Krypto-Steuern

Influencer, DAC7 und Steuerstrafrecht: Warum jetzt sofort Handlungsbedarf besteht

Maximilian Klein 5 Min. Lesezeit

Durch DAC7 erhalten Finanzbehörden mehr Daten über Plattform-Einkünfte. Influencer geraten dadurch stärker ins Visier von Finanzamt und Steuerfahndung. Wer Einnahmen nicht vollständig erklärt hat, sollte jetzt handeln – solange noch keine Tatentdeckung vorliegt, kann eine Selbstanzeige möglich sein.

Influencer, DAC7 und Steuerstrafrecht: Warum jetzt sofort Handlungsbedarf besteht

Die Zeiten, in denen Einkünfte aus Social Media, Kooperationen, Affiliate-Provisionen, Plattformvergütungen oder digitalen Geschäftsmodellen steuerlich „unter dem Radar“ geblieben sind, sind vorbei. Durch DAC7 und das Plattformen-Steuertransparenzgesetz erhält die Finanzverwaltung deutlich mehr Informationen über Umsätze und Vergütungen auf digitalen Plattformen. Ziel ist es, wirtschaftliche Aktivitäten von Anbietern transparenter zu machen und bislang nicht erklärte Einkünfte aufzudecken.

Gerade Influencer geraten deshalb zunehmend in den Fokus der Finanzämter und Steuerfahndungsstellen. In der Praxis zeigt sich aktuell ein klares Muster: Betroffene erhalten zunächst Aufforderungen zur Abgabe eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung. In anderen Fällen folgt bereits eine Prüfungsanordnung. Teilweise werden Influencer sogar unmittelbar mit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder eines Steuerstrafverfahrens konfrontiert.

Für viele Betroffene ist das ein Schock. Für uns ist es ein deutliches Warnsignal: Wer bislang Einkünfte nicht oder nicht vollständig erklärt hat, sollte nicht abwarten, sondern sofort handeln.

Was bedeutet DAC7 für Influencer?

DAC7 verpflichtet bestimmte digitale Plattformen, Informationen über dort tätige Anbieter zu sammeln, zu verifizieren und an die Finanzverwaltung zu melden. Das BZSt beschreibt ausdrücklich, dass Plattformbetreiber Informationen über registrierte Anbieter und deren erzielte Vergütung melden müssen. Für Anbieter bedeutet das: Plattformen können steuerlich relevante Daten erfassen und weitergeben; Anbieter sollen außerdem prüfen, ob die über sie gemeldeten Informationen korrekt sind.

Für Influencer ist das besonders relevant, weil Einnahmen häufig aus unterschiedlichen Quellen stammen, etwa aus:

  • bezahlten Kooperationen
  • Affiliate-Marketing
  • Plattformvergütungen
  • Werbeeinnahmen
  • Sachleistungen
  • digitalen Produkten
  • internationalen Zahlungsströmen
  • Drittplattformen und Vermittlungsmodellen

Gerade bei schnell gewachsenen Accounts wurde die steuerliche Seite in der Vergangenheit oft vernachlässigt. Genau hier setzt die Finanzverwaltung jetzt an.

Warum die Finanzverwaltung jetzt konsequent aufräumt

Die Finanzverwaltung nutzt neue Datenquellen, um wirtschaftliche Aktivitäten besser nachzuvollziehen. DAC7 ist dabei kein eigener Steuertatbestand, sondern ein Transparenzinstrument: Es verschafft den Behörden besseren Zugang zu Informationen über Einkünfte auf digitalen Plattformen. Dadurch steigt das Entdeckungsrisiko erheblich.

Viele Influencer haben in den vergangenen Jahren ihre Einkünfte entweder gar nicht erklärt oder nur teilweise angegeben. Das betrifft nicht nur Einkommensteuer, sondern häufig auch Umsatzsteuer, Gewerbesteuerfragen, Betriebsausgaben, Auslandsbezüge und die zutreffende steuerliche Einordnung von Sachzuwendungen.

Sobald die Finanzverwaltung erste Auffälligkeiten erkennt, folgen oft standardisierte Maßnahmen: Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, Nachfragen zu bisherigen Erklärungen, Prüfungsanordnungen oder im gravierenderen Fall steuerstrafrechtliche Schritte.

Bereits die Nichtabgabe kann Steuerhinterziehung sein

Ein besonders wichtiger Punkt wird von vielen Influencern unterschätzt: Steuerhinterziehung setzt nicht zwingend falsche aktive Angaben voraus. Nach § 370 AO kann auch das pflichtwidrige Unterlassen relevant sein, wenn die Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen werden. Genau darin liegt bei nicht abgegebenen Steuererklärungen oder nicht erklärten Einkünften ein erhebliches Risiko.

Das bedeutet: Wer steuerpflichtige Einkünfte erzielt und die erforderlichen Erklärungen nicht abgibt oder relevante Einnahmen verschweigt, bewegt sich nicht im Bereich eines bloßen Versehens. Je nach Sachverhalt kann bereits das Unterlassen strafrechtlich relevant sein.

Solange das Finanzamt noch nicht aktiv geworden ist, besteht oft noch eine Chance

Die gute Nachricht: Solange noch keine Sperrgründe eingetreten sind, kann eine strafbefreiende Selbstanzeige grundsätzlich noch möglich sein. § 371 AO regelt, dass derjenige wegen Steuerhinterziehung nicht bestraft wird, der unrichtige Angaben berichtigt, unvollständige Angaben ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt — und zwar vollständig.

Gerade deshalb ist der Zeitpunkt entscheidend.

Wenn die Finanzverwaltung noch keinen Kontakt aufgenommen hat, besteht akuter Handlungsbedarf. Denn in diesem Stadium liegt häufig noch keine Tatentdeckung vor. Wer jetzt strukturiert, vollständig und professionell handelt, kann unter Umständen noch den Weg in die Steuerehrlichkeit eröffnen und strafrechtliche Risiken deutlich reduzieren.

Wann es für eine strafbefreiende Selbstanzeige kritisch wird

Sobald die Finanzverwaltung den Sachverhalt bereits entdeckt hat oder verfahrensrechtliche Maßnahmen eingeleitet wurden, wird die Lage deutlich komplizierter. Besonders kritisch ist es, wenn bereits

  • eine Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde,
  • eine Außenprüfung angekündigt ist,
  • ein Ermittlungs- oder Steuerstrafverfahren eingeleitet wurde,
  • oder die Tat bereits entdeckt ist und der Betroffene damit rechnen musste.

Die Einleitung des Strafverfahrens liegt nach § 397 AO bereits dann vor, wenn eine Behörde eine Maßnahme trifft, die erkennbar darauf abzielt, wegen einer Steuerstraftat strafrechtlich vorzugehen. Zudem sind Prüfungsanordnungen schriftlich oder elektronisch zu erlassen; ihre Bekanntgabe erfolgt vor Prüfungsbeginn. Genau diese Verfahrensschritte können für die Selbstanzeige hochproblematisch sein.

Deshalb gilt in der Praxis: Nicht reagieren, wenn es schon zu spät ist — sondern handeln, solange noch Gestaltungsspielraum besteht.

Ist nach Einleitung eines Strafverfahrens alles verloren?

Nein. Auch wenn eine strafbefreiende Selbstanzeige möglicherweise nicht mehr greift, bedeutet das nicht, dass nichts mehr getan werden kann.

Im Gegenteil: Eine frühzeitige und intensive Mitwirkung, die strukturierte Aufarbeitung der Einkünfte, die Nachdeklaration offener Jahre und eine professionelle Begleitung im Besteuerungs- und Strafverfahren wirken regelmäßig deutlich strafmildernd. Zudem lassen sich unnötige Eskalationen, fehlerhafte Einlassungen und vermeidbare Folgeschäden oft verhindern.

Gerade bei Influencern sind Sachverhalte häufig komplex: mehrere Plattformen, Auslandsumsätze, Agenturen, private und betriebliche Vermischungen, Barter-Deals, Produktzusendungen, Reisekosten, Fremdwährungen und lückenhafte Unterlagen. Wer hier unkoordiniert auf Schreiben des Finanzamts reagiert, verschärft seine eigene Lage oft ungewollt.

Was Influencer jetzt konkret tun sollten

Wer Einnahmen aus Social Media oder Plattformen erzielt hat und unsicher ist, ob steuerlich alles korrekt erklärt wurde, sollte den Fall sofort prüfen lassen. Entscheidend ist jetzt:

  • Welche Einkünfte wurden erzielt?
  • Welche Jahre sind betroffen?
  • Wurden Steuererklärungen vollständig abgegeben?
  • Bestehen Umsatzsteuer-Risiken?
  • Liegen bereits Schreiben der Finanzverwaltung vor?
  • Ist die Schwelle zur Tatentdeckung möglicherweise schon überschritten?

Je früher diese Fragen professionell aufgearbeitet werden, desto größer ist der Handlungsspielraum.

Unser Rat: Nicht warten, bis das nächste Schreiben kommt

DAC7 ist für Influencer kein abstraktes Bürokratiethema mehr, sondern ein ganz konkretes steuerliches und steuerstrafrechtliches Risiko. Die Finanzverwaltung geht das Thema erkennbar aktiv an. Wer bislang Einkünfte nicht oder nicht vollständig erklärt hat, sollte die Situation nicht verdrängen.

Solange noch keine Tatentdeckung vorliegt, kann eine strafbefreiende Selbstanzeige möglicherweise noch offenstehen.
Wenn bereits ein Verfahren läuft oder eine Prüfung angekündigt wurde, ist dennoch schnelles und strategisches Handeln entscheidend, um die Folgen bestmöglich zu begrenzen.

Beratung für Influencer bei DAC7, Selbstanzeige und Steuerstrafrecht

Wir beraten Influencer, Content Creator und digitale Unternehmer bei:

  • steuerlicher Aufarbeitung bislang nicht erklärter Einkünfte
  • Prüfung der Möglichkeit einer Selbstanzeige
  • Begleitung bei Fragebogen zur steuerlichen Erfassung
  • Vertretung bei Betriebsprüfung und Außenprüfung
  • Verteidigung im Steuerstrafverfahren
  • Nachdeklaration von Plattform-, Werbe- und Auslandseinkünften

Sie haben ein Schreiben vom Finanzamt erhalten oder möchten handeln, bevor die Finanzverwaltung auf Sie zukommt? Dann nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns auf. Je früher der Fall geprüft wird, desto größer sind die rechtlichen Möglichkeiten.

 

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