Bitcoin & Krypto Haltefrist 2026: Die 1-Jahres-Regel und Freigrenzen erklärt
Die Krypto-Haltefrist beträgt weiterhin ein Jahr: Wer Bitcoin & Co. über 12 Monate hält, verkauft steuerfrei (§ 23 EStG). Neu seit dem 8. September 2026: Ein Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums nennt erstmals einen Stichtag — die Abgeltungsteuer soll nur Kryptowerte erfassen, die nach dem 31.12.2026 angeschafft werden. Wir erklären die 1-Jahres-Regel, die 1.000-€-Freigrenze, Staking und Schenkung — und was der Entwurf für Alt- und Neubestände bedeutet. Stand: 9. Oktober 2026.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Die Haltefrist für Kryptowährungen beträgt in Deutschland weiterhin ein Jahr (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Wer Bitcoin, Ethereum und andere Kryptowährungen länger als 12 Monate hält, verkauft steuerfrei — für alle Verkäufe im Jahr 2026 unverändert.
- Innerhalb der Jahresfrist bleiben Gewinne bis 1.000 € pro Jahr steuerfrei (Freigrenze, nicht Freibetrag).
- Neu (08.09.2026): Ein Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums sieht vor, Kryptogewinne ab dem 1. Januar 2027 dem Kapitalvermögen zuzuordnen und pauschal mit 25 % Abgeltungsteuer zu belegen — unabhängig von der Haltedauer.
- Der Stichtag ist die entscheidende Nachricht: Nach dem Entwurf sollen nur Kryptowerte erfasst werden, die nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft werden. Für Bestände, die Sie bis dahin gekauft haben, bliebe die 1-Jahres-Regel erhalten.
- Beschlossen ist nichts. Die Verbändeanhörung zum Referentenentwurf ist am 6. Oktober 2026 zu Ende gegangen; die Befassung im Bundeskabinett ist für den 14. Oktober 2026 vorgesehen. Dem Bundestag liegt noch kein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor. Die Übergangsregel für Altbestände steht im Entwurf ausdrücklich — im weiteren Verfahren kann sie sich aber noch ändern.
- Seit dem 1. Januar 2026 melden Krypto-Börsen Ihre Daten an die Finanzverwaltung (DAC8). Wer die Haltefrist nutzen will, muss den Anschaffungszeitpunkt belegen können.
Kaum eine Regel im deutschen Steuerrecht ist für Krypto-Anleger so wertvoll – und derzeit so umkämpft – wie die einjährige Haltefrist. In diesem Ratgeber lesen Sie, wie die 1-Jahres-Regel und die Freigrenzen heute funktionieren, was bei Staking, Schenkung und Tausch gilt – und was hinter den aktuellen Plänen steckt, die Haltefrist abzuschaffen.
Wird die Krypto-Haltefrist abgeschafft? Der Stand im Oktober 2026
Update vom 9. Oktober 2026: Die Frist für Stellungnahmen der Verbände zum Referentenentwurf ist am 6. Oktober 2026 abgelaufen. Die Kritik fällt deutlich aus — neben der Krypto-Branche melden auch die Bundessteuerberaterkammer und die Deutsche Kreditwirtschaft erheblichen Nachbesserungsbedarf an, etwa beim Zeitplan, bei der pauschalen Ersatzbemessungsgrundlage für den Steuerabzug und bei geschenkten oder geerbten Kryptowerten. Am 8. Oktober 2026 hat der Bundestag außerdem einen Gesetzentwurf der Grünen zur Abschaffung der Haltefrist abgelehnt; über den Entwurf des Finanzministeriums ist damit nicht entschieden. Die Befassung im Bundeskabinett ist weiterhin für den 14. Oktober 2026 vorgesehen — beschlossen ist damit noch nichts. Inhaltlich gilt der bekannte Stichtag: Erfasst werden sollen nur Kryptowerte, die nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft oder zugegangen sind. Geltendes Recht ist unverändert § 23 EStG mit der einjährigen Haltefrist; den laufenden Verfahrensstand verfolgen wir fortlaufend im Beitrag zur geplanten Abschaffung der Haltefrist.
Kurzantwort: Ein Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums vom September 2026 sieht vor, die einjährige Haltefrist für Neuanschaffungen abzuschaffen und Kryptogewinne ab dem 1. Januar 2027 mit 25 % Abgeltungsteuer zu belegen. Beschlossen ist das nicht: Die Verbändeanhörung ist abgeschlossen, die Befassung im Bundeskabinett ist für den 14. Oktober 2026 vorgesehen, und dem Bundestag liegt noch kein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor. Für das Jahr 2026 gilt die 1-Jahres-Regel uneingeschränkt weiter.
Was bisher passiert ist:
- 6. Juli 2026 – Kabinettsbeschluss zum Haushaltsentwurf 2027: Das Bundeskabinett hielt die Absicht fest, Kryptowerte im Privatvermögen künftig wie Kapitalanlagen zu besteuern. Konkrete Paragrafen enthielt der Beschluss nicht.
- 12. August 2026 – Jahressteuergesetz ohne Krypto-Paragraf: Die erwartete Änderung des § 23 EStG fehlte im Gesetzespaket. Damit war offen, auf welchem Weg die Reform kommen sollte.
- 14. August 2026 – Finanzbericht 2027: Das BMF führte die geplante Abschaffung erneut auf und untermauerte damit, dass das Vorhaben nicht vom Tisch war.
- 8. September 2026 – Referentenentwurf bekannt: Die „WELT" berichtete über einen Referentenentwurf aus dem SPD-geführten Finanzministerium. Er enthält erstmals konkrete Festlegungen: Zuordnung zum Kapitalvermögen, pauschal 25 % Abgeltungsteuer, Inkrafttreten zum 1. Januar 2027, Anwendung nur auf Kryptowerte, die nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft oder zugeflossen sind, und ein automatischer Steuerabzug durch Kryptodienstleister erst ab dem 1. Januar 2028.
- 30. September bis 6. Oktober 2026 – Verbändeanhörung: Das Bundesfinanzministerium verschickte den Referentenentwurf an die Verbände. Bundessteuerberaterkammer, Deutsche Kreditwirtschaft und Krypto-Branche kritisieren unter anderem die kurze Frist, die pauschale Ersatzbemessungsgrundlage beim Steuerabzug und die Behandlung geschenkter oder geerbter Kryptowerte. Die Kreditwirtschaft hält den automatischen Steuerabzug frühestens zum 1. Januar 2029 für umsetzbar.
- 8. Oktober 2026 – Bundestag lehnt Oppositionsentwurf ab: Ein Gesetzentwurf der Grünen, Kryptogewinne unabhängig von der Haltedauer zu besteuern, scheiterte mit 132 zu 445 Stimmen. Der Referentenentwurf des Ministeriums war nicht Gegenstand der Abstimmung.
- Petition 201716: Eine Bundestagspetition für den Erhalt der Haltefrist erreichte Anfang August das Quorum von 30.000 Mitzeichnungen in unter 48 Stunden. Die öffentliche Anhörung im Petitionsausschuss ist für den 12. Oktober 2026 angesetzt; die Petition zählt inzwischen über 44.000 Mitzeichnungen.
Was ein Referentenentwurf rechtlich bedeutet — und was nicht
Ein Referentenentwurf ist die Arbeitsfassung eines Fachreferats im Ministerium. Er ist die erste Stufe des Gesetzgebungsverfahrens: vor der Ressortabstimmung, vor dem Kabinettsbeschluss, vor Bundestag und Bundesrat. Aus einem Referentenentwurf wird im weiteren Verfahren regelmäßig etwas anderes — oder auch nichts.
Dass der Entwurf einen Stichtag nennt, ist deshalb ein starkes Signal, aber keine Zusage. Ein SPD-Finanzpolitiker bestätigte laufende Gespräche über die Abschaffung, verwies aber darauf, dass kein finaler Gesetzentwurf vorliegt, und bezeichnete die Frage des Bestandsschutzes ausdrücklich als ungeklärt. Aus der Union kam der Hinweis, dass dem Parlament kein Entwurf zur Kryptobesteuerung vorliegt und die Bedenken der Branche im weiteren Verfahren geprüft werden.
Begründung des Ministeriums: Der Kryptomarkt habe an Bedeutung gewonnen; Kryptowährungen würden zunehmend als private Kapitalanlage genutzt und seien wegen ihrer hohen Liquidität und vorwiegend spekulativen Verwendung eher mit klassischen Vermögensanlagen als mit sonstigen Wirtschaftsgütern vergleichbar. Nach Schätzungen des BMF würde die Reform ab 2028 rund 160 Millionen Euro zusätzliche Steuereinnahmen bringen, bis 2031 rund 350 Millionen Euro jährlich.
So unterscheiden sich geltendes Recht und Entwurfsstand:
| Heute (geltendes Recht) | Referentenentwurf (Stand 08.09.2026, nicht beschlossen) | |
|---|---|---|
| Einkunftsart | Privates Veräußerungsgeschäft (§ 23 EStG) | Einkünfte aus Kapitalvermögen |
| Haltefrist | 1 Jahr, danach steuerfrei | entfällt für erfasste Bestände |
| Steuersatz | persönlicher Steuersatz (bis 45 %) | 25 % Abgeltungsteuer (zzgl. Soli → 26,375 %, ggf. Kirchensteuer) |
| Freigrenze / Freibetrag | 1.000 € Freigrenze (§ 23 EStG) | Sparer-Pauschbetrag 1.000 € / 2.000 € (Systemwechsel) |
| Staking & Lending | § 22 Nr. 3 EStG, 256 € Freigrenze | wie Kapitalerträge, Abgeltungsteuer |
| Kauf bis 31.12.2026 | nach 12 Monaten steuerfrei | bleibt nach Entwurfsstand im alten Recht |
| Kauf ab 01.01.2027 | — | steuerpflichtig unabhängig von der Haltedauer |
| Erhebung der Steuer | Veranlagung über die Steuererklärung | ab 01.01.2028 automatischer Abzug durch Kryptodienstleister |
| Nicht erfasst | — | u. a. NFTs und bestimmte Stablecoins |
Die tagesaktuelle Analyse mit Zeitplan, Rechenbeispielen und allen Details lesen Sie in unserem Beitrag Krypto-Haltefrist vor dem Aus? Referentenentwurf, Stichtag & Zeitplan.
Stichtag 31. Dezember 2026: Was mit Ihren Altbeständen passieren soll
Die praktisch wichtigste Festlegung des Referentenentwurfs ist ein Datum. Erfasst werden sollen nur Kryptowerte, die nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft werden oder zufließen. Daraus ergeben sich nach Entwurfsstand zwei getrennte Welten in einem Portfolio:
Altbestände — Anschaffung bis 31.12.2026 Es bliebe beim privaten Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG: ein Jahr halten, danach steuerfrei verkaufen, ohne Obergrenze. Innerhalb der Jahresfrist gilt weiter die 1.000-€-Freigrenze.
Neubestände — Anschaffung ab 01.01.2027 Der Gewinn wäre steuerpflichtig, unabhängig von der Haltedauer, mit pauschal 25 % Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Ein Zuwarten bringt bei diesen Beständen steuerlich nichts mehr.
Achtung bei Tausch und Sparplänen: Nach geltendem Recht gilt jeder Coin-zu-Coin-Tausch als Veräußerung des hingegebenen Coins und als Anschaffung des erhaltenen. Wer 2027 Altbestände tauscht, würde die erhaltenen Coins damit nach heutigem Entwurfsstand als Neubestand anschaffen — mit allen Folgen des neuen Rechts. Dasselbe gilt für jede Sparplan-Rate ab Januar 2027: Sie ist eine eigene Anschaffung mit eigenem Datum. Wie der Entwurf diese Fälle im Detail behandelt, ist der Punkt, den wir im weiteren Verfahren besonders beobachten.
Warum Sie den Stichtag trotzdem nicht als gesichert behandeln sollten: Der Stichtag steht in einer ministeriellen Arbeitsfassung. Aus der SPD wurde die Bestandsschutzfrage nach Bekanntwerden des Entwurfs ausdrücklich als noch ungeklärt bezeichnet. Verfassungsrechtlich spricht viel für Vertrauensschutz bei Wertsteigerungen, die bereits steuerfrei realisierbar waren (BVerfG v. 7.7.2010 – 2 BvL 14/02) — ein Automatismus ist das aber nicht.
Was jetzt konkret zu tun ist
- Anschaffungsdaten und -kurse aller Bestände dokumentieren. Wenn ein Stichtag kommt, entscheidet er über die Besteuerung jedes einzelnen Coins. Wer den Kaufzeitpunkt nicht belegen kann, verliert im Zweifel.
- Alt- und Neubestände wallet-getrennt halten. Das erleichtert die Zuordnung erheblich, wenn zwei Regime parallel laufen.
- Vor jedem Tausch prüfen, ob Sie damit aus dem alten Recht herausfallen würden.
- Keine Panikverkäufe. Für 2026 gilt die 1-Jahres-Regel unverändert; für Altbestände soll sie nach Entwurfsstand erhalten bleiben.
Was der Stichtag für Ihr konkretes Portfolio bedeutet, klären wir gern in einer Erstberatung — bevor der Gesetzgeber Fakten schafft. Wie ein Krypto Steuerberater Anschaffungsdaten rekonstruiert, Wallet-Transfers abstimmt und Altbestände sauber abgrenzt, beschreiben wir dort im Einzelnen.
Krypto Haltefrist: Warum 12 Monate so entscheidend sind
Nach 12 Monaten Haltedauer sind Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen vollständig steuerfrei – unabhängig davon, ob Sie 1.000 € oder 1.000.000 € Gewinn realisieren. Rechtsgrundlage ist § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG (private Veräußerungsgeschäfte); der Bundesfinanzhof hat die Besteuerungssystematik mit Urteil vom 14.02.2023 (IX R 3/22) bestätigt.
Bitcoin Haltefrist: Gilt die 1-Jahres-Regel auch für Bitcoin?
Ja — für Bitcoin gilt exakt dieselbe Haltefrist wie für alle anderen Kryptowährungen. Bitcoin ist steuerlich ein „anderes Wirtschaftsgut" im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Verkaufen Sie Ihre Bitcoin nach mehr als zwölf Monaten Haltedauer, ist der Gewinn in voller Höhe steuerfrei — unabhängig davon, ob es um 500 Euro oder 500.000 Euro geht.
Ein Beispiel: Sie kaufen am 15. März 2025 einen Bitcoin für 60.000 Euro. Verkaufen Sie ihn am 20. März 2026 für 95.000 Euro, bleibt der Gewinn von 35.000 Euro komplett steuerfrei — die Haltefrist von einem Jahr ist überschritten. Verkaufen Sie dagegen schon am 15. Februar 2026, ist der Gewinn steuerpflichtig, sobald Ihre gesamten privaten Veräußerungsgewinne des Jahres die Freigrenze von 1.000 Euro erreichen.
Bitcoin-Gewinne realisiert oder ein Verkauf geplant? Welche Ihrer Bestände die Jahresfrist überschritten haben und welche Tauschvorgänge sie neu gestartet haben, prüfen wir als Krypto Steuerberater anhand Ihrer Börsen- und Wallet-Daten — bevor der erste Verkauf ausgelöst wird.
Wichtig für Anleger mit mehreren Käufen: Bei Bitcoin auf derselben Wallet gilt die FIFO-Methode (First in, first out) — die zuerst gekauften Coins gelten als zuerst verkauft. Wer Bestände auf mehreren Wallets hält, kann die walletbezogene Betrachtung nutzen und so gezielt steuern, welche Coins er veräußert. Wie sich die geplante Abschaffung der Haltefrist ab 2027 auf Bitcoin-Altbestände auswirken könnte, lesen Sie im Abschnitt zur Abschaffungsdebatte weiter oben.
Wann beginnt die Frist?
Die Haltefrist beginnt mit dem Kaufdatum, genauer: dem Datum des Vertragsabschlusses – nicht erst mit der Gutschrift in Ihrer Wallet. Bei ICOs zählt der Zeitpunkt Ihrer Zahlungsleistung.
Was unterbricht die Haltefrist?
Die Frist wird neu ausgelöst (steuerpflichtiger Tausch):
- Tausch in eine andere Kryptowährung (z. B. BTC → ETH)
- Kauf von Waren oder Dienstleistungen mit Krypto
- Tausch in Stablecoins (USDC, USDT, DAI) – auch das ist ein Veräußerungsvorgang
Kein Fristabbruch:
- Transfers zwischen eigenen Wallets
- Umzüge von der Börse in die eigene Wallet (und umgekehrt)
Ausblick: Der Referentenentwurf erfasst nach dem Bericht der „WELT" ausdrücklich sogenannte „Tauschkryptowerte" — insbesondere Bitcoin und Ether. Ausgenommen bleiben sollen unter anderem NFTs und bestimmte Stablecoins. Sollte der Entwurf Gesetz werden, könnten für Kryptowerte innerhalb eines Portfolios künftig unterschiedliche Besteuerungsregime gelten. Für das geltende Recht ändert sich dadurch nichts: Der Tausch in einen Stablecoin ist heute eine Veräußerung.
Wrapped Tokens: Warum aus einem Bitcoin steuerlich ein neuer wird
Wer Bitcoin in einen Wrapped Token überführt — etwa in wBTC oder in das neue cirBTC von Circle —, tauscht steuerlich ein Wirtschaftsgut gegen ein anderes. Das BMF hat das im Schreiben vom 6. März 2025 (IV C 1 - S 2256/00042/064/043) in Randnummer 55 ausdrücklich festgehalten: Die Veräußerungsfristen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG beginnen nach jedem Tausch neu.
Praktisch heißt das zweierlei. Erstens: Ihre alte Haltefrist ist weg. Ein Bitcoin, den Sie 2024 gekauft haben und heute wrappen, startet als Wrapped Token bei null — die Steuerfreiheit ist verloren, bis wieder ein Jahr vergangen ist. Zweitens: Der Tausch selbst ist ein Veräußerungsgeschäft. Lag Ihr ursprünglicher Bitcoin noch innerhalb der Jahresfrist, wird der Kursgewinn im Moment des Wrappings steuerpflichtig — maßgeblich ist der Euro-Wert exakt zu diesem Zeitpunkt.
Der Rücktausch wirkt genauso. Wer wBTC wieder in BTC zurückführt, löst erneut einen Tausch aus und beginnt erneut bei null.
Was das für Beleihungen bedeutet: Angebote, mit denen Sie Liquidität erhalten, ohne Ihre Bitcoin zu verkaufen, sind steuerlich attraktiv — solange kein Tausch dazwischensteht. Führt der Weg dagegen über einen Wrapper, ist der steuerliche Effekt derselbe wie bei einem Verkauf, nur ohne dass Geld fließt, aus dem Sie die Steuer zahlen könnten.
Für die Dokumentation brauchen Sie Transaktions-Hash und Zeitstempel jedes Wrappings sowie den Kurs zum Zeitpunkt der Transaktion. Fehlen diese Angaben, lässt sich die Frist später nicht belegen.
Freigrenzen bei Kryptowährungen
1.000 € Freigrenze – Spot-Trading (§ 23 EStG)
Verkaufen Sie z.B. Bitcoin innerhalb der Jahresfirst, so bleiben die Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften steuerfrei, wenn sie unter 1.000 € pro Kalenderjahr liegen (seit dem Veranlagungszeitraum 2024; vorher 600 €). Achtung, Freigrenze statt Freibetrag: Wird die Grenze auch nur um einen Euro überschritten, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig. Die Freigrenze gilt für alle privaten Veräußerungsgeschäfte eines Jahres zusammen – also z. B. Krypto und Gold gemeinsam. Wie viel Steuer bei Ihnen konkret anfällt, zeigt unser Krypto-Steuerrechner in zwei Minuten.
256 € Freigrenze – Staking, Lending & Co. (§ 22 Nr. 3 EStG)
Laufende Einkünfte etwa aus Staking oder Lending sind sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Hier gilt eine separate Freigrenze von 256 € pro Jahr – auch dies eine Freigrenze: Ab 256 € ist der volle Betrag steuerpflichtig.
Geplante Änderung: Nach dem Referentenentwurf vom September 2026 sollen auch Erträge aus Lending und Staking künftig wie Kapitalerträge behandelt und der Abgeltungsteuer unterworfen werden. Die 256-€-Freigrenze nach § 22 Nr. 3 EStG würde für erfasste Bestände dann durch den Sparer-Pauschbetrag ersetzt. Für das Jahr 2026 gilt die 256-€-Freigrenze unverändert.
Sparer-Pauschbetrag – nur für Krypto-Derivate
Der Sparer-Pauschbetrag (1.000 € für Singles, 2.000 € für zusammenveranlagte Ehepaare) gilt nicht für den Spot-Handel mit Coins. Er greift nur bei Krypto-Derivaten wie Futures, Optionen oder CFDs, die als Kapitalvermögen besteuert werden.
Die 10-Jahres-Haltefrist: ein Mythos
Hartnäckig hält sich die Sorge, gestakte oder verliehene Coins müssten zehn Jahre gehalten werden. Das ist überholt: Das BMF-Schreiben vom 06.03.2025 stellt klar, dass es für passives Staking und Lending bei der einjährigen Haltefrist bleibt. Sonderkonstellationen – etwa der Betrieb eigener Validatoren oder Masternodes – können allerdings gewerblich einzuordnen sein und gehören in die Einzelfallprüfung.
Haltefrist bei Schenkung und Erbschaft
Bei einer Schenkung oder Erbschaft beginnt die Haltefrist nicht neu: Erben Sie Bitcoin, übernehmen Sie auch die laufende Haltefrist des Erblassers. Der Beschenkte bzw. Erbe tritt in die Frist des Vorbesitzers ein. Beispiel: Hält der Schenker die Coins bereits 10 Monate, kann der Beschenkte nach zwei weiteren Monaten steuerfrei verkaufen. Das eröffnet Gestaltungsspielräume – etwa die Übertragung an Familienangehörige mit niedrigerem Steuersatz vor Ablauf der Frist. Schenkungsteuerliche Freibeträge sind dabei gesondert zu prüfen.
DAC8 & KStTG: Das Finanzamt kennt Ihre Trades
Seit dem 1. Januar 2026 gilt das Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG), die deutsche Umsetzung der EU-Richtlinie DAC8: Krypto-Dienstleister – von der Börse bis zur Staking-Plattform – müssen Kundendaten und Transaktionen erfassen und ab 2027 jährlich an das Bundeszentralamt für Steuern melden; die Daten werden EU-weit ausgetauscht. Spätestens damit ist die Zeit vorbei, in der Kryptogewinne „unsichtbar" waren.
Für Sie bedeutet das: Wer die Haltefrist nutzen will, muss sie auch beweisen können – mit Anschaffungszeitpunkten, Kursen und lückenlos dokumentierten Wallet-Transfers. Und wer in Altjahren Gewinne nicht erklärt hat, sollte handeln, bevor die Meldedaten fließen: DAC8 & Selbstanzeige – so bereinigen Sie Altjahre.
Bitcoin-ETN: Gilt die Haltefrist auch hier?
Die US-Spot-ETFs auf Bitcoin, über die seit Monaten berichtet wird, können deutsche Privatanleger nicht kaufen — sie erfüllen die europäischen Fondsvorgaben nicht. Wer hier investieren will, greift deshalb in aller Regel zu einem ETN, einer börsengehandelten Schuldverschreibung.
Steuerlich hängt dann alles an einer Frage: Haben Sie einen Anspruch auf Auslieferung der echten Bitcoin?
Mit Lieferanspruch. Physisch besicherte ETNs, bei denen Sie die Schuldverschreibung in echte Bitcoin tauschen lassen können, werden regelmäßig wie ein Direktinvestment behandelt — § 23 EStG, nach mehr als zwölf Monaten Haltedauer steuerfrei, innerhalb der Frist mit der 1.000-€-Freigrenze und dem persönlichen Steuersatz.
Ohne Lieferanspruch. Eine reine Inhaberschuldverschreibung ohne diese Option fällt unter § 20 EStG. Dann gilt die Abgeltungsteuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag — unabhängig von der Haltedauer. Eine Haltefrist gibt es dort nicht.
Zwei Produkte, die im Depot nebeneinanderstehen und beide „Bitcoin ETN" heißen, können also völlig unterschiedlich besteuert werden. Entscheidend sind die Emissionsbedingungen, nicht der Produktname. Prüfen Sie den Basisprospekt, bevor Sie kaufen — und bewahren Sie ihn auf.
Anders als beim Wrapping, das durch das BMF-Schreiben eindeutig geregelt ist, wird die Zuordnung bei ETNs in der Praxis nicht einheitlich gehandhabt. Sie hängt an der konkreten Ausgestaltung des Papiers, und einzelne Finanzämter beurteilen vergleichbare Produkte unterschiedlich. Bei größeren Positionen lohnt die Prüfung vor dem Kauf.
Haltefrist in der Praxis: Was Anleger beachten müssen
- Lückenlose Transaktionshistorie führen: Exportieren Sie regelmäßig die vollständigen Historien aller Börsen und Wallets (CSV/API) – Börsen stellen alte Daten teils nur begrenzt bereit.
- Tools nutzen: Programme wie CoinTracking, Blockpit oder Koinly berechnen Haltefristen und Gewinne automatisch – die Ergebnisse sollten steuerlich plausibilisiert werden.
- Verwendungsreihenfolge beachten: Für die Zuordnung verkaufter Coins gilt walletbezogen die FIFO-Methode (First In, First Out) als Standard.
- Vor jedem Verkauf prüfen: Welche Bitcoin-Bestände sind über der Jahresfrist? Welche Tauschvorgänge haben Fristen neu gestartet? Ein Blick vor dem Klick spart bares Geld.
Die Haltefrist ist dabei nur eine von mehreren Stellschrauben. Freigrenzen, Staking- und Lending-Erträge, DeFi, Verlustverrechnung und die Meldepflichten ab 2026 greifen ineinander — den vollständigen Überblick gibt unser Ratgeber zur Krypto Steuer.
Fazit
Die einjährige Haltefrist ist — Stand September 2026 — weiterhin geltendes Recht und das wirksamste Instrument zur legalen Steuerersparnis für Krypto-Anleger: Nach 12 Monaten sind Gewinne komplett steuerfrei, innerhalb der Frist hilft die 1.000-€-Freigrenze. Gleichzeitig hat die Reformdebatte mit dem Referentenentwurf vom September 2026 erstmals konkrete Zahlen und ein Datum bekommen: 25 % Abgeltungsteuer, Inkrafttreten zum 1. Januar 2027, Stichtag 31. Dezember 2026 für die Anschaffung.
Beschlossen ist davon nichts. Wer jetzt sauber dokumentiert, Alt- und Neubestände wallet-getrennt hält und vor jedem Tausch prüft, ob er damit das Besteuerungsregime wechselt, kann auf beide Szenarien reagieren — ohne aus Nervosität Gewinne zu realisieren, die noch steuerfrei bleiben könnten. Wir beobachten das Gesetzgebungsverfahren laufend und aktualisieren diesen Ratgeber bei jeder relevanten Änderung.
Sie wollen wissen, was die Haltefrist-Reform für Ihr Depot bedeutet? In der Erstberatung analysieren wir Ihre Bestände, Haltefristen und Handlungsoptionen – bevor der Gesetzgeber Fakten schafft. Jetzt Termin vereinbaren
Häufige Fragen
Wann wird die Krypto-Haltefrist abgeschafft?
Gibt es ab 2027 eine Kryptosteuer in Deutschland?
Was passiert mit Coins, die ich vor 2027 gekauft habe?
Wie hoch wäre die Steuer auf Krypto-Gewinne ab 2027?
Gilt die 1-Jahres-Haltefrist 2026 noch?
Ab wann sind Krypto-Gewinne steuerfrei?
Was ist die 1.000-Euro-Freigrenze?
Gilt die Haltefrist auch beim Tausch von Krypto zu Krypto?
Gibt es eine 10-Jahres-Haltefrist bei Staking?
Was gilt bei Schenkung und Erbschaft?
Meldet meine Krypto-Börse Daten an das Finanzamt?
Ab wann zieht meine Krypto-Börse die Steuer automatisch ab?
Wie lange muss ich Bitcoin halten, damit der Gewinn steuerfrei ist?
Gilt eine mögliche Haltefrist-Abschaffung auch für Bitcoin-Altbestände?

Über den Autor
Maximilian Klein — Steuerberater
Staking, Mining, Airdrops, Selbstanzeigen, historische Kryptodaten, Mitgründer mehrerer Psychotherapiepraxen
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