Steuerstrafrecht: Was wir als Steuerberater für Sie übernehmen dürfen

Steuerstrafrecht erfasst Verstöße gegen steuerliche Pflichten, allen voran die Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Nach § 392 Abs. 1 AO dürfen Steuerberater in diesen Verfahren als Verteidiger auftreten, soweit die Finanzbehörde das Verfahren selbstständig durchführt — und das ist bei Selbstanzeigen und Nacherklärungen der Regelfall. In allen übrigen Fällen arbeiten wir gemeinsam mit einem Rechtsanwalt.

Rechtsstand: 9. September 2026

Was Steuerstrafrecht umfasst

Steuerstrafrecht ist kein eigenes Gesetzbuch, sondern der Teil des Strafrechts, der in der Abgabenordnung geregelt ist. Kernnorm ist § 370 AO: die Steuerhinterziehung. Wer den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder sie pflichtwidrig in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt, erfüllt den Tatbestand. Was das im Einzelnen bedeutet, steht auf unserer Seite zur Steuerhinterziehung nach § 370 AO.

Daneben stehen drei Normen, die den praktischen Umgang mit dem Thema prägen: die leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO, die eine Ordnungswidrigkeit ist und mit Geldbuße geahndet wird; die Selbstanzeige nach § 371 AO, die unter Bedingungen zur Straffreiheit führen kann; und § 392 AO, der regelt, wer verteidigen darf.

Die Besonderheit des Steuerstrafrechts liegt im Verfahren. Anders als im allgemeinen Strafrecht ermittelt hier oft nicht die Staatsanwaltschaft, sondern die Finanzbehörde selbst — über die Straf- und Bußgeldsachenstelle und die Steuerfahndung. Aus dieser Konstruktion folgt auch, warum Steuerberater in diesen Verfahren eine Rolle spielen dürfen, die ihnen sonst verschlossen wäre.

Für Betroffene ist eine Unterscheidung besonders folgenreich: Neben dem Strafverfahren läuft immer auch das Besteuerungsverfahren, in dem es schlicht um die richtige Steuer geht. Beide gehorchen unterschiedlichen Regeln. Im Besteuerungsverfahren bestehen Mitwirkungspflichten, im Strafverfahren muss sich niemand selbst belasten. Wer beides für dasselbe hält, gibt im einen Verfahren Auskünfte, die im anderen gegen ihn verwendet werden — das ist der häufigste vermeidbare Fehler in der Frühphase.

Wie ein Steuerstrafverfahren abläuft

Ein Steuerstrafverfahren verläuft in drei Phasen, die sich zeitlich stark unterscheiden können. Zwischen Einleitung und Abschluss vergehen häufig Monate, mitunter Jahre.

Einleitung des Verfahrens

Der Anstoß kommt selten aus dem Nichts. Typische Auslöser sind Auffälligkeiten in einer Betriebsprüfung, Kontrollmitteilungen, Sammelauskunftsersuchen an Plattformen oder Daten aus dem internationalen Informationsaustausch. Die Einleitung wird dem Betroffenen bekanntgegeben — und mit dieser Bekanntgabe ist eine Selbstanzeige für die betroffenen Taten gesperrt.

Ab diesem Zeitpunkt laufen zwei Verfahren parallel: das Besteuerungsverfahren, in dem es um die richtige Steuer geht, und das Strafverfahren, in dem es um den Vorwurf geht. Beide haben eigene Regeln — im Besteuerungsverfahren bestehen Mitwirkungspflichten, im Strafverfahren gilt, dass sich niemand selbst belasten muss. Wie lange zurück beides reichen kann, steht auf unserer Seite zur Verjährung bei Steuerhinterziehung.

Durchsuchung und Steuerfahndung

Die Steuerfahndung erscheint in der Regel mit einem richterlichen Durchsuchungsbeschluss. Er legt fest, wonach gesucht werden darf und in welchem Umfang — ein Blick hinein lohnt sich, bevor irgendetwas herausgegeben wird. Unterlagen, Rechner und Datenträger können beschlagnahmt werden.

Betroffene sind verpflichtet, die Durchsuchung zu dulden. Sie sind nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten oder Fragen zur Sache zu beantworten. Beides gleichzeitig auseinander zu halten, ist in dieser Situation schwer — deshalb ist die wichtigste praktische Empfehlung, früh Kontakt zu einem Berater herzustellen und bis dahin keine Angaben zur Sache zu machen.

In Nordrhein-Westfalen ist die Steuerfahndung inzwischen im Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität NRW gebündelt. Was das für Düsseldorfer Steuerpflichtige bedeutet, steht unter Steuerstrafrecht in Düsseldorf. Wie eine solche Ermittlungswelle in der Praxis abläuft, zeigt der Fall der Influencer-Ermittlungen über 300 Millionen Euro.

Abschluss: Einstellung, Strafbefehl, Anklage

Am Ende steht einer von drei Wegen. Eine Einstellung kommt in Betracht, wenn sich der Tatverdacht nicht bestätigt, wenn Verjährung eingetreten ist oder wenn die Voraussetzungen einer wirksamen Selbstanzeige vorliegen. Oberhalb von 25.000 Euro je Tat kann nach § 398a AO von der Verfolgung abgesehen werden, wenn Steuern, Zinsen und der gestaffelte Zuschlag fristgerecht gezahlt werden.

Der Strafbefehl ist der häufigste Abschluss in überschaubaren Fällen; er ergeht ohne Hauptverhandlung, gegen ihn ist Einspruch möglich. Zur Anklage kommt es, wenn die Sache streitig bleibt oder das Gewicht der Vorwürfe eine Verhandlung erfordert. Welcher Strafrahmen dabei gilt, steht auf unserer Seite zum Strafmaß bei Steuerhinterziehung.

Anwalt oder Steuerberater — wer macht was?

Die Frage ist berechtigt und wird selten sauber beantwortet. Sie lässt sich zerlegen, denn ein steuerstrafrechtliches Mandat besteht aus zwei Arbeitsteilen, die unterschiedliche Qualifikationen verlangen: der steuerlichen Ermittlung und der strafrechtlichen Bewertung.

Wer welche Aufgabe in einem steuerstrafrechtlichen Mandat übernimmt. Die Zuordnung folgt der Auslegung von § 392 Abs. 1 AO und der praktischen Arbeitsteilung; sie ist kein Gesetzeszitat.

Aufgabe Wer übernimmt sie
Unterlagen und Transaktionsdaten aufbereitenSteuerberater
Besteuerungsgrundlagen ermitteln und berechnenSteuerberater
Nacherklärung erstellen und einreichenSteuerberater
Schriftverkehr mit dem Finanzamt in der SteuersacheSteuerberater
Geänderte Steuerbescheide prüfen, Rechtsbehelfe im BesteuerungsverfahrenSteuerberater
Verteidigung, solange die Finanzbehörde das Verfahren selbstständig führtSteuerberater (§ 392 Abs. 1 AO)
Strafrechtliche Bewertung der RisikolageRechtsanwalt
Kommunikation mit der Straf- und BußgeldsachenstelleRechtsanwalt
Verteidigung vor GerichtRechtsanwalt
Verteidigung, sobald die Staatsanwaltschaft das Verfahren führtRechtsanwalt, Steuerberater nur gemeinsam mit ihm

§ 392 AO: Verteidigung durch Steuerberater

Die Norm, die diese Aufteilung trägt, lautet im Wortlaut:

„Abweichend von § 138 Abs. 1 der Strafprozessordnung können auch Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer zu Verteidigern gewählt werden, soweit die Finanzbehörde das Strafverfahren selbstständig durchführt; im übrigen können sie die Verteidigung nur in Gemeinschaft mit einem Rechtsanwalt oder einem Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt führen."

§ 392 Abs. 1 AO

Entscheidend ist der Halbsatz „soweit die Finanzbehörde das Strafverfahren selbstständig durchführt". Genau das ist bei Selbstanzeigen und Nacherklärungen der Regelfall. Geht die Sache an die Staatsanwaltschaft über, verschiebt sich die Rolle — dann führt der Rechtsanwalt, und der Steuerberater arbeitet gemeinsam mit ihm weiter.

Brauche ich einen Fachanwalt?

Ein Fachanwaltstitel ist eine Zusatzbezeichnung, die die Rechtsanwaltskammer verleiht. Wer ihn führt, hat für ein bestimmtes Rechtsgebiet besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrung nachgewiesen — im Steuerrecht etwa über einen Fachanwaltslehrgang und eine Mindestzahl bearbeiteter Fälle. Der Titel ist geschützt; führen darf ihn nur, wem er verliehen wurde.

Vorgeschrieben ist er für ein Steuerstrafverfahren nicht, und er ist auch kein zuverlässiger Auswahlmaßstab. Praktisch entscheidet, wer den konkreten Sachverhalt beherrscht. Bei einer Nacherklärung über mehrere Jahre liegt der Aufwand zu weit über 90 Prozent in der steuerlichen Ermittlungsarbeit — dafür ist die steuerliche Qualifikation die maßgebliche. Wie sich die Rollen von Anwalt und Steuerberater konkret aufteilen, haben wir für Krypto-Sachverhalte in Anwalt oder Steuerberater — wer macht was? aufgeschlüsselt.

Der Vollständigkeit halber, weil die Suche danach häufig ist: Wir sind eine Steuerberatungsgesellschaft und führen keinen Fachanwaltstitel. Der Rechtsanwalt, mit dem wir in steuerstrafrechtlichen Mandaten zusammenarbeiten, führt einen LL.M. Wirtschaftsstrafrecht, ebenfalls keinen Fachanwaltstitel. Wir halten es für richtiger, das zu benennen, als mit einem Titel zu werben, den niemand hier trägt. Wer er ist und woran er arbeitet, steht in When Blockchain Meets Crime.

Selbstanzeige als Weg aus dem Verfahren

Der häufigste Weg, ein Steuerstrafverfahren gar nicht erst entstehen zu lassen, ist die Selbstanzeige nach § 371 AO. Sie kann zur Straffreiheit führen, wenn sie vollständig ist, kein Sperrgrund vorliegt und die Steuern samt Hinterziehungszinsen nach § 235 AO und Zinsen nach § 233a AO fristgerecht gezahlt werden.

Der Zeitpunkt ist dabei alles. Mit der Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung, der Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung oder der Entdeckung der Tat ist der Weg versperrt. Wer erwägt, ob eine Selbstanzeige für ihn in Betracht kommt, sollte das prüfen lassen, bevor einer dieser Punkte eintritt.

Voraussetzungen, Sperrgründe, Ablauf und Kosten stehen ausführlich auf unserer Seite zur Selbstanzeige beim Finanzamt.

Was wir als Steuerberater übernehmen dürfen

Als Steuerberater dürfen wir Sie im Steuerstrafverfahren als Verteidiger vertreten, soweit die Finanzbehörde das Verfahren selbstständig durchführt — und das ist bei Selbstanzeigen und Nacherklärungen der Regelfall. Dazu kommt die gesamte steuerliche Arbeit: Aufbereitung der Daten, Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen, Nacherklärung, Schriftverkehr mit dem Finanzamt. Bei Krypto-Sachverhalten übernimmt das unser Team aus Steuerberatern und Blockchain-Analysten.

In steuerstrafrechtlichen Mandaten arbeiten wir in zwei klar getrennten Rollen.

Die steuerliche Seite

Maximilian Klein, Steuerberater, verantwortet die Aufbereitung der Unterlagen und Transaktionsdaten, die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen, die Berechnung der nachzuerklärenden Beträge und den Schriftverkehr mit dem Finanzamt in der Steuersache. Bei Krypto-Sachverhalten übernimmt das unser Team aus Steuerberatern und Blockchain-Analysten.

Die strafrechtliche Seite

Thorsten Franke-Roericht — Rechtsanwalt, LL.M. Wirtschaftsstrafrecht, Certified Crypto Finance Expert (CCFE, Zürich), Of Counsel der Steuerberatungskanzlei Klein GmbH. Schwerpunkte: Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Crypto Crime. Autor im Heidelberger Kommentar Steuerstrafrecht und in Praxis Steuerstrafrecht (PStR). Er verantwortet die strafrechtliche Seite: die Bewertung der Risikolage, die Kommunikation mit der Straf- und Bußgeldsachenstelle und, wo erforderlich, die Verteidigung.

Diese Trennung ist keine Formalität, sondern folgt § 392 AO — und sie ist der Grund, warum bei uns beide Seiten an einem Tisch sitzen, statt nacheinander zu arbeiten. Wer im Einzelnen dahintersteht, zeigt unser Team.

Wann ein Rechtsanwalt dazukommt

Drei Konstellationen verschieben das Gewicht von der steuerlichen auf die strafrechtliche Seite. Erstens, wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren übernimmt — dann greift der zweite Halbsatz des § 392 Abs. 1 AO. Zweitens, wenn es zur Anklage kommt und in einer Hauptverhandlung verteidigt wird. Drittens, wenn neben dem steuerlichen Vorwurf weitere Delikte im Raum stehen.

In allen drei Fällen wechselt nicht das Mandat, sondern die Führung. Die steuerliche Arbeit läuft weiter, weil ohne sie auch die strafrechtliche Bewertung keine Grundlage hat: Ob ein Vorwurf trägt, hängt an der Höhe der verkürzten Steuer, und die steht erst fest, wenn die Besteuerungsgrundlagen ermittelt sind.

Praktisch heißt das auch, dass der Wechsel nicht überraschend kommen sollte. Wer von Beginn an beide Rollen besetzt hat, muss beim Übergang keinen neuen Berater einarbeiten — und der Übergang selbst ist kein Rückschlag, sondern ein Verfahrensschritt.

Umgekehrt gilt: Eine strafrechtliche Vertretung von Anfang an ist nicht in jedem Fall der sicherere Weg. Wo die Finanzbehörde das Verfahren selbstständig führt und der Schwerpunkt auf einer Nacherklärung liegt, verlagert sie Aufwand auf eine Ebene, auf der die eigentliche Arbeit gar nicht stattfindet.

Schwerpunkt Krypto: Steuerstrafrecht und Blockchain

Krypto-Sachverhalte sind im Steuerstrafrecht ein eigenes Handwerk. Die Vorgänge verteilen sich über Börsen, Wallets und Protokolle, viele davon existieren nicht mehr, und ein erheblicher Teil der steuerpflichtigen Ereignisse wird von den Betroffenen gar nicht als solches erkannt — der Tausch einer Währung in eine andere etwa. Wer hier die Besteuerungsgrundlagen ermitteln will, braucht neben dem Steuerrecht die Fähigkeit, Transaktionsketten auf der Blockchain nachzuvollziehen.

Genau diese Kombination haben wir am selben Standort: Steuerberater und Blockchain-Analysten arbeiten im selben Team, und die strafrechtliche Bewertung übernimmt ein Rechtsanwalt, dessen Schwerpunkte ausdrücklich Steuerstrafrecht und Crypto Crime umfassen.

Zum Vorgehen bei nicht erklärten Krypto-Gewinnen siehe Krypto-Selbstanzeige; zum Zeitdruck, der aus der Meldepflicht der Handelsplattformen entsteht, siehe DAC8 und die Meldepflicht.

Häufige Fragen zum Steuerstrafrecht

Die Fragen, die uns zu Steuerstrafverfahren und Verteidigung am häufigsten gestellt werden.

Was ist Steuerstrafrecht?

Steuerstrafrecht ist der Teil des Strafrechts, der Verstöße gegen steuerliche Pflichten erfasst. Kernnorm ist § 370 AO, die Steuerhinterziehung. Daneben stehen die leichtfertige Steuerverkürzung als Ordnungswidrigkeit nach § 378 AO und die Selbstanzeige nach § 371 AO, die unter bestimmten Voraussetzungen zur Straffreiheit führen kann. Verfahrensrechtlich gilt die Besonderheit, dass die Finanzbehörde das Strafverfahren in vielen Fällen selbstständig führt.

Ab wann wird Steuerhinterziehung zur Straftat?

Sobald der Tatbestand des § 370 Abs. 1 AO erfüllt ist: wer den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder sie pflichtwidrig in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt. Eine Mindesthöhe kennt das Gesetz nicht. Fehlt der Vorsatz und liegt nur Leichtfertigkeit vor, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit nach § 378 AO.

Darf ein Steuerberater im Steuerstrafverfahren verteidigen?

Ja, in dem von § 392 Abs. 1 AO gezogenen Rahmen. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer können zu Verteidigern gewählt werden, soweit die Finanzbehörde das Strafverfahren selbstständig durchführt. In allen übrigen Fällen dürfen sie die Verteidigung nur gemeinsam mit einem Rechtsanwalt oder einem Rechtslehrer mit Befähigung zum Richteramt führen.

Brauche ich einen Fachanwalt für Steuerrecht?

Der Fachanwaltstitel weist theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrung in einem Rechtsgebiet nach; er wird von der Rechtsanwaltskammer verliehen. Für ein Steuerstrafverfahren ist er weder vorgeschrieben noch allein aussagekräftig — entscheidend ist, wer den konkreten Sachverhalt beherrscht. Bei einer Nacherklärung liegt der Schwerpunkt zudem auf der steuerlichen Ermittlungsarbeit, für die eine steuerliche Qualifikation die maßgebliche ist.

Was passiert bei einer Durchsuchung durch die Steuerfahndung?

Die Steuerfahndung erscheint in der Regel mit einem richterlichen Durchsuchungsbeschluss, der Gegenstand und Umfang der Suche festlegt. Unterlagen und Datenträger können beschlagnahmt werden. Mit der Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung ist eine Selbstanzeige für die betroffenen Taten gesperrt. Betroffene sind zur Duldung verpflichtet, aber nicht dazu, sich selbst zu belasten.

Wann wird ein Steuerstrafverfahren eingestellt?

Eine Einstellung kommt in Betracht, wenn sich der Tatverdacht nicht bestätigt, wenn die Tat verjährt ist oder wenn die Voraussetzungen einer wirksamen Selbstanzeige nach § 371 AO vorliegen. Oberhalb der Betragsgrenze von 25.000 Euro je Tat kann von der Verfolgung nach § 398a AO abgesehen werden, wenn Steuern, Zinsen und der gestaffelte Zuschlag fristgerecht gezahlt werden.

Was kostet eine Verteidigung im Steuerstrafverfahren?

Die steuerliche Arbeit — Aufbereitung der Unterlagen, Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen, Nacherklärung, Schriftverkehr mit dem Finanzamt — richtet sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung und hängt vom Aufwand ab, vor allem von der Zahl der Jahre und vom Zustand der Daten. Die anwaltliche Vergütung für die strafrechtliche Seite wird gesondert vereinbart. Davon zu trennen sind Steuern, Zinsen und ein etwaiger Zuschlag nach § 398a AO.

Maximilian Klein

Über den Autor

Maximilian Klein — Steuerberater

Steuerberater mit Schwerpunkt auf Selbstanzeigen und steuerstrafrechtlichen Sachverhalten, besonders bei Kryptowerten.

Mehr über unser Team

Hinweis: Diese Seite gibt die Rechtslage zum Stand 9. September 2026 wieder und ist keine Beratung im Einzelfall. Ob und in welcher Form Handlungsbedarf besteht und welcher Weg der richtige ist, hängt von den konkreten Vorgängen und Unterlagen ab und setzt deren Prüfung voraus.

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