Erbschaft-Steuern

Steuerhinterziehung bei Erbschaft und Schenkung: Die Meldepflicht wird oft unterschätzt

Lars Meyer 3 Min. Lesezeit

Nach einem Erbfall oder einer Schenkung wird die Meldepflicht beim Finanzamt schnell übersehen. Wir erklären, welche Fristen gelten, wann eine Steuererklärung fällig wird – und warum das Versäumen der Meldung bereits Steuerhinterziehung sein kann.

Steuerhinterziehung bei Erbschaft und Schenkung?

Im Erbfall stehen die Hinterbliebenen vor vielen offenen Fragen – organisatorischen, emotionalen und rechtlichen. Nachdem die dringendsten Angelegenheiten geklärt sind, taucht fast immer die Frage auf: Muss ich eine Erbschaftsteuererklärung abgeben? Die Antwort überrascht viele – und genau darin liegt eine der häufigsten, unbewussten Formen der Steuerhinterziehung im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht.

Erbschaftsteuererklärung und Meldepflicht sind zwei unterschiedliche Dinge

Eine Erbschaftsteuererklärung ist gemäß § 31 ErbStG grundsätzlich erst dann abzugeben, wenn das Finanzamt konkret dazu auffordert. Unabhängig davon besteht jedoch gemäß § 30 ErbStG eine eigenständige Meldepflicht: Erben müssen den Erwerb von Todes wegen beim zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt anzeigen. Anhand dieser Meldung entscheidet das Finanzamt erst, ob überhaupt eine Erbschaftsteuererklärung angefordert wird.

Diese Meldung muss innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis vom Erbfall erfolgen. Wer diese Frist verstreichen lässt, obwohl eine Meldepflicht bestand, begeht – unabhängig vom Vorsatz – objektiv eine Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 AO, sobald dadurch Steuer verkürzt wird oder werden könnte.

Wann besteht die Meldepflicht ausnahmslos?

In bestimmten Fällen gilt die Meldepflicht unabhängig von der Höhe des Erwerbs und unabhängig davon, ob ein Notar oder eine Bank bereits Mitteilung gemacht hat:

  • Grundstücke und Immobilien jeder Art,
  • Anteile an Personengesellschaften,
  • Anteile an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH-Anteile).

Wer solches Vermögen erbt, muss dies dem Finanzamt melden – auch wenn der Wert unterhalb des persönlichen Freibetrags liegt.

Wann wird das Nicht-Melden zur Steuerhinterziehung?

Kritisch wird es, wenn der Erwerb den persönlichen Freibetrag übersteigt und keine Meldung erfolgt. Die Freibeträge liegen je nach Verwandtschaftsverhältnis zwischen 20.000 € (z. B. für Geschwister, Nichten, Neffen oder familienfremde Personen) und 500.000 € (Ehegatten). Bleibt die Meldung trotz Überschreitens des Freibetrags aus, entsteht objektiv eine nicht erklärte, potenziell steuerpflichtige Erbschaft – mit allen strafrechtlichen Konsequenzen einer Steuerhinterziehung.

Meldepflicht gilt auch bei Schenkungen

Auch Schenkungen unterliegen der Anzeigepflicht nach § 30 ErbStG. Bei Schenkungen von Immobilien übernimmt in der Regel der beurkundende Notar die Meldung an das Finanzamt automatisch. Bei anderen Vermögenswerten – etwa Bankguthaben, Wertpapieren, Unternehmensanteilen oder Kryptowährungen – liegt die Meldepflicht dagegen bei den Beteiligten selbst.

Interessanterweise kann eine eigene, frühzeitige Meldung sogar vorteilhaft sein: Sie verschafft Klarheit darüber, ob das Finanzamt überhaupt eine Schenkungsteuererklärung anfordert, und verhindert im besten Fall unnötigen bürokratischen Mehraufwand.

Was tun, wenn die Meldung bereits versäumt wurde?

Wurde eine meldepflichtige Erbschaft oder Schenkung nicht fristgerecht angezeigt, ist schnelles Handeln gefragt. Je nach Fallkonstellation kann eine nachträgliche Meldung oder – bei bereits eingetretener Steuerverkürzung – eine strafbefreiende Selbstanzeige gemäß § 371 AO in Betracht kommen. Ob und in welcher Form dies möglich ist, hängt unter anderem davon ab, ob das Finanzamt die Erbschaft bereits anderweitig erfahren hat (z. B. über Banken, Grundbuch oder Kontrollmitteilungen) – in diesem Fall kann die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige entfallen.

Fazit: Meldepflicht ernst nehmen, bevor aus Unwissenheit ein Strafverfahren wird

Die Meldepflicht nach § 30 ErbStG wird häufig übersehen, weil viele Erben und Beschenkte davon ausgehen, ohnehin nichts erklären zu müssen, solange das Finanzamt nicht auffordert. Genau dieses Missverständnis kann jedoch objektiv zu einer Steuerhinterziehung führen. Eine frühzeitige, korrekte Meldung schützt vor strafrechtlichen Konsequenzen und schafft Klarheit über die tatsächliche steuerliche Situation.

Vereinbaren Sie eine Erstberatung. Wir prüfen für Sie, ob und in welcher Form eine Meldepflicht besteht, und begleiten Sie bei der korrekten Anzeige gegenüber dem Finanzamt.

Häufige Fragen

Muss ich nach einer Erbschaft automatisch eine Steuererklärung abgeben?
Nein. Eine Erbschaftsteuererklärung ist erst nach ausdrücklicher Aufforderung durch das Finanzamt abzugeben. Unabhängig davon besteht aber eine eigenständige Pflicht, die Erbschaft innerhalb von drei Monaten zu melden
Welche Frist gilt für die Meldung einer Erbschaft beim Finanzamt?
Die Meldung muss innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis vom Erbfall beim zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt erfolgen (§ 30 ErbStG).
Ist das Nicht-Melden einer Erbschaft strafbar?
Wird eine meldepflichtige Erbschaft, die den persönlichen Freibetrag übersteigt, nicht gemeldet, liegt objektiv eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO vor – unabhängig davon, ob dies bewusst oder aus Unwissenheit geschieht.
Muss ich eine Schenkung auch melden, wenn ein Notar beteiligt war?
Bei Immobilienschenkungen übernimmt üblicherweise der Notar die Meldung. Bei anderen Vermögenswerten wie Bankguthaben, Wertpapieren oder Kryptowährungen liegt die Meldepflicht bei den Beteiligten selbst.
In welchen Fällen muss ich eine Erbschaft immer melden, auch unterhalb des Freibetrags?
Bei geerbten Grundstücken, Anteilen an Personengesellschaften oder Anteilen an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften besteht die Meldepflicht unabhängig von der Höhe des Erwerbs.
Was kann ich tun, wenn ich eine Erbschaft nicht rechtzeitig gemeldet habe?
Je nach Fall kommt eine nachträgliche Meldung oder eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO in Betracht. Ob die strafbefreiende Wirkung noch greift, hängt unter anderem davon ab, ob das Finanzamt die Erbschaft bereits anderweitig erfahren hat.

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