Welche Strafe droht bei Steuerhinterziehung?
§ 370 Abs. 1 AO sieht für Steuerhinterziehung Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor, in besonders schweren Fällen nach § 370 Abs. 3 AO Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Eine gesetzliche Zuordnung von Hinterziehungsbeträgen zu bestimmten Strafen gibt es nicht: Die Strafzumessung ist eine Einzelfallentscheidung des Gerichts nach § 46 StGB. Hinzu kommen immer die Nachzahlung der Steuer und Hinterziehungszinsen.
Rechtsstand: 9. September 2026
Strafrahmen nach § 370 AO
Im Steuerstrafrecht ist ein Strafrahmen die Spanne, innerhalb derer das Gericht die konkrete Strafe festsetzen darf. Er sagt noch nichts darüber, wo innerhalb dieser Spanne ein Fall landet — nur, welche Grenzen gelten.
Für den Grundtatbestand nennt § 370 Abs. 1 AO Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Beide Strafarten stehen gleichrangig nebeneinander; in überschaubaren Fällen ist die Geldstrafe der Regelfall.
Für besonders schwere Fälle verschiebt § 370 Abs. 3 AO den Rahmen deutlich nach oben: Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Die Geldstrafe entfällt damit als Möglichkeit, und die Untergrenze liegt bereits bei sechs Monaten.
Daneben steht die leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO. Sie ist keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit und wird mit Geldbuße geahndet. Wo die Grenze zwischen Vorsatz und Leichtfertigkeit verläuft, steht auf unserer Seite zur Steuerhinterziehung nach § 370 AO.
Strafmaß nach Hinterziehungsbetrag
Vorab, weil es die meistgesuchte Frage dieser Seite ist: Eine gesetzliche Tabelle „Hinterziehungsbetrag → Strafe" gibt es nicht. Strafzumessung ist Einzelfallentscheidung des Gerichts, feste Betragsstufen kennt das Gesetz nicht. Die im Netz kursierenden Übersichten sind informelle, regional unterschiedliche Orientierungswerte aus der Praxis einzelner Staatsanwaltschaften — sie binden kein Gericht. Wir veröffentlichen sie deshalb nicht: Auf der Seite einer Steuerkanzlei erwecken sie einen Anschein von Verbindlichkeit, den sie nicht haben.
Was sich belastbar in eine Tabelle bringen lässt, ist der gesetzliche Strafrahmen:
Der gesetzliche Strafrahmen bei Steuerdelikten, nach Fallgruppe und Rechtsgrundlage.
| Fall | Rechtsgrundlage | Strafrahmen |
|---|---|---|
| Steuerhinterziehung, Grundtatbestand | § 370 Abs. 1 AO | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren |
| Besonders schwerer Fall | § 370 Abs. 3 AO | Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren |
| Regelbeispiele des besonders schweren Falls | § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1–6 AO | unter anderem „in großem Ausmaß" — ohne gesetzliche Betragsangabe |
| Leichtfertige Steuerverkürzung | § 378 AO | Ordnungswidrigkeit, Geldbuße |
Zum Regelbeispiel „in großem Ausmaß": Das Gesetz nennt es, ohne einen Betrag festzulegen. Wo die Grenze im Einzelfall liegt, ist eine Frage der Rechtsprechung und der konkreten Umstände — und genau der Punkt, an dem eine Einschätzung nötig wird. Eine Zahl anzugeben, würde eine Trennschärfe suggerieren, die es nicht gibt.
Der Hinterziehungsbetrag ist damit nicht bedeutungslos — er ist einer der gewichtigsten Strafzumessungsfaktoren. Er ist nur kein Automat, aus dem sich eine Strafe ablesen ließe.
Geldstrafe: wie Tagessätze berechnet werden
Eine Geldstrafe wird nicht als runder Gesamtbetrag verhängt, sondern in Tagessätzen. Das Gericht bestimmt dafür zwei Größen getrennt voneinander — und dieses Verfahren erklärt, warum zwei Personen für dieselbe Tat sehr unterschiedliche Beträge zahlen können.
Anzahl der Tagessätze
Bildet das Gewicht der Tat ab: Höhe der verkürzten Steuer, Dauer, Planmäßigkeit, Vorbelastung, Verhalten nach der Tat. Das ist die eigentliche Strafzumessung.
Höhe eines Tagessatzes
Richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, im Kern nach dem Nettoeinkommen. Sie hat mit dem Gewicht der Tat nichts zu tun.
Der zu zahlende Betrag ist das Produkt aus beiden. Wer nach einer festen Geldstrafe für einen bestimmten Hinterziehungsbetrag sucht, sucht deshalb nach einer Zahl, die es nicht geben kann: Die eine Hälfte der Rechnung hängt am Einkommen.
Die gesetzlichen Grenzen des Tagessatzsystems nach § 40 StGB.
| Größe | Spanne | Fundstelle |
|---|---|---|
| Anzahl der Tagessätze | mindestens 5, höchstens 360 | § 40 Abs. 1 Satz 2 StGB |
| Höhe eines Tagessatzes | mindestens 1 €, höchstens 30.000 € | § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB |
| Bei mehreren Taten in einer Gesamtstrafe | höchstens 720 Tagessätze | § 54 Abs. 2 Satz 2 StGB |
Für die Höhe eines Tagessatzes geht das Gericht nach § 40 Abs. 2 Satz 2 StGB in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte.
Praktisch mindestens ebenso wichtig ist eine Schwelle im Führungszeugnis: Eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen wird nicht in das Führungszeugnis aufgenommen, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG). Für manche Berufe ist das die eigentlich belastende Frage — nicht der Geldbetrag.
Diese Schwelle hat zwei Einschränkungen, die selten mitgenannt werden. Erstens greift sie nur, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist. Zweitens gilt sie nicht für das Führungszeugnis für Behörden: Dort sind solche Verurteilungen nach § 32 Abs. 4 BZRG dennoch aufzunehmen, wenn die Straftat bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung begangen wurde. Bei betrieblich veranlassten Steuerdelikten ist das der praktisch wichtige Fall.
Wann Freiheitsstrafe droht
Auch hier gilt: Das Gesetz nennt keinen Betrag, ab dem eine Freiheitsstrafe zu verhängen wäre. Was es nennt, sind die Regelbeispiele des besonders schweren Falls — und in diesen Fällen entfällt die Geldstrafe als Möglichkeit, weil § 370 Abs. 3 AO eine Untergrenze von sechs Monaten Freiheitsstrafe setzt.
Eine verhängte Freiheitsstrafe muss nicht vollstreckt werden. Das Strafgesetzbuch sieht die Aussetzung zur Bewährung vor, wenn eine günstige Sozialprognose besteht. Maßgeblich sind unter anderem Persönlichkeit, Vorleben, das Verhalten nach der Tat und die Wirkung, die von einer Aussetzung zu erwarten ist. Bei Steuerdelikten spielt die vollständige Nachzahlung dabei eine erkennbare Rolle.
Der zweite Hebel ist die Verjährung. In besonders schweren Fällen verlängert § 376 Abs. 1 AO die strafrechtliche Verfolgungsverjährung auf fünfzehn Jahre — die Einordnung als besonders schwer wirkt sich also nicht nur auf die Strafe aus. Mehr dazu auf unserer Seite zur Verjährung bei Steuerhinterziehung.
§ 56 StGB zieht dafür zwei Grenzen. Eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr wird zur Bewährung ausgesetzt, wenn zu erwarten ist, dass die Verurteilung dem Täter zur Warnung dient und er auch ohne Vollstreckung keine Straftaten mehr begeht (§ 56 Abs. 1 StGB). Bei einer Strafe von mehr als einem, aber nicht mehr als zwei Jahren ist die Aussetzung nur möglich, wenn nach einer Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit besondere Umstände vorliegen (§ 56 Abs. 2 StGB).
Dass die Nachzahlung dabei zählt, steht ausdrücklich im Gesetz: Nach § 56 Abs. 2 Satz 2 StGB ist bei dieser Entscheidung „namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen", zu berücksichtigen. Das gilt unabhängig davon, ob eine Selbstanzeige noch zur Straffreiheit führen konnte.
Oberhalb von zwei Jahren sieht das Gesetz keine Aussetzung zur Bewährung vor. Das macht die Zwei-Jahres-Grenze in der Praxis zur wichtigsten Schwelle des ganzen Verfahrens — und es erklärt, warum die Höhe der verkürzten Steuer und alles, was sich mildernd auswirkt, so genau verhandelt werden.
Was den Ausgang beeinflusst
§ 46 StGB gibt die Maßstäbe der Strafzumessung vor. Grundlage ist die Schuld des Täters; zu berücksichtigen sind die Wirkungen, die von der Strafe für sein künftiges Leben zu erwarten sind. Daraus ergeben sich die Faktoren, die in einem Steuerstrafverfahren tatsächlich den Unterschied machen:
- Höhe der verkürzten Steuer. Der gewichtigste einzelne Faktor — aber eben ein Faktor, kein Rechenweg.
- Dauer und Planmäßigkeit. Ein über Jahre aufgebautes System wiegt schwerer als ein einmaliges Verschweigen.
- Verhalten nach der Tat. Geständnis, Mitwirkung an der Aufklärung und vor allem die vollständige Nachzahlung wirken mildernd.
- Vorbelastung. Eine Ersttat ohne Vorstrafen wirkt sich regelmäßig mildernd aus.
- Beweggründe und Ziele. Eine wirtschaftliche Notlage wird anders gewichtet als reine Gewinnsucht.
- Verfahrensdauer. Eine überlange Verfahrensdauer, die der Betroffene nicht zu vertreten hat, kann sich mildernd auswirken.
Auffällig ist, wie viele dieser Faktoren beeinflussbar sind — und zwar durch das, was nach der Tat geschieht. Genau darin liegt der praktische Wert einer geordneten, vollständigen Aufarbeitung.
Was neben der Strafe noch kommt
Die Strafe ist in vielen Fällen nicht der größte Posten. Zwei Gruppen von Folgen treten unabhängig davon ein.
Nachzahlung und Hinterziehungszinsen
Die verkürzte Steuer ist in voller Höhe nachzuzahlen — das ist keine Strafe, sondern die Steuer, die von Anfang an geschuldet war. Dazu kommen Hinterziehungszinsen nach § 235 AO und Zinsen nach § 233a AO.
Weil die steuerliche Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehung zehn Jahre beträgt und wegen der Anlaufhemmung faktisch weiter zurückreicht, summieren sich Steuer und Zinsen über einen langen Zeitraum. In der Praxis übersteigt diese Summe die Geldstrafe häufig deutlich.
Berufsrechtliche und beamtenrechtliche Folgen
In Berufen mit eigener Kammer oder besonderer Treuepflicht kann eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung berufsrechtliche Verfahren nach sich ziehen — bei Beamten kommt ein Disziplinarverfahren in Betracht, das unabhängig vom Strafverfahren läuft.
Für Betroffene in diesen Berufen ist deshalb oft nicht die Höhe der Strafe die entscheidende Frage, sondern ob es überhaupt zu einer Verurteilung kommt. Das verschiebt die Bewertung aller Handlungsoptionen — und macht eine frühe Einordnung wichtiger als anderswo.
Wie eine Selbstanzeige das ändert
Der wirksamste Einfluss auf die Strafe ist der, dass es gar nicht erst zu einer kommt. Eine wirksame Selbstanzeige nach § 371 AO ist ein persönlicher Strafaufhebungsgrund: Sie kann zur Straffreiheit führen, wenn sie vollständig ist, kein Sperrgrund vorliegt und Steuern samt Zinsen fristgerecht gezahlt werden.
Oberhalb von 25.000 Euro je Tat tritt Straffreiheit nach § 371 AO nicht mehr ein. An ihre Stelle tritt § 398a AO: Von der Verfolgung wird abgesehen, wenn zusätzlich zu Steuern und Zinsen ein Zuschlag zugunsten der Staatskasse gezahlt wird — 10 Prozent bis 100.000 Euro, 15 Prozent bis 1.000.000 Euro, darüber 20 Prozent.
Und selbst wenn eine Selbstanzeige nicht mehr möglich ist, bleibt die vollständige Aufarbeitung ein Strafzumessungsfaktor: Geständnis, Mitwirkung und Nachzahlung wirken sich nach § 46 StGB mildernd aus.
Voraussetzungen, Sperrgründe, Ablauf und Kosten stehen ausführlich auf unserer Seite zur Selbstanzeige beim Finanzamt.
Häufige Fragen zum Strafmaß
Die Fragen, die uns zu Strafe und Strafzumessung bei Steuerhinterziehung am häufigsten gestellt werden.
Ab welchem Betrag droht Gefängnis bei Steuerhinterziehung?
Das Gesetz nennt keinen Betrag, ab dem eine Freiheitsstrafe zu verhängen wäre. § 370 Abs. 1 AO sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor, § 370 Abs. 3 AO für besonders schwere Fälle Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ob es zu einer Freiheitsstrafe kommt, ist eine Einzelfallentscheidung des Gerichts nach § 46 StGB. Kursierende Betragstabellen sind keine Rechtsnormen.
Wie hoch ist die Geldstrafe bei Steuerhinterziehung?
Eine Geldstrafe wird nicht als Gesamtbetrag verhängt, sondern in Tagessätzen. Das Gericht bestimmt zwei Größen getrennt: die Anzahl der Tagessätze, die das Gewicht der Tat abbildet, und die Höhe eines Tagessatzes, die sich an den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen orientiert — im Kern am Nettoeinkommen. Zwei Personen können deshalb für dieselbe Tat sehr unterschiedliche Beträge zahlen.
Was passiert bei Steuerhinterziehung beim ersten Mal?
Eine Ersttat ohne Vorbelastung wirkt sich bei der Strafzumessung nach § 46 StGB regelmäßig mildernd aus, ebenso ein Geständnis und die vollständige Nachzahlung. Ein eigener Strafrahmen für Ersttäter existiert aber nicht. In überschaubaren Fällen endet das Verfahren häufig mit einem Strafbefehl, also ohne Hauptverhandlung; eine Einstellung ist ebenfalls möglich.
Kann eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden?
Ja, das Strafgesetzbuch sieht die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung vor, wenn eine günstige Sozialprognose besteht. Maßgeblich sind unter anderem die Persönlichkeit, das Vorleben, das Verhalten nach der Tat und die Wirkung, die von einer Aussetzung zu erwarten ist. Bei Steuerdelikten spielt die vollständige Nachzahlung dabei eine erkennbare Rolle.
Wie wirkt sich eine Selbstanzeige auf die Strafe aus?
Eine wirksame Selbstanzeige nach § 371 AO kann dazu führen, dass es gar nicht erst zu einer Strafe kommt — sie ist ein persönlicher Strafaufhebungsgrund. Voraussetzung sind Vollständigkeit, das Fehlen eines Sperrgrunds und die fristgerechte Zahlung. Oberhalb von 25.000 Euro je Tat tritt an ihre Stelle § 398a AO: Von der Verfolgung wird abgesehen, wenn zusätzlich ein Zuschlag von 10, 15 oder 20 Prozent gezahlt wird.
Was kostet Steuerhinterziehung insgesamt?
Neben der Strafe stehen immer die nachzuzahlende Steuer und die Hinterziehungszinsen nach § 235 AO, dazu Zinsen nach § 233a AO. Bei einer Selbstanzeige oberhalb der Betragsgrenze kommt der Zuschlag nach § 398a AO hinzu, der nicht erstattet wird, wenn die Rechtsfolge doch nicht eintritt. Hinzu kommen die Kosten des Verfahrens und der Beratung — und in manchen Berufen berufsrechtliche Folgen.

Über den Autor
Maximilian Klein — Steuerberater
Steuerberater mit Schwerpunkt auf Selbstanzeigen und steuerstrafrechtlichen Sachverhalten.
Hinweis: Diese Seite gibt die Rechtslage zum Stand 9. September 2026 wieder und ist keine Beratung im Einzelfall. Die Strafzumessung ist eine Entscheidung des Gerichts; welche Folgen in einem konkreten Fall zu erwarten sind, hängt von den konkreten Umständen ab und setzt deren Prüfung voraus.
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