Influencer-Steuern

300 Millionen Euro im Visier: Wie die Steuerfahndung gegen Influencer vorgeht – und warum die Selbstanzeige jetzt entscheidend ist

Maximilian Klein 8 Min. Lesezeit

Die Steuerfahndung NRW beziffert den Steuerschaden durch Influencer auf rund 300 Mio. Euro und hat ihr Influencer-Team zum eigenen Dezernat ausgebaut. Der Beitrag erklärt, was hinter der Zahl steckt, wie ein Steuerstrafverfahren abläuft und wann die Selbstanzeige noch straffrei möglich ist.

300 Millionen Euro im Visier: Wie die Steuerfahndung gegen Influencer vorgeht – und warum die Selbstanzeige jetzt entscheidend ist

Die Zahl hat es in sich: Rund 300 Millionen Euro – so hoch beziffert das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität Nordrhein-Westfalen (LBF NRW) das strafrechtlich relevante Steuervolumen, das sich allein aus einem einzigen Datenpaket mit 6.000 Datensätzen mehrerer großer Social-Media-Plattformen ergibt. Betroffen sind ausschließlich Influencerinnen und Influencer aus NRW. Hinzu kommen rund 200 bereits laufende Strafverfahren – die Fälle aus dem Datenpaket noch nicht eingerechnet.

Und die Behörde macht deutlich, dass sie das Geld auch holt: Nach Angaben der LBF-Leitung können die meisten Verdächtigen die Steuerschuld rasch begleichen – ausreichend Vermögen sei in der Regel vorhanden. Wo nicht freiwillig gezahlt wird, stehen der Fahndung Durchsuchungsbeschlüsse, Vermögensarrest und Einziehung zur Verfügung; selbst Haftbefehle wurden bereits erwirkt. In unserem Beitrag „Influencer, DAC7 und Steuerstrafrecht“ haben wir gezeigt, wie die Finanzverwaltung durch DAC7 an Plattformdaten kommt. Dieser Beitrag geht einen Schritt weiter: Was steckt hinter der 300-Millionen-Ermittlungswelle, wie läuft ein Steuerstrafverfahren konkret ab – und wann ist die Selbstanzeige noch der Ausweg?

300 Millionen Euro: Was hinter der Zahl wirklich steckt

Wichtig für die Einordnung: Die 300 Millionen Euro sind kein bereits vereinnahmter Betrag, sondern das von der Steuerfahndung identifizierte mutmaßliche Hinterziehungsvolumen aus dem ausgewerteten Datenpaket. Pro Fall geht es im Schnitt um einen hohen fünfstelligen steuerlichen Fehlbetrag, in Einzelfällen um Millionenbeträge. Für Betroffene ist die Botschaft dahinter entscheidend: Die Behörde kennt die Zahlungsströme bereits – die Frage ist nicht mehr ob, sondern wann der einzelne Fall aufgegriffen wird.

Dass es sich nicht um eine einmalige PR-Aktion handelt, zeigt die Ein-Jahres-Bilanz des LBF NRW vom Januar 2026: Das ursprüngliche „Influencer-Team“ wurde zu einem eigenen Dezernat „Digital agierende Steuerpflichtige“ ausgebaut und personell verstärkt. Die Behördenleitung spricht selbst davon, die Auswertung sei „kein Sprint, sondern ein Marathon“ – die Verfahren werden also über Jahre laufen. Und NRW ist kein Einzelfall: Hamburg führt seit 2024 eine vergleichbare Branchenprüfung mit rund 140 Fällen durch, Bayern hat internationale Gruppenauskunftsersuchen an Plattformen gestellt, und andere Länder übernehmen die in NRW entwickelten Ermittlungsmethoden.

Ausdrücklich nicht im Fokus stehen kleine Hobby-Accounts, die gelegentlich Produkte empfehlen. Die Fahndung zielt auf professionelle Akteure mit erheblichen Einnahmen – also genau die Zielgruppe, die wir als Steuerberater für Influencer und Content Creator täglich betreuen.

Wie die Steuerfahndung Influencer überführt

Die Ermittler kombinieren heute mehrere Datenquellen und Methoden – viele davon speziell für die Creator-Branche entwickelt:

  • Plattform-Datenpakete und DAC7-Meldungen: Digitale Plattformen melden Vergütungen ihrer Anbieter; zusätzlich werten Behörden gezielt angeforderte oder angekaufte Datensätze aus – ein Vorgehen, das wir aus dem Krypto-Bereich kennen, etwa beim Sammelauskunftsersuchen gegen Bitcoin.de.

  • Beweissicherung bei flüchtigem Content: Auch Werbung, die nur 24 Stunden in Storys sichtbar ist, kann inzwischen nachverfolgt und beweissicher dokumentiert werden – NRW hat hierfür eigene Ermittlungsmethoden entwickelt, die andere Länder übernommen haben.

  • Wohnsitz-Analysen bei Dubai-Konstruktionen: Wer seinen offiziellen Wohnsitz an eine Briefkastenadresse etwa in Dubai verlegt, aber faktisch in Deutschland lebt, wird über die lückenlose Analyse der eigenen Social-Media-Aktivitäten überführt. Auf dieser Basis wurden bereits Durchsuchungsbeschlüsse und Haftbefehle erwirkt.

  • Kontrollmitteilungen: Betriebsprüfungen bei Agenturen und werbenden Unternehmen fördern Kooperationsverträge und Zahlungen an Creator zutage.

Wann liegt Steuerhinterziehung vor?

Steuerhinterziehung nach § 370 AO setzt keine gefälschten Belege voraus. Es genügt bereits, dem Finanzamt steuerlich erhebliche Tatsachen zu verschweigen – etwa indem gar keine Steuererklärung abgegeben wird, obwohl steuerpflichtige Einkünfte vorliegen. Typische Konstellationen bei Influencern:

  • Einnahmen aus Kooperationen, Affiliate-Links, Plattformvergütungen, Abos oder Trinkgeldern für exklusive Inhalte wurden nicht oder nur teilweise erklärt

  • Sachzuwendungen (Produkte, Reisen, Event-Einladungen) wurden nicht als Einnahmen erfasst

  • Umsatzsteuer wurde trotz Überschreiten der Kleinunternehmergrenze nicht abgeführt

  • ein Gewerbe wurde nie angemeldet, obwohl die Tätigkeit längst gewerblich ist

  • der Wohnsitz wurde formal ins Ausland verlegt, der Lebensmittelpunkt blieb aber in Deutschland

Wichtig: Auch wer „nur vergessen“ hat, sich steuerlich zu registrieren, bewegt sich schnell im Bereich der (bedingt) vorsätzlichen Steuerhinterziehung – spätestens dann, wenn erhebliche Einnahmen über Jahre hinweg nicht erklärt wurden.

So läuft ein Steuerstrafverfahren gegen Influencer ab

Ein Steuerstrafverfahren beginnt oft unauffällig – und eskaliert dann schnell. Der typische Ablauf:

1. Einleitung des Verfahrens. Nach § 397 AO ist das Strafverfahren bereits eingeleitet, sobald eine Behörde eine Maßnahme trifft, die erkennbar darauf abzielt, wegen einer Steuerstraftat vorzugehen. Die Bekanntgabe erfolgt häufig schriftlich – manchmal erfahren Betroffene aber erst durch eine Durchsuchung davon.

2. Ermittlungsmaßnahmen. Die Steuerfahndung kann Konten abfragen, Plattformen und Agenturen um Auskunft ersuchen, Wohnungen und Geschäftsräume durchsuchen sowie Handys, Laptops und Unterlagen beschlagnahmen. In gravierenden Fällen kommen Vermögensarrest und Haftbefehle in Betracht – beides hat es in der Influencer-Branche bereits gegeben.

3. Steuerliche Schätzung. Liegen keine Aufzeichnungen vor, schätzt das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen – im Zweifel nicht zugunsten des Betroffenen. Reichweiten, Follower-Zahlen und branchenübliche Vergütungen dienen dabei als Schätzungsgrundlage.

4. Abschluss des Verfahrens. Je nach Schwere endet das Verfahren mit einer Einstellung (ggf. gegen Auflage nach § 153a StPO), einem Strafbefehl oder einer Anklage vor dem Strafgericht.

Welche Strafen drohen – und was der Staat sich zurückholt

Die Strafzumessung orientiert sich maßgeblich an der Höhe der hinterzogenen Steuern:

  • Bis etwa 50.000 Euro kommen regelmäßig Geldstrafen in Betracht.

  • Ab 50.000 Euro liegt nach der BGH-Rechtsprechung ein besonders schwerer Fall nahe – mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

  • Ab etwa 1 Million Euro droht in der Regel eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung.

Unabhängig von der Strafe holt sich der Fiskus das Geld zurück: Steuernachzahlung, Hinterziehungszinsen von 6 % pro Jahr und – gerade bei den von der Fahndung betonten „vorhandenen Vermögen“ – die Einziehung von Taterträgen bis hin zum Vermögensarrest. Hinzu kommen Folgewirkungen wie Einträge im Führungszeugnis, gewerberechtliche Konsequenzen und der Reputationsschaden, der für Creator, deren Geschäftsmodell auf Vertrauen und Reichweite basiert, existenzbedrohend sein kann.

Die strafbefreiende Selbstanzeige: der gesetzlich vorgesehene Ausweg

Der Gesetzgeber bietet mit § 371 AO eine Brücke zurück in die Steuerehrlichkeit: Wer unrichtige Angaben berichtigt, unvollständige Angaben ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt, wird wegen Steuerhinterziehung nicht bestraft. Damit die Selbstanzeige wirkt, müssen jedoch strenge Voraussetzungen erfüllt sein:

Vollständigkeit. Die Selbstanzeige muss alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart vollständig offenlegen – mindestens für die letzten zehn Kalenderjahre. Eine „Teil-Selbstanzeige“, die nur einzelne Plattformen oder Jahre nachmeldet, ist unwirksam und kann die Lage sogar verschlimmern.

Keine Sperrgründe. Die Straffreiheit ist ausgeschlossen, wenn u. a.

•      eine Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde,

•      ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet und bekanntgegeben wurde,

•      ein Amtsträger zur Prüfung oder Ermittlung erschienen ist,

•      die Tat bereits entdeckt war und der Betroffene dies wusste oder damit rechnen musste.

Gerade der letzte Punkt ist angesichts der 6.000 bereits vorliegenden Datensätze brisant: Je weiter die Behörden mit der Auswertung kommen, desto näher rückt die Tatentdeckung – und desto kleiner wird das Zeitfenster für eine wirksame Selbstanzeige.

Fristgerechte Nachzahlung. Die hinterzogenen Steuern samt Zinsen müssen innerhalb der gesetzten Frist gezahlt werden.

Zuschlag ab 25.000 Euro. Übersteigt der Hinterziehungsbetrag je Tat 25.000 Euro, wird von der Strafverfolgung nur abgesehen, wenn zusätzlich ein Zuschlag nach § 398a AO gezahlt wird: 10 % (bis 100.000 Euro), 15 % (bis 1 Million Euro) bzw. 20 % (über 1 Million Euro) des Hinterziehungsbetrags.

Übrigens: Viele Creator halten auch Kryptowährungen – nicht erklärte Krypto-Gewinne müssen in derselben Selbstanzeige miterfasst werden, da sie zur selben Steuerart (Einkommensteuer) gehören. Mehr dazu in unserem Ratgeber zur Krypto-Selbstanzeige nach DAC8.

Warum die Selbstanzeige bei Influencern besonders sorgfältig vorbereitet werden muss

Influencer-Sachverhalte sind selten einfach: Einnahmen fließen über mehrere Plattformen, Agenturen und Payment-Dienstleister, teils in Fremdwährungen; Sachzuwendungen müssen bewertet, Betriebsausgaben rekonstruiert und Umsatzsteuerfragen – etwa bei Leistungen an ausländische Plattformen – sauber gelöst werden. Fehler bei der Aufarbeitung gefährden die Vollständigkeit und damit die strafbefreiende Wirkung der gesamten Selbstanzeige.

Unsere Empfehlung lautet deshalb: keine vorschnellen Nachmeldungen „auf eigene Faust“ und keine unbedachten Angaben gegenüber dem Finanzamt. Stattdessen sollte der Sachverhalt zunächst vollständig aufbereitet werden – mit belastbaren Zahlen, notfalls mit sachgerechten Sicherheitszuschlägen.

Was tun, wenn das Verfahren bereits läuft?

Wurde das Steuerstrafverfahren bereits eingeleitet oder steht die Steuerfahndung vor der Tür, scheidet die strafbefreiende Selbstanzeige regelmäßig aus. Verloren ist damit aber nichts:

  • Ruhe bewahren und schweigen. Als Beschuldigter müssen Sie keine Angaben zur Sache machen – und sollten das ohne Beratung auch nicht tun.

  • Durchsuchung dokumentieren, nicht behindern. Herausgabe nur gegen Protokoll, keine „freiwilligen“ Spontanaussagen.

  • Sofort Beratung einschalten. Akteneinsicht, geordnete Nachdeklaration und aktive Mitwirkung wirken regelmäßig erheblich strafmildernd und eröffnen oft Wege zur Verfahrenseinstellung gegen Auflage.

Gemeinsam mit unserem Of Counsel, Rechtsanwalt Franke-Roericht, verbinden wir steuerliche Aufarbeitung und steuerstrafrechtliche Verteidigung aus einer Hand – von der ersten Risikoanalyse bis zum Abschluss des Verfahrens.

Unser Rat: Das Zeitfenster nutzen, solange es offen ist

300 Millionen Euro identifizierter Steuerschaden, ein eigenes Fahndungsdezernat, 200 laufende Verfahren und Datenpakete, die noch jahrelang ausgewertet werden: Die Botschaft der Finanzverwaltung an die Creator-Branche ist unmissverständlich. Wer als Influencer, Content Creator oder Streamer Einnahmen nicht oder nicht vollständig erklärt hat, sollte jetzt handeln, solange noch keine Tatentdeckung vorliegt. Denn dann gilt: Die Selbstanzeige ist kein Schuldeingeständnis, sondern der gesetzlich vorgesehene Weg zurück in die Steuerehrlichkeit – ohne Strafe.

Häufige Fragen

Hat die Finanzverwaltung wirklich schon 300 Millionen Euro von Influencern eingezogen?
Nein – die 300 Millionen Euro bezeichnen das von der Steuerfahndung NRW identifizierte, strafrechtlich relevante Steuervolumen aus einem Datenpaket mit 6.000 Datensätzen. Es handelt sich also um den mutmaßlichen Steuerschaden, nicht um bereits sichergestelltes Geld. Die Behörde betont aber, dass die meisten Verdächtigen über ausreichend Vermögen verfügen, um die Steuerschuld zu begleichen – und setzt Nachzahlungen, Zinsen und Vermögensabschöpfung konsequent durch.
Ab wann müssen Influencer überhaupt Steuern zahlen?
Grundsätzlich ab dem ersten Euro Gewinn – steuerpflichtig sind alle Einnahmen aus Kooperationen, Werbung, Affiliate-Links, Abos, Trinkgeldern und auch Sachzuwendungen wie Produkte oder Reisen. Einkommensteuer fällt an, sobald das gesamte zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt; hinzu kommen je nach Umfang Gewerbesteuer und Umsatzsteuer. Einen „Hobby-Freibetrag“ für Social-Media-Einnahmen gibt es nicht.
Woher weiß das Finanzamt von meinen Einnahmen als Influencer?
Über mehrere Kanäle gleichzeitig: DAC7-Meldungen der Plattformen, ausgewertete Datenpakete und Sammelauskunftsersuchen, Kontrollmitteilungen aus Betriebsprüfungen bei Agenturen und Werbepartnern – und über Ihre eigenen öffentlichen Profile. Selbst Werbung in Storys, die nach 24 Stunden verschwindet, kann inzwischen beweissicher dokumentiert werden.
Ist es schon Steuerhinterziehung, wenn ich einfach keine Steuererklärung abgegeben habe?
Ja, das kann es sein. Steuerhinterziehung nach § 370 AO erfasst auch das pflichtwidrige Unterlassen: Wer steuerpflichtige Einkünfte erzielt und das Finanzamt darüber in Unkenntnis lässt, kann sich strafbar machen – gefälschte Belege oder aktive Falschangaben sind dafür nicht erforderlich.
Kann ich noch eine Selbstanzeige abgeben, wenn ich Post vom Finanzamt bekommen habe?
Das hängt vom Inhalt des Schreibens ab. Ein allgemeiner Fragebogen zur steuerlichen Erfassung sperrt die Selbstanzeige nicht zwingend – die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung oder die Einleitung eines Strafverfahrens dagegen schon. Weil die Abgrenzung im Einzelfall schwierig ist, sollte jedes Schreiben vor einer Reaktion fachlich geprüft werden.
Was kostet eine Selbstanzeige?
Neben der Steuernachzahlung fallen Hinterziehungszinsen von 6 % pro Jahr an. Übersteigt der Hinterziehungsbetrag je Tat 25.000 Euro, kommt ein Zuschlag nach § 398a AO hinzu: 10 %, 15 % oder 20 % des Hinterziehungsbetrags, je nach Höhe. Dazu kommen die Beratungskosten – die angesichts des Risikos einer unwirksamen Selbstanzeige gut investiert sind.
Wie viele Jahre muss eine Selbstanzeige umfassen?
Alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens jedoch die letzten zehn Jahre. Wer nur einzelne Jahre oder einzelne Plattformen nachmeldet, riskiert die Unwirksamkeit der gesamten Selbstanzeige.
Die Steuerfahndung steht vor der Tür – was soll ich tun?
Ruhe bewahren, die Durchsuchung nicht behindern, aber auch keine Angaben zur Sache machen. Sie haben als Beschuldigter ein Schweigerecht. Lassen Sie sich ein Protokoll der beschlagnahmten Gegenstände geben und kontaktieren Sie umgehend Ihren Berater – idealerweise noch während der Maßnahme.
Ich lebe (offiziell) in Dubai – bin ich damit aus dem Schneider?
Nicht automatisch. Entscheidend sind Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt nach deutschem Steuerrecht. Bleibt der Lebensmittelpunkt faktisch in Deutschland, besteht die unbeschränkte Steuerpflicht fort – die Steuerfahndung weist den tatsächlichen Aufenthalt gezielt über die Analyse von Social-Media-Aktivitäten nach und hat auf dieser Basis bereits Durchsuchungen und Haftbefehle erwirkt.

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