Krypto-Steuern

Bewertung von Kryptowährungen: FIFO, Tageskurs und die BMF-Vorgaben 2026

Maximilian 9 Min. Lesezeit

Wie ermittelt man den steuerlichen Wert einer Kryptowährung? Das BMF-Schreiben vom 06.03.2025 gibt klare Antworten zur Marktkursquelle, Verwendungsreihenfolge und Bewertungsvereinfachung – für Privat- und Betriebsvermögen.

Wie ermittelt man den steuerlichen Wert einer Kryptowährung? Das BMF-Schreiben vom 06.03.2025 gibt klare Antworten zur Marktkursquelle, zur Verwendungsreihenfolge und zur Bewertungsvereinfachung. Dieser Leitfaden zeigt, was im Privat- und im Betriebsvermögen gilt, welche Methoden zulässig sind und wo Spielraum besteht.

Warum die richtige Bewertung über die Steuerlast entscheidet

Stand: Mai 2026 · Alle Angaben entsprechen dem aktuellen deutschen Steuerrecht (§§ 6, 23 EStG, BMF-Schreiben vom 06.03.2025).

Jeder steuerpflichtige Krypto-Vorgang erfordert zwei Bewertungen: die der Anschaffungskosten und die des Veräußerungspreises. Die Differenz daraus ist der steuerpflichtige Gewinn oder Verlust. Wer hier mit der falschen Kursquelle, einem unzulässigen Verfahren oder uneinheitlichen Methoden arbeitet, riskiert mehr als nur eine Korrektur des Steuerbescheids. Wird zu viel bezahlt, ist das im besten Fall ärgerlich. Wird zu wenig bezahlt, kann das Finanzamt bei enger Auslegung den Tatbestand der Steuerhinterziehung prüfen, mit allen strafrechtlichen Konsequenzen.

Als Krypto-Steuerberater sehen wir in der Praxis regelmäßig dieselben Fehler: gemischte Kursquellen, falsch verstandene FIFO-Regeln und der Versuch, mit LIFO oder „Spezialauswahl" einzelner Lots Steuern zu sparen. Das BMF-Schreiben vom 06.03.2025 macht hier unter anderem in den Randziffern 31, 43, 51, 61, 62 und 91 erfreulich klare Vorgaben. Wer sie kennt, vermeidet Streit mit dem Finanzamt und gestaltet zugleich die zulässigen Spielräume korrekt aus.


Privatvermögen vs. Betriebsvermögen: Zwei Bewertungslogiken

Die wichtigste Weichenstellung erfolgt vor jeder Kursfrage: Gehören die Kryptowerte zum Privatvermögen oder zum Betriebsvermögen? Die Konsequenzen für Bewertung und Besteuerung sind erheblich.

MerkmalPrivatvermögenBetriebsvermögen
Rechtsgrundlage§ 23 EStG (privates Veräußerungsgeschäft)§ 6 EStG, §§ 4, 5 EStG (Gewinneinkünfte)
BewertungsgrundsatzEinzelbetrachtung, FIFO als Vereinfachung (Rz. 61)Einzelbetrachtung, Durchschnittskosten bei nicht zuordenbaren ANK (Rz. 51)
Haltefrist-PrivilegJa, nach 12 Monaten steuerfreiNein, alle Veräußerungen steuerpflichtig
BilanzierungKeineAnlage- oder Umlaufvermögen, § 266 HGB
AufzeichnungspflichtAnlage SO, allgemeine Mitwirkungspflicht (§ 90 AO)Bei Bilanzierung GoBD, bei EÜR laufende Verzeichnisse nach § 4 Abs. 3 S. 5 EStG

Wichtig: Die Zuordnung zum Betriebs- oder Privatvermögen folgt aus der Tätigkeit, nicht aus der Wallet-Bezeichnung. Wann Krypto-Handel zum gewerblichen Trading wird, erklären wir in einem eigenen Artikel.

Die Gewinnermittlung selbst folgt in beiden Bereichen demselben Grundprinzip: Veräußerungspreis abzüglich Anschaffungskosten und damit verbundene Kosten. Unterschiedlich sind die Folgewirkungen, insbesondere das fehlende Haltefrist-Privileg und die strengeren Aufzeichnungspflichten im Betriebsvermögen.


Verwendungsreihenfolge: Welche Methoden zulässig sind

Bei wiederholten Käufen einer Kryptowährung stellt sich die Frage: Welche „Coins" werden bei einem Verkauf tatsächlich veräußert? Das BMF gibt dafür eine klare Hierarchie vor.

Grundsatz: Einzelbetrachtung

Der gesetzliche Regelfall ist die Einzelbetrachtung. Jeder erworbene Coin behält seine individuellen Anschaffungskosten und sein Anschaffungsdatum und wird beim Verkauf konkret zugeordnet (Rz. 51, 61). Im Betriebsvermögen ist diese Methode zwingend, sofern die Anschaffungskosten den veräußerten Einheiten zugeordnet werden können.

FIFO als Vereinfachung

Lässt sich die Einzelbetrachtung praktisch nicht durchführen, erlaubt das BMF aus Vereinfachungsgründen das First-in-first-out-Verfahren (FIFO): Die zuerst angeschafften Kryptowerte einer Handelsbezeichnung gelten als zuerst veräußert (Rz. 61). FIFO ist damit das in der Praxis am weitesten verbreitete Verfahren für die Wertermittlung im Privatvermögen.

Durchschnittsmethode

Im Betriebsvermögen darf bei nicht zuordenbaren individuellen Anschaffungskosten mit durchschnittlichen Anschaffungskosten bewertet werden (Rz. 51). Auch im Privatvermögen kann die Durchschnittsmethode für die reine Wertermittlung zur Anwendung kommen. Für die Frage der Haltefrist gelten dagegen stets die zuerst angeschafften Coins als veräußert (Rz. 61).

LIFO: Vom BMF nicht vorgesehen

Eine in Praxis-Foren häufig diskutierte Frage: Darf man bei Krypto auch das Last-in-first-out-Verfahren (LIFO) anwenden, um in fallenden Märkten gezielt jüngere und damit teurer angeschaffte Coins zu veräußern? Im BMF-Schreiben wird LIFO weder genannt noch als „nicht beanstandet" zugelassen. Das Finanzamt wird einen Steuerreport mit LIFO-Konfiguration daher regelmäßig nicht akzeptieren.

Steuerlich ist es zwar grundsätzlich möglich, eine vom BMF abweichende Rechtsauffassung zu vertreten, etwa über einen Einspruch oder durch entsprechende Argumentation im Veranlagungsverfahren. Voraussetzung ist eine saubere rechtliche Begründung, eine vollständige Offenlegung in der Steuererklärung und die Bereitschaft, den Vorgang gegebenenfalls finanzgerichtlich durchzufechten. Wer diesen Weg ernsthaft erwägt, sollte ihn nicht im Alleingang gehen.

Hinweis: Eine abweichende Rechtsauffassung zur Bewertungsmethode ist kein Thema für die Eigenrecherche. Wenn Sie Gründe sehen, warum in Ihrem konkreten Fall eine andere Methode sachgerecht wäre, sprechen Sie uns an. Wir prüfen die rechtliche Tragfähigkeit und die steuerlichen Folgen vor der Abgabe. Termin vereinbaren.

MethodePrivatvermögenBetriebsvermögenAnwendung
EinzelbetrachtungGrundsatzGrundsatzWenn Lots eindeutig zuordenbar sind
FIFOZulässig (Vereinfachung)Nicht ausdrücklich vorgesehenStandard im Privatvermögen
DurchschnittNur WertermittlungBei nicht zuordenbaren ANKBetrieb mit homogenem Bestand
LIFONicht vorgesehenNicht vorgesehenNur bei abweichender Rechtsauffassung mit Berater

Walletbezogene Betrachtung: Was Rz. 62 wirklich verlangt

Eine in der Praxis oft missverstandene Vorgabe: Die Verwendungsreihenfolge gilt walletbezogen (Rz. 62). Das bedeutet nicht, dass Sie pro Wallet eine andere Methode anwenden dürfen. Die einmal gewählte Methode (in der Regel FIFO) gilt einheitlich. Wallet-bezogen ist die Anwendung dieser Methode.

Konkret: FIFO wird nicht über alle Wallets hinweg gerechnet, sondern getrennt je Wallet. Wer Bitcoin auf Kraken, auf Bitpanda und in einer Ledger-Wallet hält, hat damit drei voneinander unabhängige FIFO-Stränge. Der älteste Bitcoin auf Kraken wird bei einem Verkauf auf Kraken zuerst veräußert. Der ältere Bitcoin auf dem Ledger bleibt davon unberührt.

Innerhalb einer Wallet ist die gewählte Methode bis zur vollständigen Veräußerung aller Coins dieser Handelsbezeichnung beizubehalten. Erst nach vollständigem Verkauf und Neuerwerb kann theoretisch ein Methodenwechsel erwogen werden. In der Praxis ist dieser Spielraum jedoch begrenzt, weil die einmal gewählte Bewertungslogik im Steuer-Tool laufend angewendet wird.

Praxishinweis: Spezialisierte Tools wie CoinTracking, Blockpit oder Koinly setzen die wallet-bezogene Betrachtung automatisch um, sobald die einzelnen Wallets, Börsen und Adressen sauber getrennt importiert sind. Sammelt das Tool dagegen alle Bestände in einem globalen Pool, entspricht die Berechnung nicht den BMF-Vorgaben. Die korrekte Datenaufbereitung mit CoinTracking, Blockpit und Koinly ist deshalb ein wesentlicher Baustein der Bewertung.

Wichtig ist außerdem: Für die saubere Anwendung muss durchgehend ein einheitliches Tool genutzt werden, in dem sämtliche Wallets, Börsen und On-Chain-Adressen erfasst sind. Eine Aufteilung der Datenhaltung auf mehrere Tools führt zu Inkonsistenzen bei Übertragungen zwischen Wallets und Börsen und macht die wallet-bezogene FIFO-Logik unmöglich.


Marktkurs ermitteln: Welche Quellen das Finanzamt anerkennt

Für die Bewertung in Euro benötigen Sie einen Marktkurs zum jeweiligen Stichtag. Das BMF benennt in Randziffer 43 ausdrücklich zwei Kategorien zulässiger Kursquellen:

  • Handelsplattformen mit eigener Preisbildung: Börse Stuttgart Digital Exchange, Kraken, Coinbase, Bitpanda.
  • Webbasierte Listen mit aggregierten Kursen: coinmarketcap.com/de und coingecko.com/de.

Die Kurse dieser Quellen werden als Marktkurs im Sinne der Anschaffungskosten (§ 6 Abs. 6 S. 1 EStG) anerkannt. Wer eine andere Quelle nutzen möchte, muss deren Marktnähe begründen und dokumentieren, was in der Praxis selten zielführend ist.

Wichtig: Mischen Sie die Quellen nicht. Wer Anschaffungskosten von CoinMarketCap und Veräußerungspreis von CoinGecko zieht, riskiert den Vorwurf der „Cherry-Picking-Bewertung". Bleiben Sie über das gesamte Wirtschaftsjahr bei einer Quelle pro Bewertungsanlass.


Bewertungsvereinfachung: Tageskurse statt Sekundenpräzision

Theoretisch müssten Sie für jeden Trade den Marktkurs im exakten Zeitpunkt der Anschaffung oder Veräußerung ansetzen. Praktisch wäre das bei mehreren hundert oder tausend Transaktionen unzumutbar. Randziffer 91 sieht deshalb eine Vereinfachungsregelung vor: Die Finanzbehörde beanstandet den Ansatz eines Tageskurses nicht, solange die Wertermittlung gleichmäßig erfolgt.

Drei zulässige Tageskurs-Varianten:

  • Tagesdurchschnittskurs: Durchschnitt aller Marktkurse einer Kursquelle an einem Kurstag.
  • Tageszeitkurs: Marktkurs einer Quelle zu einem festen Tageszeitpunkt, etwa 12:00 Uhr UTC.
  • Tagesschlusskurs: Letzter Marktkurs einer Quelle an einem Kalendertag.

Voraussetzung ist die Gleichmäßigkeit der Wertermittlung. Das BMF nennt in Rz. 91 ein konkretes Negativbeispiel: Wer Anschaffungskosten nach der Liste mit den höchsten Kursen und Veräußerungspreis nach der Liste mit den niedrigsten Kursen ansetzt, verletzt die Gleichmäßigkeit. Die Folge ist die Verwerfung der Bewertung.


Sonderfall Airdrops: Bewertung bei (noch) nicht handelbaren Token

Airdrops sind der wohl anspruchsvollste Bewertungsfall, weil neue Token im Zugangszeitpunkt häufig noch keinen oder nur einen sehr volatilen Marktkurs haben. Das BMF unterscheidet:

  • Marktkurs im Zugangszeitpunkt ermittelbar: Ansatz mit diesem Marktkurs (Rz. 69, 73). Im Privatvermögen führen Airdrops, denen eine Leistung des Empfängers gegenübersteht, etwa Social-Media-Promotion oder Datenüberlassung, zu sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG.
  • Kein Marktkurs ermittelbar: Vereinfachungsregelung. Der Ansatz mit 0 € wird nicht beanstandet (Rz. 69, 73). Diese Vereinfachung gilt sowohl im Betriebs- als auch im Privatvermögen.

Liegt der Airdrop in einer Konstellation als Anschaffung vor (Rz. 75), entsprechen die Anschaffungskosten dem Wert der hingegebenen Daten oder Handlung. Widerlegbar vermutet wird der Marktkurs der Gegenleistung. Bei einem späteren Verkauf der Token startet damit die Jahresfrist neu, ausgehend vom Zugangszeitpunkt.

Folge des 0-€-Ansatzes: Wird der Token später handelbar und verkauft, entspricht der vollständige Veräußerungspreis dem steuerpflichtigen Gewinn (Anschaffungskosten = 0). Dafür entfällt die Versteuerung im Zuflusszeitpunkt – ein Liquiditätsvorteil, der gerade bei illiquiden Pre-Sale-Drops entscheidend sein kann.


Was Sie dokumentieren müssen

Randziffer 103 des BMF-Schreibens listet im Detail auf, welche Unterlagen das Finanzamt anfordern darf. Für die Bewertung sind insbesondere relevant:

  • Marktkursquelle je Anschaffungs- und Veräußerungsvorgang (Plattform oder Liste, siehe Rz. 43).
  • Gewählte Verwendungsreihenfolge mit Angabe, dass sie wallet-bezogen angewendet wurde.
  • Wallet-Umschichtungen und Übertragungen zwischen Wallets zur Nachvollziehbarkeit der FIFO-Stränge.
  • Transaktionsgebühren und Anschaffungsnebenkosten in Euro.
  • Bei Airdrops mit 0 €-Ansatz: Begründung der Nichtermittelbarkeit eines Marktkurses zum Zugangszeitpunkt.

Wer einen Steuerreport eines spezialisierten Anbieters einreicht, sollte zusätzlich die Report-Einstellungen beifügen (Kursquelle, Verbrauchsfolge, Tageskurs-Typ). Diese Plausibilitätsdokumentation ist nach Rz. 90 ausdrücklich Bestandteil eines anerkennungsfähigen Reports.


Fazit

Die Bewertung von Kryptowährungen ist kein Nebenschauplatz. Sie entscheidet über die Höhe Ihrer Steuerlast und über die Anerkennungsfähigkeit Ihres Steuerreports. Das BMF-Schreiben vom 06.03.2025 hat den rechtlichen Rahmen klar abgesteckt: Einzelbetrachtung oder FIFO im Privatvermögen, wallet-bezogene Anwendung der einheitlich gewählten Methode, anerkannte Kursquellen und Tageskurse als zulässige Vereinfachung. LIFO ist außen vor, eine abweichende Rechtsauffassung nur mit professioneller Begleitung sinnvoll.

Wer diese Regeln konsequent anwendet und seine Datenaufbereitung in einem einheitlichen Tool sauber führt, hat eine belastbare Grundlage für die Krypto-Steuererklärung und vermeidet die teure Schätzung durch das Finanzamt nach § 162 AO.

Wenn Sie unsicher sind, welche Bewertungsmethode für Ihre Situation passt, Ihre bisherigen Steuerreports überprüfen lassen möchten oder einen Airdrop ohne Marktkurs steuerlich einordnen müssen, beraten wir Sie als spezialisierter Krypto-Steuerberater gerne.

Häufige Fragen

Welche Bewertungsmethoden sind für Kryptowährungen zulässig?
Das BMF-Schreiben vom 06.03.2025 erlaubt die Einzelbetrachtung als Grundsatz, das FIFO-Verfahren als Vereinfachung im Privatvermögen sowie die Durchschnittsmethode im Betriebsvermögen, wenn die individuellen Anschaffungskosten nicht zuordenbar sind. Für die Haltefrist gelten stets die zuerst angeschafften Coins als veräußert (Rz. 61).
Ist LIFO bei Kryptowährungen zulässig?
Im BMF-Schreiben vom 06.03.2025 wird LIFO weder genannt noch als „nicht beanstandet" zugelassen. Das Finanzamt wird einen Steuerreport mit LIFO-Konfiguration daher in der Regel nicht akzeptieren. Eine abweichende Rechtsauffassung lässt sich grundsätzlich vertreten, sollte aber nur mit steuerlicher Beratung und vollständiger Offenlegung eingenommen werden.
Welche Kursquellen erkennt das Finanzamt für die Krypto-Bewertung an?
Das BMF nennt in Rz. 43 ausdrücklich die Handelsplattformen Börse Stuttgart Digital Exchange, Kraken, Coinbase und Bitpanda sowie die webbasierten Listen coinmarketcap.com und coingecko.com. Die gewählte Quelle ist über das Wirtschaftsjahr beizubehalten. Ein Wechsel zwischen Quellen je nach „besserem" Kurs ist nicht zulässig.
Wie bewerte ich einen Airdrop ohne handelbaren Marktkurs?
Ist im Zugangszeitpunkt kein Marktkurs ermittelbar, lässt das BMF aus Vereinfachungsgründen den Ansatz mit 0 € zu (Rz. 69, 73). Das gilt sowohl im Privat- als auch im Betriebsvermögen. Folge: Eine spätere Veräußerung der Token erzeugt einen vollen steuerpflichtigen Gewinn in Höhe des Veräußerungspreises. Die Versteuerung im Zuflusszeitpunkt entfällt jedoch.
Was bedeutet die walletbezogene Betrachtung in der Praxis?
Wallet-bezogen ist nicht die Methode selbst, sondern ihre Anwendung. FIFO wird also nicht über alle Wallets hinweg gerechnet, sondern getrennt je Wallet (Rz. 62).

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