Wegzugsmandate aus der laufenden Praxis
Dubai, Portugal, Schweiz und weitere Zielländer
Wer über Grenzen lebt, arbeitet oder investiert, braucht klare steuerliche Antworten. Wir liefern sie, bevor Entscheidungen unumkehrbar sind.
Ob Auswanderung, Auslandsvermögen oder Remote-Arbeit: Wir ordnen Ihren Fall ein
Sie planen den Umzug ins Ausland oder sind bereits weg. Wir klären, was steuerlich bleibt.
Beteiligungen, Betriebsstätten oder Kunden im Ausland brauchen eine klare Struktur.
Entsendung, Homeoffice im Ausland oder Gehalt aus mehreren Staaten: Wir ordnen das ein.
Praxiserfahrung aus laufenden Wegzugs- und Auslandsmandaten
Dubai, Portugal, Schweiz und weitere Zielländer
Freistellung, Anrechnung, Tie-Breaker-Regeln
Timing und Struktur entscheiden über die Steuerlast
Eine seltene Kombination, die viele Mandate brauchen
Anlage AUS, N-AUS, WA-ESt sauber erstellt
Auch bei Rückfragen zu Auslandssachverhalten
Diese Situationen sehen wir besonders oft
Die teuersten Fehler passieren vor dem Umzug, nicht danach.
Wegzugsteuer, Ansässigkeit und Timing lassen sich vor der Umsetzung gestalten. Nach dem Umzug bleibt oft nur noch Schadensbegrenzung.
Sie planen einen Wegzug oder haben Auslandseinkünfte?
Lassen Sie uns Ihre Situation besprechen, bevor Fakten geschaffen sind.
Von der Wegzugsberatung bis zur Steuererklärung mit Auslandsbezug
So arbeiten wir mit Ihnen zusammen
Wir klären, worum es geht: Wegzug, Zuzug, Auslandseinkünfte oder eine Rückfrage des Finanzamts. Dazu erfassen wir Wohnsitze, Einkünfte und Vermögenswerte.
Wir prüfen, welcher Staat was besteuern darf: Steuerpflicht in Deutschland, anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen und Sonderregeln wie die Wegzugsteuer.
Sie erhalten eine klare Empfehlung zu Struktur und Timing. Auf Wunsch setzen wir um: Anträge, Erklärungen, Abstimmung mit Beratern im Ausland.
Steuererklärungen mit Auslandsbezug, Fristen und Meldepflichten sowie Beratung, wenn sich Ihre Situation ändert.
Erfahrung, Netzwerk und eine seltene Kombination aus Fachgebieten
Wir begleiten regelmäßig Mandanten nach Dubai, in die Schweiz, nach Portugal und zurück
Bei Bedarf stimmen wir uns mit Steuerberatern und Anwälten im Ausland ab
Viele Wegzugsfälle betreffen Krypto-Vermögen, wir kennen beide Seiten
"Die teuersten Fehler im internationalen Steuerrecht passieren vor dem Umzug, nicht danach. Wer Ansässigkeit, Wegzugsteuer und Timing vorher klärt, spart sich jahrelange Diskussionen mit zwei Finanzverwaltungen."
Echte Bewertungen von Mandanten auf Google und ProvenExpert.
„Sehr strukturierte und digitale Abwicklung von Anfang an. Meine Unterlagen wurden klar angefordert, sauber ausgewertet und am Ende hatte ich endlich das Gefühl, steuerlich wieder den Überblick zu haben. Gerade bei Krypto-Themen war die Beratung durch Herrn Klein verständlich und präzise.“
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So haben wir andere Mandanten mit Auslandsbezug begleitet
Situation: Unternehmer plant den Umzug, hält eine GmbH und größere Krypto-Bestände.
Lösung: Wegzugsteuer berechnet, Beteiligungsstruktur angepasst, Timing der Veräußerungen geplant, verbleibende Pflichten in Deutschland definiert.
Situation: Angestellter arbeitet mehrere Monate im Jahr remote aus Portugal, Arbeitgeber sitzt in Deutschland.
Lösung: Ansässigkeit geprüft, Gehalt nach DBA aufgeteilt, Arbeitgeber zu Lohnsteuer und Betriebsstätten-Risiko beraten.
Situation: Mandant erhält Post vom Finanzamt nach einer CRS-Meldung über ein ausländisches Depot.
Lösung: Einkünfte für die offenen Jahre aufgearbeitet, Nacherklärung eingereicht, Verfahren ohne Strafverfahren abgeschlossen.
Bereit für eine unverbindliche Erstberatung?
Wir nehmen uns Zeit für Ihre Fragen.
Antworten auf die wichtigsten Fragen unserer Mandanten
Internationales Steuerrecht regelt, welcher Staat grenzüberschreitende Sachverhalte besteuern darf. Dazu gehören die deutschen Vorschriften zu unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht, das Außensteuergesetz mit der Wegzugsteuer sowie die Doppelbesteuerungsabkommen, die Deutschland mit den meisten Staaten geschlossen hat. Typische Anwendungsfälle sind Wegzug und Zuzug, Auslandseinkünfte, Beteiligungen im Ausland und Arbeiten über Grenzen hinweg.
Nein. Die Abmeldung beim Einwohnermeldeamt ist nur ein Indiz. Steuerlich kommt es darauf an, ob Sie in Deutschland noch einen Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Eine weiter verfügbare Wohnung, die Familie oder regelmäßige Aufenthalte können die unbeschränkte Steuerpflicht bestehen lassen, auch wenn Sie offiziell abgemeldet sind. Genau hier entstehen die meisten Streitfälle mit dem Finanzamt.
Die Wegzugsteuer nach § 6 AStG behandelt den Wegzug so, als hätten Sie Ihre Anteile an Kapitalgesellschaften verkauft: Die stillen Reserven werden besteuert, obwohl kein Verkauf stattgefunden hat. Betroffen sind vor allem Beteiligungen ab 1 % an einer GmbH oder AG, seit 2025 unter bestimmten Voraussetzungen auch größere Investmentfonds-Bestände. Unter Umständen ist eine Ratenzahlung über sieben Jahre möglich, bei geplanter Rückkehr gibt es Erleichterungen. Wichtig ist, das vor dem Umzug zu prüfen, nicht danach.
Ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) verteilt die Besteuerungsrechte zwischen zwei Staaten, damit dieselben Einkünfte nicht doppelt besteuert werden. Je nach Einkunftsart stellt Deutschland die Einkünfte frei, häufig unter Progressionsvorbehalt, oder rechnet die ausländische Steuer an. Sind Sie in beiden Staaten ansässig, entscheidet eine Prüfreihenfolge, die sogenannte Tie-Breaker-Regel, welcher Staat als Ansässigkeitsstaat gilt.
Die Vereinigten Arabischen Emirate erheben keine Einkommensteuer auf Privatpersonen, deshalb ist der Wegzug dorthin beliebt. Steuerlich ist er aber anspruchsvoll: Es gibt kein klassisches DBA-Schutzniveau wie bei anderen Staaten, die Wegzugsteuer kann greifen, und bei fortbestehenden wirtschaftlichen Interessen in Deutschland droht die erweiterte beschränkte Steuerpflicht für bis zu zehn Jahre. Ohne saubere Beendigung der deutschen Ansässigkeit bleibt das Welteinkommen hier steuerpflichtig.
Auslandseinkünfte gehören in die deutsche Steuererklärung, solange Sie hier unbeschränkt steuerpflichtig sind. Für Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften gibt es zusätzlich eigene Meldepflichten nach § 138 AO. Außerdem melden über 100 Staaten Kontodaten automatisch über den Common Reporting Standard (CRS) an die deutschen Behörden. Nicht erklärte Auslandskonten fallen dadurch deutlich häufiger auf als früher.
Das hängt von Ansässigkeit, Aufenthaltstagen und dem jeweiligen DBA ab. Die bekannte 183-Tage-Regelung ist nur eine von mehreren Voraussetzungen und wird oft falsch angewendet. Je nach Konstellation muss das Gehalt zwischen den Staaten aufgeteilt werden, und für den Arbeitgeber können Lohnsteuer- und Betriebsstätten-Fragen entstehen. Eine frühe Klärung schützt beide Seiten.
Ja. Die Beratung läuft vollständig digital, per Video-Call und über einen sicheren Datenaustausch, unabhängig von Ihrer Zeitzone. Viele unserer Mandanten im internationalen Steuerrecht leben bereits in Dubai, der Schweiz oder Südeuropa und lassen ihre deutschen Pflichten von uns betreuen.
Die Entstrickungsbesteuerung greift, wenn Deutschland das Besteuerungsrecht an Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens verliert, etwa weil ein Einzelunternehmer wegzieht oder Wirtschaftsgüter in eine ausländische Betriebsstätte verlagert werden. Die stillen Reserven werden dann besteuert, als wären die Wirtschaftsgüter zum gemeinen Wert entnommen oder veräußert worden – ohne dass Geld fließt. Betroffen sind auch selbst geschaffene immaterielle Werte wie Kundenstamm oder Software. In EU-Fällen kann die Steuer unter Voraussetzungen auf mehrere Jahre verteilt werden.
Deutsche Staatsangehörige, die in den letzten zehn Jahren vor dem Wegzug mindestens fünf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig waren und in ein Niedrigsteuerland ziehen, können nach § 2 AStG für bis zu zehn Jahre einer erweiterten beschränkten Steuerpflicht unterliegen – sofern wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland bestehen bleiben. Deutschland besteuert dann mehr als nur die klassischen Inlandseinkünfte, und die Einkünfte unterliegen dem Progressionsvorbehalt. Ob die Voraussetzungen vorliegen, sollte vor dem Wegzug geprüft werden.
Wer eine ausländische Gesellschaft beherrscht, die überwiegend passive Einkünfte erzielt und niedrig besteuert wird, muss mit der Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG rechnen: Die Gewinne werden dann in Deutschland besteuert, als wären sie ausgeschüttet worden. Zusätzlich sind bestimmte grenzüberschreitende Steuergestaltungen nach den DAC6-Regeln meldepflichtig, und Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften sind dem Finanzamt nach § 138 AO anzuzeigen. Reine Briefkastenstrukturen ohne Substanz funktionieren steuerlich nicht.
Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten entscheiden Details wie Wohnsitz, Aufenthaltstage und das jeweilige Abkommen über das Ergebnis.
Tipp: Bei einem geplanten Wegzug lesen Sie zuerst die Abschnitte 2, 4 und 5. Bei Auslandseinkünften ohne Umzug starten Sie mit den Abschnitten 3, 10 und 14.
Das deutsche Einkommensteuerrecht kennt zwei Ausgangspunkte. Wer in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist unbeschränkt steuerpflichtig. Das bedeutet: Deutschland besteuert grundsätzlich das gesamte Welteinkommen, egal ob es aus Düsseldorf, Dubai oder den USA stammt.
Wer keinen Wohnsitz und keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, kann trotzdem beschränkt steuerpflichtig sein, nämlich mit bestimmten inländischen Einkünften. Dazu gehören zum Beispiel Mieteinnahmen aus einer deutschen Immobilie, Einkünfte aus einer deutschen Betriebsstätte oder bestimmte Vergütungen mit Inlandsbezug.
In der Praxis ist die wichtigste Frage fast immer dieselbe: In welchem Status befinden Sie sich, und ab wann? Denn daran hängen nicht nur die Steuersätze, sondern auch Erklärungspflichten, Abzugsmöglichkeiten und die Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen.
Der steuerliche Wohnsitz ist nicht dasselbe wie die Meldeadresse. Steuerlich hat einen Wohnsitz, wer eine Wohnung unter Umständen innehat, die auf ein Beibehalten und Benutzen schließen lassen. Ein Schlüssel zur alten Wohnung, ein dauerhaft verfügbares Zimmer im Elternhaus oder die weiter gemietete Stadtwohnung können genügen.
Der gewöhnliche Aufenthalt entsteht, wenn sich jemand nicht nur vorübergehend in Deutschland aufhält. Als Faustregel gilt ein zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten, kurze Unterbrechungen zählen mit.
Viele Wegzügler melden sich ab, behalten aber eine Wohnung, die Familie bleibt zunächst in Deutschland, oder die Aufenthalte summieren sich. Das Finanzamt prüft solche Fälle genau, oft Jahre später. Wer den Wegzug ernst meint, sollte die deutsche Ansässigkeit nachweisbar beenden: Wohnung aufgeben oder fremdvermieten, Lebensmittelpunkt tatsächlich verlagern und die Aufenthalte dokumentieren.
Deutschland hat mit den meisten Staaten Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen. Sie regeln, welcher Staat welche Einkünfte besteuern darf, wenn beide Staaten zugreifen könnten. Ohne DBA droht echte Doppelbesteuerung, mit DBA wird sie über zwei Methoden vermieden.
Bei der Freistellungsmethode nimmt Deutschland die ausländischen Einkünfte von der Besteuerung aus, berücksichtigt sie aber häufig beim Steuersatz für das übrige Einkommen, dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Bei der Anrechnungsmethode besteuert Deutschland die Einkünfte mit, rechnet aber die im Ausland gezahlte Steuer an. Welche Methode gilt, hängt vom Abkommen und von der Einkunftsart ab.
Sind Sie nach dem Recht beider Staaten ansässig, entscheidet das Abkommen in einer festen Reihenfolge: ständige Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit. Gerade der Mittelpunkt der Lebensinteressen, also die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, ist in der Praxis oft der entscheidende und zugleich am schwersten zu belegende Punkt.
Ein Wegzug ist steuerlich kein einzelnes Ereignis, sondern eine Kette von Fragen. Endet die unbeschränkte Steuerpflicht, und wann genau? Welche Einkünfte bleiben in Deutschland steuerpflichtig? Greift die Wegzugsteuer? Und welche Erklärungen sind für das Wegzugsjahr und die Folgejahre abzugeben?
Deshalb gilt: Erst rechnen, dann umziehen. Ein Wegzug lässt sich gestalten, solange er noch nicht vollzogen ist.
Die Wegzugsteuer ist für viele Unternehmer die größte Position im Wegzugsszenario. Wer mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft hält, etwa an der eigenen GmbH, und seine unbeschränkte Steuerpflicht beendet, wird so behandelt, als hätte er die Anteile zum Verkehrswert verkauft. Besteuert wird der Wertzuwachs, obwohl kein Euro geflossen ist.
Seit 2025 können unter bestimmten Voraussetzungen auch größere Bestände an Investmentfonds und ETFs erfasst sein. Die Details sind komplex, die Richtung ist aber klar: Der Gesetzgeber weitet die Wegzugsbesteuerung eher aus als ein.
Wichtig: Die Bewertung der Anteile und die Berechnung sollten vor der Wohnsitzverlagerung stehen. Wer erst nach dem Umzug vom Finanzamt an die Wegzugsteuer erinnert wird, hat die guten Optionen meist schon verloren.
Die Wegzugsteuer betrifft privat gehaltene Anteile an Kapitalgesellschaften. Für Betriebsvermögen gibt es ein eigenes Gegenstück: die Entstrickungsbesteuerung. Sie greift immer dann, wenn Deutschland das Besteuerungsrecht an einzelnen Wirtschaftsgütern verliert, etwa weil ein Einzelunternehmer oder eine Personengesellschaft die Tätigkeit ins Ausland verlagert oder Wirtschaftsgüter einer ausländischen Betriebsstätte zugeordnet werden.
Steuerlich wird das wie eine Entnahme oder Veräußerung zum gemeinen Wert behandelt: Die stillen Reserven werden aufgedeckt und besteuert, obwohl kein Verkauf stattgefunden hat und kein Geld geflossen ist. Besonders teuer wird das bei selbst geschaffenen immateriellen Werten, die in keiner Bilanz stehen, etwa Kundenstamm, Marke, Software oder ein eingespieltes Geschäftsmodell. Bei einer Funktionsverlagerung ins Ausland kann sogar ein ganzes „Transferpaket" zu bewerten sein.
Wer als Unternehmer den Wegzug plant, sollte deshalb nicht nur auf die Wegzugsteuer schauen, sondern das gesamte Betriebsvermögen durchgehen: Was bleibt in Deutschland, was geht mit, und was löst dabei Steuer aus?
Länder ohne oder mit sehr niedriger Einkommensteuer, allen voran die Vereinigten Arabischen Emirate, sind beliebte Wegzugsziele. Steuerlich gelten hier aber verschärfte Regeln, mit denen der deutsche Fiskus den Anschluss nicht verlieren will.
Der wichtigste Sonderfall ist die erweiterte beschränkte Steuerpflicht: Sie kann nach dem Wegzug in ein Niedrigsteuerland bis zu zehn Jahre nachwirken. Was dahintersteckt und wen sie trifft, erklären wir im nächsten Abschnitt.
Sie planen konkret den Wegzug nach Dubai? Auf unserer Spezialseite zum Dubai Wegzug-Gutachten finden Sie Pakete, Ablauf und Preise für eine rechtssichere Wegzugsplanung in die VAE.
Zum Dubai Wegzug-GutachtenDie erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG ist die Antwort des Gesetzgebers auf den Wegzug in Niedrigsteuerländer. Sie trifft deutsche Staatsangehörige, die in den letzten zehn Jahren vor dem Wegzug mindestens fünf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig waren, in ein Niedrigsteuerland ziehen und weiterhin wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland haben.
Dazu zählen zum Beispiel ein Gewerbebetrieb oder eine Mitunternehmerstellung in Deutschland, eine Beteiligung von mindestens 1 % an einer deutschen Kapitalgesellschaft, aber auch umfangreiches Inlandsvermögen oder hohe inländische Einkünfte. Viele Wegzügler erfüllen mindestens eines dieser Kriterien, ohne es zu wissen.
Ergänzend verhindert § 5 AStG, dass die Regelung über zwischengeschaltete ausländische Gesellschaften umgangen wird: Einkünfte einer solchen Gesellschaft können dem Wegzügler direkt zugerechnet werden. Ob die erweiterte beschränkte Steuerpflicht greift und wie sie sich begrenzen lässt, etwa durch den Abbau wesentlicher Interessen vor dem Wegzug, gehört in jede seriöse Wegzugsplanung Richtung Dubai & Co.
Arbeitslohn wird nach den meisten Abkommen grundsätzlich dort besteuert, wo die Arbeit ausgeübt wird. Die bekannte 183-Tage-Regel ist eine Rückausnahme: Der Ansässigkeitsstaat behält das Besteuerungsrecht nur, wenn drei Voraussetzungen zusammen erfüllt sind. Der Arbeitnehmer hält sich höchstens 183 Tage im Tätigkeitsstaat auf, der Arbeitgeber ist nicht dort ansässig, und der Lohn wird nicht von einer dortigen Betriebsstätte getragen.
Wer nur die Tage zählt und die anderen beiden Punkte ignoriert, kommt regelmäßig zum falschen Ergebnis. Dazu kommt: Die Zählweise der Tage unterscheidet sich je nach Abkommen.
Remote-Arbeit aus dem Ausland ist steuerlich kein Selbstläufer. Je nach Umfang und Dauer kann das Gehalt anteilig im Tätigkeitsstaat steuerpflichtig werden, und für den Arbeitgeber können Registrierungs-, Lohnsteuer- und sogar Betriebsstätten-Pflichten entstehen. Auch die Sozialversicherung folgt eigenen Regeln, die mit dem Steuerrecht nicht deckungsgleich sind. Vor längeren Auslandsphasen sollte das zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geklärt sein.
Wer in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist, muss auch Kapitalerträge aus ausländischen Depots erklären. Ausländische Banken führen keine deutsche Abgeltungsteuer ab, die Erträge landen deshalb in der Anlage KAP und werden hier nachversteuert.
Viele Staaten behalten auf Dividenden eine Quellensteuer ein. Nach den meisten Abkommen darf der Quellenstaat höchstens 15 % einbehalten, dieser Teil wird in Deutschland angerechnet. Behält der Quellenstaat mehr ein, etwa die Schweiz oder Frankreich nach nationalem Recht, muss der übersteigende Teil im Quellenstaat zurückgefordert werden. Das lohnt sich bei größeren Positionen, wird aber oft jahrelang liegen gelassen.
Nach einem Wegzug dreht sich das Bild: Dann stellt sich die Frage, was Deutschland auf deutsche Dividenden und Zinsen noch einbehalten darf und wie das Zielland die Erträge behandelt.
Krypto-Vermögen spielt in vielen Wegzugsfällen eine Hauptrolle, und die Regeln unterscheiden sich deutlich von denen für GmbH-Anteile. Privat gehaltene Coins fallen bislang nicht unter die Wegzugsteuer. Entscheidend ist stattdessen, wo Sie im Zeitpunkt der Veräußerung ansässig sind: Wer erst nach dem sauber vollzogenen Wegzug verkauft, versteuert den Gewinn grundsätzlich im neuen Ansässigkeitsstaat.
Genau daraus entstehen die typischen Fehler. Wer verkauft, während die deutsche Ansässigkeit noch nicht beendet ist, versteuert in Deutschland. Wer in ein Niedrigsteuerland zieht und wesentliche Interessen in Deutschland behält, kann über die erweiterte beschränkte Steuerpflicht doch wieder im deutschen Netz landen, insbesondere bei gewerblichen Krypto-Aktivitäten wie Trading in relevantem Umfang, Mining oder einer deutschen Struktur.
Die Kombination aus Wegzugsplanung und Krypto-Expertise ist selten, bei uns gehört sie zum Alltag: Mehr dazu auf unserer Seite zur Krypto-Steuerberatung.
Für Immobilien gilt fast weltweit dasselbe Grundprinzip: Das Besteuerungsrecht liegt beim Staat, in dem die Immobilie steht. Die Ferienwohnung in Spanien wird also zuerst in Spanien besteuert, das Mehrfamilienhaus in Österreich zuerst in Österreich.
Für die deutsche Steuererklärung heißt das aber nicht, dass die Immobilie ignoriert werden kann. Je nach Abkommen werden die Einkünfte freigestellt oder die ausländische Steuer wird angerechnet, teils mit, teils ohne Progressionsvorbehalt. Bei Immobilien in EU-Staaten gelten wieder eigene Regeln. Auch Verkaufsgewinne können in beiden Staaten relevant sein, mit unterschiedlichen Fristen und Bemessungsgrundlagen.
Wer eine Auslandsimmobilie kauft, sollte deshalb beide Rechtsordnungen im Blick haben, und die Belege von Anfang an so sammeln, dass sie in beiden Ländern verwendbar sind.
Die Gesellschaft im Ausland, die Gewinne niedrig besteuert sammelt, während man selbst in Deutschland wohnt: Diese Idee wird im Internet häufig verkauft und funktioniert steuerlich fast nie. Der deutsche Gesetzgeber hat dafür gleich mehrere Abwehrmechanismen aufgebaut.
Beherrschen in Deutschland ansässige Personen eine ausländische Gesellschaft, die überwiegend passive Einkünfte erzielt, etwa aus Zinsen, Lizenzen oder bestimmten Dienstleistungen, und liegt die Steuerbelastung dort unter 15 %, werden die Gewinne den deutschen Gesellschaftern direkt zugerechnet und hier versteuert, als wären sie ausgeschüttet worden. Der Steuervorteil der Auslandsgesellschaft verpufft damit, übrig bleiben Verwaltungsaufwand und Erklärungspflichten.
Das heißt nicht, dass ausländische Strukturen generell sinnlos sind. Mit echter Substanz, also Personal, Räumen und tatsächlicher Geschäftstätigkeit im Ausland, und aktiver Tätigkeit können sie funktionieren. Die Grenze zwischen legaler Gestaltung und teurem Irrtum verläuft aber genau dort, wo die Substanz endet. Wir prüfen Strukturen, bevor sie gegründet werden, und räumen bestehende auf, bevor das Finanzamt es tut.
Die Zeiten, in denen ausländische Konten unbemerkt blieben, sind vorbei. Über den Common Reporting Standard tauschen mehr als 100 Staaten jährlich automatisch Kontodaten aus: Salden, Zinsen, Dividenden, Veräußerungserlöse. Diese Meldungen laufen beim Bundeszentralamt für Steuern auf und werden mit den Steuererklärungen abgeglichen.
Wer Auslandssachverhalte in früheren Jahren nicht erklärt hat, sollte nicht auf Zeit spielen. Eine geordnete Nacherklärung ist fast immer die bessere Option als ein Schreiben des Finanzamts nach der nächsten CRS-Auswertung. Wir bearbeiten solche Fälle regelmäßig und diskret.
Auch die Gegenrichtung hat steuerliche Sprengkraft. Mit der Begründung eines Wohnsitzes in Deutschland beginnt die unbeschränkte Steuerpflicht, und zwar auf das Welteinkommen. Ausländische Depots, Gesellschaften, Trusts oder Lebensversicherungen, die im Herkunftsland unauffällig waren, können hier plötzlich erklärungspflichtig sein oder ungünstig besteuert werden.
Wie beim Wegzug gilt: Die Gestaltungsmöglichkeiten bestehen vor dem Umzug. Ein Beratungsgespräch vor der Wohnsitznahme kostet wenig im Vergleich zu dem, was eine übersehene Struktur später kosten kann.
Ob geplanter Wegzug, Auslandseinkünfte oder eine Rückfrage des Finanzamts: Im Erstgespräch ordnen wir Ihren Sachverhalt ein und zeigen die nächsten Schritte.
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