Was ist Steuerhinterziehung? § 370 AO einfach erklärt

Steuerhinterziehung begeht nach § 370 Abs. 1 AO, wer den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder sie pflichtwidrig in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Die Tat setzt Vorsatz voraus; eine Betragsgrenze kennt das Gesetz nicht. Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen bis zu zehn.

Rechtsstand: 9. September 2026

§ 370 AO: der gesetzliche Tatbestand

Die Norm steht in der Abgabenordnung, nicht im Strafgesetzbuch, und lautet im Wortlaut:

„Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, 2. die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder 3. pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt."

§ 370 Abs. 1 AO

Der Tatbestand hat drei Bausteine. Erstens eine Tathandlung: aktiv falsche Angaben (Nummer 1) oder das pflichtwidrige Verschweigen (Nummer 2). Die zweite Variante ist die praktisch wichtigere, denn sie erfasst den häufigsten Fall — die nicht abgegebene Erklärung. Sie setzt allerdings eine Pflicht voraus: Wo keine Erklärungspflicht besteht, kann sie auch nicht verletzt werden.

Zweitens ein Erfolg: Steuern müssen verkürzt oder Steuervorteile erlangt worden sein. Verkürzt ist eine Steuer, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt wird — auch eine bloß verspätete Festsetzung genügt.

Drittens Vorsatz. Ohne ihn bleibt nur § 378 AO. Der Vorsatz muss sich auf alle Merkmale beziehen: darauf, dass die Angaben unrichtig sind, und darauf, dass daraus eine Verkürzung folgt.

Steuerhinterziehung im StGB oder in der AO?

Wer nach „Steuerhinterziehung StGB" sucht, findet die Norm dort nicht. Steuerhinterziehung ist in § 370 der Abgabenordnung geregelt, nicht im Strafgesetzbuch. Das ist kein Zufall: Die Abgabenordnung enthält neben dem Verfahrensrecht auch das Steuerstrafrecht, weil beides eng verzahnt ist.

Das Strafgesetzbuch bleibt trotzdem im Spiel. Der Allgemeine Teil des StGB gilt auch hier — etwa für Vorsatz, Versuch, Täterschaft und Beihilfe. Und die Verjährungsvorschrift des § 78 StGB liefert die Grundfrist für die strafrechtliche Verfolgung, die dann durch § 376 AO für die besonders schweren Fälle verlängert wird.

Praktisch heißt das: Steuerstrafrecht ist Strafrecht mit einer eigenen Kernnorm und einem eigenen Verfahren. Wie dieses Verfahren abläuft, steht auf unserer Übersichtsseite zum Steuerstrafrecht.

Vorsatz, Leichtfertigkeit, Versehen

Zwischen „absichtlich hinterzogen" und „schlicht übersehen" liegen im Steuerrecht drei Stufen, die unterschiedliche Folgen haben. Welche Stufe vorliegt, ist häufig der eigentliche Streitpunkt eines Verfahrens — und sie lässt sich nicht am Betrag ablesen.

Vorsatz

Der Handelnde weiß, dass seine Angaben unrichtig sind, und nimmt die Verkürzung zumindest billigend in Kauf. Folge: Straftat nach § 370 AO.

Leichtfertigkeit

Grobe Sorgfaltswidrigkeit — es hätte sich aufdrängen müssen. Folge: Ordnungswidrigkeit nach § 378 AO, Geldbuße.

Einfaches Versehen

Ein Fehler, den auch ein sorgfältiger Steuerpflichtiger machen kann. Folge: Pflicht zur Berichtigung, aber weder Strafe noch Geldbuße.

Leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO

§ 378 AO erfasst denselben Erfolg wie § 370 AO, verlangt aber keinen Vorsatz, sondern Leichtfertigkeit. Es handelt sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße geahndet wird — kein Eintrag ins Bundeszentralregister, keine Freiheitsstrafe.

Die Einordnung hat auch außerhalb des Strafrechts Folgen: Die steuerliche Festsetzungsfrist beträgt bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, bei Steuerhinterziehung zehn. Wie beide Fristen zusammenspielen, steht auf unserer Seite zur Verjährung bei Steuerhinterziehung.

Typische Fälle aus der Praxis

Die vier Konstellationen, die uns am häufigsten begegnen, haben eines gemeinsam: In den meisten Fällen fehlte nicht der Wille zur Steuerehrlichkeit, sondern das Bewusstsein, dass überhaupt ein steuerpflichtiger Vorgang vorlag.

Nicht erklärte Krypto-Gewinne

Der häufigste Fall in unserer Praxis. Verbreitet ist die Annahme, erst die Auszahlung in Euro sei steuerlich relevant — tatsächlich ist auch der Tausch einer Kryptowährung in eine andere eine Veräußerung. Wie eine Nacherklärung hier abläuft, steht unter Krypto-Selbstanzeige.

Einnahmen aus Plattformen und Kooperationen

Affiliate-Einnahmen, bezahlte Kooperationen und Sachzuwendungen werden häufig nicht als Betriebseinnahmen wahrgenommen. Dazu kommt, dass neben der Einkommensteuer regelmäßig die Umsatzsteuer betroffen ist. Mehr dazu unter Influencer-Steuerberatung.

Nicht angezeigte Erbschaften und Schenkungen

Für Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen bestehen eigene Anzeigepflichten mit kurzen Fristen. Sie werden oft übersehen, weil der Erwerb selbst als privater Vorgang empfunden wird. Details im Beitrag zur Meldepflicht bei Erbschaft und Schenkung.

Konten und Einkünfte im Ausland

Wer in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist, versteuert sein Welteinkommen. Ausländische Kapitalerträge und Mieteinnahmen gehören in die deutsche Erklärung, auch wenn sie im Quellenstaat bereits besteuert wurden. Was dabei zu beachten ist, steht unter Internationales Steuerrecht.

Beihilfe zur Steuerhinterziehung

Beihilfe leistet, wer einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener Steuerhinterziehung vorsätzlich Hilfe leistet. Die Vorschrift dazu steht im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs und gilt über ihn auch im Steuerstrafrecht.

Entscheidend ist der doppelte Vorsatz: Der Helfende muss die Hilfeleistung wollen und wissen, dass die unterstützte Tat eine Steuerhinterziehung ist. Wer ahnungslos zuarbeitet, leistet keine Beihilfe.

Für berufliche Tätigkeiten ist das der ganze Punkt. Buchhaltung, Beratung, Kontoführung, die Abwicklung von Zahlungen — all das sind berufstypische Handlungen, die für sich genommen keine Beihilfe darstellen, auch wenn sie einer Tat objektiv nützen. Anders liegt es, wenn der Helfende die Haupttat kennt und sein Verhalten darauf ausrichtet.

In der Praxis trifft die Frage vor allem Angehörige, Mitarbeitende in der Buchhaltung und Geschäftspartner. Wer befürchtet, in eine solche Rolle geraten zu sein, sollte die eigene Position getrennt von der des Haupttäters prüfen lassen — die Interessen können auseinanderfallen.

Besonders schwere Fälle

§ 370 Abs. 3 AO erhöht den Strafrahmen auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren und nennt sechs Regelbeispiele, bei deren Vorliegen ein besonders schwerer Fall in der Regel anzunehmen ist:

  1. Verkürzung von Steuern oder Erlangung von Steuervorteilen in großem Ausmaß
  2. Missbrauch der Befugnisse oder der Stellung als Amtsträger
  3. Ausnutzen der Mithilfe eines Amtsträgers, der seine Befugnisse missbraucht
  4. Fortgesetzte Verkürzung unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege
  5. Verkürzung von Umsatz- oder Verbrauchssteuern als Mitglied einer Bande
  6. Nutzung einer Drittstaat-Gesellschaft zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen

Zum „großen Ausmaß": Das Gesetz nennt das Regelbeispiel, ohne einen Betrag festzulegen. Wo die Grenze im Einzelfall liegt, ist eine Frage der Rechtsprechung und der konkreten Umstände — und genau der Punkt, an dem eine Einschätzung nötig wird. Wir nennen hier bewusst keine Zahl und keine Größenordnung: Die im Netz kursierenden Beträge sind keine Gesetzesnorm, sie haben sich mehrfach geändert, und eine Angabe auf dieser Seite würde eine Trennschärfe suggerieren, die es nicht gibt.

Die Einordnung als besonders schwerer Fall hat zwei weitere Folgen: Die strafrechtliche Verfolgungsverjährung verlängert sich auf fünfzehn Jahre (§ 376 Abs. 1 AO), und die Regelbeispiele der Nummern 2 bis 6 sperren eine Selbstanzeige nach § 371 AO.

Was jetzt zu tun ist

Wer beim Lesen dieser Seite den Verdacht bekommt, selbst betroffen zu sein, sollte zwei Dinge auseinanderhalten: den Zeitdruck und die Eile. Zeitdruck besteht, weil Sperrgründe eintreten können. Eile schadet, weil eine unvollständige Selbstanzeige die Straffreiheit vollständig kostet.

  • Nichts einreichen, bevor der Sachverhalt vollständig aufgearbeitet ist.
  • Unterlagen sichern, solange sie verfügbar sind — Kontoauszüge, Erträgnisaufstellungen, Transaktionshistorien.
  • Prüfen lassen, ob der Weg über eine Selbstanzeige beim Finanzamt noch offensteht.
  • Bei einer Durchsuchung oder einer bereits bekanntgegebenen Verfahrenseinleitung keine Angaben zur Sache machen, bevor die Lage geklärt ist.

Welcher Strafrahmen in Betracht kommt und welche Faktoren die Strafzumessung bestimmen, steht auf unserer Seite zum Strafmaß bei Steuerhinterziehung.

Häufige Fragen zur Steuerhinterziehung

Die Fragen, die uns zu § 370 AO am häufigsten gestellt werden.

Ab welchem Betrag ist Steuerhinterziehung strafbar?

Das Gesetz nennt keine Betragsgrenze. § 370 Abs. 1 AO stellt darauf ab, dass durch unrichtige, unvollständige oder pflichtwidrig unterlassene Angaben Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt werden — unabhängig von der Höhe. Die Höhe wirkt sich erst auf der nächsten Ebene aus: bei der Strafzumessung, beim Regelbeispiel des besonders schweren Falls und bei der Frage, ob eine Selbstanzeige noch zur Straffreiheit führen kann.

Was ist der Unterschied zwischen Steuerhinterziehung und Steuerverkürzung?

Die Steuerverkürzung ist der Erfolg, die Steuerhinterziehung die vorsätzlich begangene Straftat. § 370 AO setzt Vorsatz voraus. Wer denselben Erfolg leichtfertig herbeiführt, begeht keine Straftat, sondern die Ordnungswidrigkeit der leichtfertigen Steuerverkürzung nach § 378 AO, die mit Geldbuße geahndet wird. Der Unterschied liegt also nicht im Ergebnis, sondern in der inneren Haltung des Handelnden.

Ist Steuerhinterziehung auch ohne Vorsatz strafbar?

Nein. Ohne Vorsatz liegt keine Steuerhinterziehung nach § 370 AO vor. In Betracht kommt dann die leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO — eine Ordnungswidrigkeit, keine Straftat. Ein bloßes Versehen ohne Leichtfertigkeit führt zu einer Berichtigungspflicht, aber weder zu Strafe noch zu Geldbuße. Die Abgrenzung ist im Einzelfall häufig der eigentliche Streitpunkt.

Was gilt als Beihilfe zur Steuerhinterziehung?

Beihilfe leistet, wer einem anderen zu dessen vorsätzlicher Steuerhinterziehung vorsätzlich Hilfe leistet. Beides muss vorsätzlich sein: die Hilfeleistung selbst und die Kenntnis davon, dass die unterstützte Tat eine Steuerhinterziehung ist. Berufstypische Handlungen — Buchhaltung, Beratung, Kontoführung — sind für sich genommen keine Beihilfe; entscheidend ist, ob der Helfende die Haupttat kannte und sie fördern wollte.

Wann verjährt Steuerhinterziehung?

Strafrechtlich verjährt der Grundtatbestand in fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB in Verbindung mit § 370 Abs. 1 AO), in den besonders schweren Fällen des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 6 AO in fünfzehn Jahren (§ 376 Abs. 1 AO). Davon zu trennen ist die steuerliche Festsetzungsfrist, die bei Steuerhinterziehung zehn Jahre beträgt. Die Einzelheiten stehen auf unserer Seite zur Verjährung bei Steuerhinterziehung.

Welche Strafe droht bei Steuerhinterziehung?

Der Grundtatbestand des § 370 Abs. 1 AO sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. In besonders schweren Fällen beträgt der Strafrahmen nach § 370 Abs. 3 AO Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Hinzu kommen die Nachzahlung der Steuer und Hinterziehungszinsen nach § 235 AO. Die Einzelheiten stehen auf unserer Seite zum Strafmaß bei Steuerhinterziehung.

Maximilian Klein

Über den Autor

Maximilian Klein — Steuerberater

Steuerberater mit Schwerpunkt auf Nacherklärungen und steuerstrafrechtlichen Sachverhalten.

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Hinweis: Diese Seite gibt die Rechtslage zum Stand 9. September 2026 wieder und ist keine Beratung im Einzelfall. Ob ein Sachverhalt als vorsätzlich, leichtfertig oder als bloßes Versehen einzuordnen ist, hängt von den konkreten Umständen ab und setzt deren Prüfung voraus.

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