischen Ehegatten: Über den Güterstand lassen sich auch Vermögensausgleiche steuerfrei gestalten 

Welche Kombination für Ihre Familie passt, hängt von Vermögensstruktur, Alter und Zielen ab – hier gibt es keine Standardlösung. 

Fazit: Frühzeitig planen lohnt sich 

Die Zehnjahresfrist ist das einfachste und wirksamste Mittel, um Schenkung- und Erbschaftsteuer zu reduzieren. Entscheidend ist der frühe Beginn – jede verstrichene Dekade ist ein verschenkter Freibetrag. 

Sie möchten Vermögen steueroptimiert auf die nächste Generation übertragen? Vereinbaren Sie einen Beratungstermin in unserer Kanzlei. Wir entwickeln gemeinsam mit Ihnen einen individuellen Übertragungsfahrplan. 

Häufige Fragen

Wann beginnt die Zehnjahresfrist zu laufen?
Mit der Ausführung der Schenkung – bei Geld also mit der Überweisung, bei Immobilien im Regelfall mit dem Notartermin und der Bewilligung der Grundbucheintragung.
Muss ich jede Schenkung dem Finanzamt melden?
Ja, Schenkungen sind grds. innerhalb von drei Monaten anzuzeigen. Bei notariell beurkundeten Schenkungen (z.B. Immobilien) übernimmt der Notar die Meldung ebenfalls. Mehr dazu in unserem Beitrag Steuerhinterziehung bei Erbschaft und Schenkung: Die Meldepflicht wird oft unterschätzt.
Gilt der Freibetrag auch für Immobilien und Wertpapiere?
Ja, der Freibetrag gilt für den Gesamtwert aller Zuwendungen – egal ob Geld, Depot, Krypto oder Immobilie.
Was passiert, wenn der Freibetrag überschritten wird?
Nur der übersteigende Betrag wird besteuert. Die Steuersätze liegen je nach Verwandtschaftsgrad und Höhe zwischen 7 % und 50 %.

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