Was kostet eine Selbstanzeige?
Die Kosten bestehen aus drei Blöcken: dem Honorar für die steuerliche Aufbereitung nach der Steuerberatervergütungsverordnung, gegebenenfalls der anwaltlichen Begleitung der strafrechtlichen Seite und den Beträgen, die ohnehin an den Fiskus gehen — nachzuzahlende Steuern, Hinterziehungszinsen nach § 235 AO und Zinsen nach § 233a AO, oberhalb von 25.000 Euro je Tat zuzüglich des Zuschlags nach § 398a AO.
Rechtsstand: 9. September 2026
Honorar für die steuerliche Aufbereitung
Grundlage ist die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV), die gesetzliche Gebührenordnung für Steuerberater. Sie knüpft an Gegenstandswerte und den Umfang der Tätigkeit an — das Honorar ist also nicht frei gegriffen, sondern folgt einem Rahmen.
Innerhalb dieses Rahmens entscheidet der tatsächliche Aufwand, und der wird von vier Größen bestimmt:
Zahl der betroffenen Jahre
Jedes Jahr ist eine eigene Berechnung und eine eigene Nacherklärung. Wegen der Anlaufhemmung reicht der Zeitraum oft weiter zurück als erwartet.
Zahl der Konten und Wallets
Jede Quelle muss beschafft, geprüft und mit den übrigen zusammengeführt werden. Bei Kryptowerten ist das der größte Einzelposten.
Datenqualität
Ein vollständiger Export ist etwas anderes als eine lückenhafte Historie, die rekonstruiert und begründet geschätzt werden muss.
Umfang der Nacherklärung
Eine Steuerart über wenige Jahre unterscheidet sich deutlich von mehreren Steuerarten über den vollen Berichtigungszeitraum.
Anwaltliche Begleitung
Nicht jede Selbstanzeige braucht anwaltliche Begleitung. Nach § 392 Abs. 1 AO dürfen Steuerberater im Steuerstrafverfahren als Verteidiger auftreten, soweit die Finanzbehörde das Verfahren selbstständig durchführt — und das ist bei Selbstanzeigen und Nacherklärungen der Regelfall.
Nötig wird sie, wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren übernimmt, wenn es zur Anklage kommt oder wenn neben dem steuerlichen Vorwurf weitere Delikte im Raum stehen. Die anwaltliche Vergütung wird dann gesondert vereinbart und ist nicht Teil des Steuerberaterhonorars.
Wie sich die Rollen verteilen, steht auf unserer Seite zum Steuerstrafrecht.
Was zusätzlich zu zahlen ist
Diese Beträge fallen unabhängig davon an, wer die Nacherklärung erstellt. Sie sind in den meisten Fällen der größere Teil der Gesamtsumme.
- Nachzahlung der Steuer in voller Höhe — das ist keine Strafe, sondern die Steuer, die von Anfang an geschuldet war.
- Hinterziehungszinsen nach § 235 AO.
- Zinsen nach § 233a AO.
Übersteigt die verkürzte Steuer 25.000 Euro je Tat, tritt Straffreiheit nach § 371 AO nicht ein. An ihre Stelle tritt § 398a AO: Von der Verfolgung wird abgesehen, wenn fristgerecht Steuern und Zinsen gezahlt werden und zusätzlich ein Geldbetrag zugunsten der Staatskasse.
Der Zuschlag nach § 398a Abs. 1 Nr. 2 AO, gestaffelt nach dem Hinterziehungsbetrag.
| Hinterziehungsbetrag | Zuschlag |
|---|---|
| bis 100.000 € | 10 % |
| über 100.000 € bis 1.000.000 € | 15 % |
| über 1.000.000 € | 20 % |
Zwei Eigenschaften des Zuschlags werden häufig übersehen: Er wird nicht erstattet, wenn die Rechtsfolge am Ende doch nicht eintritt. Und das Gericht kann ihn auf eine Geldstrafe anrechnen (§ 398a Abs. 4 AO) — es muss nicht.
Warum sich pauschale Angaben verbieten
Wir nennen auf dieser Seite bewusst keine Honorarbeträge — weder Sätze noch eine Spanne noch einen Festpreis, auch nicht für eine Erstanalyse.
Der Grund ist nicht Zurückhaltung, sondern Aussagekraft. Zwischen einer Nacherklärung über drei Jahre mit vollständigen Reports und einer über zehn Jahre mit rekonstruierten Handelshistorien über mehrere Plattformen liegt ein Vielfaches an Arbeit. Eine Zahl auf dieser Seite wäre für den einen Fall deutlich zu hoch und für den anderen deutlich zu niedrig — und in beiden Fällen wertlos als Entscheidungsgrundlage.
Was wir stattdessen zusagen können: eine Einschätzung des Umfangs, bevor Aufwand entsteht, und ein Angebot, das sich an der StBVV orientiert.
Wie wir ein Angebot erstellen
- 1
Sachverhalt aufnehmen
Betroffene Jahre, Steuerarten, Größenordnung, Zahl der Konten und Wallets, Zustand der Unterlagen. Dazu die Frage, ob Zeitdruck durch einen drohenden Sperrgrund besteht.
- 2
Umfang abschätzen
Aus diesen Angaben ergibt sich, wie viele Nacherklärungen zu erstellen sind und wie aufwendig die Datenaufbereitung wird.
- 3
Angebot vor Arbeitsbeginn
Sie erhalten ein Angebot über den Umfang der Arbeit, bevor Aufwand entsteht. Weicht der Umfang während der Aufarbeitung erheblich ab, sprechen wir das an, bevor wir weiterarbeiten.
Häufige Fragen zu den Kosten
Was uns zu Honorar und Nebenkosten einer Selbstanzeige am häufigsten gefragt wird.
Was kostet eine Selbstanzeige?
Die Kosten bestehen aus drei Blöcken. Erstens das Honorar für die steuerliche Aufbereitung, das sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung richtet und vom Aufwand abhängt. Zweitens, falls nötig, die anwaltliche Begleitung der strafrechtlichen Seite. Drittens die Beträge, die ohnehin an den Fiskus gehen: nachzuzahlende Steuern, Hinterziehungszinsen nach § 235 AO und Zinsen nach § 233a AO — und oberhalb von 25.000 Euro je Tat der Zuschlag nach § 398a AO.
Warum nennen Sie keine Preisspanne?
Weil sie in diesem Bereich nichts aussagt. Der Aufwand hängt an der Zahl der betroffenen Jahre, der Zahl der Konten, Depots und Wallets, dem Zustand der Daten und dem Umfang der Nacherklärung. Zwischen einem Fall mit drei Jahren und vollständigen Reports und einem mit zehn Jahren über sechs Handelsplattformen liegt ein Vielfaches. Jede Zahl auf dieser Seite wäre für den einen zu hoch und für den anderen zu niedrig.
Wonach richtet sich das Honorar?
Nach der Steuerberatervergütungsverordnung, der gesetzlichen Gebührenordnung für Steuerberater. Sie knüpft an Gegenstandswerte und den Umfang der Tätigkeit an. In der Praxis sind vier Faktoren maßgeblich: die Zahl der betroffenen Jahre, die Zahl der Konten und Wallets, die Datenqualität und der Umfang der zu erstellenden Nacherklärungen.
Was kostet der Zuschlag nach § 398a AO?
Er ist gestaffelt nach dem Hinterziehungsbetrag: 10 Prozent bis 100.000 Euro, 15 Prozent über 100.000 bis 1.000.000 Euro und 20 Prozent darüber. Der Zuschlag wird nicht erstattet, wenn die Rechtsfolge am Ende doch nicht eintritt; das Gericht kann ihn auf eine Geldstrafe anrechnen, muss es aber nicht (§ 398a Abs. 4 AO).
Wie kommen wir zu einem verbindlichen Angebot?
In einem Erstgespräch nehmen wir den Sachverhalt auf: betroffene Jahre, Steuerarten, Zahl der Konten und Wallets, Zustand der Unterlagen. Auf dieser Grundlage erhalten Sie ein Angebot über den Umfang der Arbeit, bevor Aufwand entsteht. Stellt sich während der Aufarbeitung heraus, dass der Umfang erheblich abweicht, sprechen wir das an, bevor wir weiterarbeiten.

Über den Autor
Maximilian Klein — Steuerberater
Steuerberater mit Schwerpunkt auf Nacherklärungen und Selbstanzeigen.
Hinweis: Diese Seite gibt die Rechtslage zum Stand 9. September 2026 wieder und ist keine Beratung im Einzelfall. Welche Beträge in einem konkreten Fall anfallen, hängt von den konkreten Unterlagen ab und setzt deren Prüfung voraus.
Nächster Schritt
Umfang und Kosten einschätzen lassen
Ein Gespräch reicht, um den Umfang einzugrenzen. Sie erhalten ein Angebot, bevor Aufwand entsteht.
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