Erbschaft-Steuern

Unternehmensnachfolge und Erbschaftsteuer: So bleibt Ihr Betriebsvermögen weitgehend steuerfrei

Mario Klinkert 3 Min. Lesezeit

Betriebsvermögen kann bei der Nachfolge zu 85 % oder sogar 100 % steuerfrei übertragen werden. Der Beitrag erläutert Regel- und Optionsverschonung, Lohnsummen, Behaltensfristen und typische Fallstricke – inklusive Gestaltungsansätzen aus der Praxis.

Die Übergabe des eigenen Unternehmens an die nächste Generation ist eine der wichtigsten unternehmerischen Entscheidungen überhaupt. Ohne steuerliche Planung droht ein empfindlicher Liquiditätsabfluss – im schlimmsten Fall muss Betriebssubstanz verkauft werden, um die Erbschaftsteuer zu bezahlen. Das muss nicht sein: Das Gesetz ermöglicht es, Betriebsvermögen zu 85 % oder sogar 100 % steuerfrei zu übertragen (§§ 13a, 13b ErbStG).

Welches Vermögen ist begünstigt?

Begünstigt sind vor allem:

  • Einzelunternehmen und Anteile an Personengesellschaften (z.B. GmbH & Co. KG)
  • GmbH- und AG-Anteile, wenn der Schenker oder Erblasser zu mehr als 25 % beteiligt ist – kleinere Beteiligungen können durch eine Bündelung mit anderen Gesellschaftern ("Poolvereinbarung") begünstigt sein
  • Land- und forstwirtschaftliche Betriebe

Steuerlich entscheidend ist die Abgrenzung zum sogenannten Verwaltungsvermögen: Vermietete Immobilien, Wertpapiere und hohe Geldbestände im Betrieb sind grundsätzlich nicht begünstigt. Je "schlanker" das Unternehmen in dieser Hinsicht aufgestellt ist, desto größer die absolute Steuerbefreiung – deshalb sollte die Struktur vor der Übertragung geprüft und gegebenenfalls perspektivisch bereinigt werden.

Variante 1: 85 % steuerfrei (sog. Regelverschonung)

Der Standardfall: 85 % des begünstigten Betriebsvermögens bleiben steuerfrei. Dafür gelten zwei zentrale Bedingungen:

  • Der Betrieb muss 5 Jahre fortgeführt werden – ein Verkauf oder eine Aufgabe innerhalb dieser Frist führt zur anteiligen Nachversteuerung
  • Arbeitsplätze müssen erhalten bleiben: Die Lohnsumme des Betriebs darf in den Folgejahren nicht wesentlich absinken. Kleinbetriebe mit höchstens fünf Beschäftigten sind von dieser Prüfung ausgenommen

Für den nicht befreiten Rest gibt es zusätzlich einen Abzugsbetrag, der kleinere Übertragungen häufig komplett steuerfrei stellen kann.

Variante 2: 100 % steuerfrei (Optionsverschonung)

Auf unwiderruflichen Antrag ist sogar die vollständige Steuerbefreiung zu 100 % möglich. Die Anforderungen sind entsprechend strenger: 7 Jahre Fortführung, höhere Anforderungen an den Arbeitsplatzerhalt und ein Verwaltungsvermögensanteil von höchstens 20 %.

Wichtig: Der Antrag ist unwiderruflich. Stellt sich später heraus, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, gibt es kein automatisches Zurück zur Regelverschonung. Vor der Antragstellung sollte deshalb genau geprüft und gerechnet werden.

Sonderfall: sehr große Vermögen

Bei Übertragungen von begünstigtem Vermögen über 26 Mio. € (sog. Großerwerbe) greift die Verschonung nicht mehr automatisch in voller Höhe. Der Befreiungsabschlag schmilzt mit steigendem Wert ab; alternativ kann die Steuer erlassen werden, soweit der Erwerber nachweist, dass er sie nicht aus seinem übrigen Vermögen zahlen kann. Bei großen Familienunternehmen entscheidet die richtige Weichenstellung hier über Steuerbeträge in Millionenhöhe.

Worauf Sie in der Behaltensfrist achten müssen

Die Steuerbefreiung steht in den 5 bzw. 7 Jahren nach der Übertragung unter Vorbehalt. Kritisch sind vor allem:

  • Verkauf des Betriebs oder wesentlicher Teile davon
  • Übermäßige Entnahmen aus dem Unternehmen
  • Umstrukturierungen (z. B. Umwandlungen), die ohne vorherige steuerliche Prüfung erfolgen
  • Betriebsaufgabe oder Insolvenz

Faustregel: Jede größere Maßnahme im Unternehmen sollte in der Behaltensfrist vorab steuerlich geprüft werden.

Was Sie im Vorfeld gestalten können

  • Verwaltungsvermögen rechtzeitig reduzieren, etwa durch Ausgliederung vermieteter Immobilien
  • Poolvereinbarungen schließen, wenn die eigene Beteiligung unter 25 % liegt
  • Familiengesellschaften nutzen, um Anteile schrittweise und kontrolliert zu übertragen
  • Die Übergabe mit einem Nießbrauchvorbehalt kombinieren, um die eigene Versorgung zu sichern

Fazit: Nachfolgeplanung ist Chefsache – und braucht Vorlauf

Die Verschonungsregeln ermöglichen die nahezu steuerfreie Unternehmensübergabe – aber nur bei rechtzeitiger Vorbereitung. Zwischen erster Analyse und optimaler Übertragung liegen oft mehrere Jahre. Je früher Sie beginnen, desto größer Ihr Gestaltungsspielraum.

Sie planen die Übergabe Ihres Unternehmens? Wir analysieren Ihre Unternehmensstruktur, berechnen die Verschonungsszenarien und begleiten Sie von der Vorbereitung bis zur Steuererklärung. Sprechen Sie uns an.

Häufige Fragen

Gilt die Steuerbefreiung auch bei Schenkung zu Lebzeiten?
Ja, sie gilt für Erbschaften und Schenkungen gleichermaßen. Die lebzeitige Übergabe bietet sogar mehr Gestaltungsspielraum – etwa bei der Wahl des Zeitpunkts.
Was passiert, wenn Arbeitsplätze abgebaut werden?
Sinkt die Lohnsumme unter die gesetzliche Mindestgrenze, entfällt die Steuerbefreiung anteilig – je stärker die Unterschreitung, desto höher die Nachversteuerung.
Meine GmbH-Beteiligung liegt unter 25 % – bin ich raus?
Nicht zwingend. Mehrere Gesellschafter können theoretisch ihre Anteile über eine Poolvereinbarung bündeln und so gemeinsam die Schwelle überschreiten.
Wie wird mein Unternehmen für die Steuer bewertet?
Meist über ein vereinfachtes Ertragswertverfahren auf Basis der Gewinne; alternativ durch ein Gutachten. Die Bewertung hat großen Einfluss auf die Steuerlast und sollte fachkundig begleitet werden.

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