Wann verjährt Steuerhinterziehung?
Strafrechtlich verjährt Steuerhinterziehung im Grundtatbestand nach fünf Jahren, in besonders schweren Fällen nach fünfzehn Jahren. Steuerlich beträgt die Festsetzungsfrist zehn Jahre. Das sind zwei verschiedene Fristen, die unterschiedlich lang laufen und unterschiedlich beginnen — ein Fall kann strafrechtlich verjährt und steuerlich noch offen sein. Wer nie eine Erklärung abgegeben hat, bei dem beginnt die steuerliche Frist zudem erst verzögert.
Rechtsstand: 9. September 2026
Die Fristen im Überblick: Welche Frist für welche Fallgruppe gilt und wann sie zu laufen beginnt.
| Fallgruppe | Strafrechtlich | Steuerlich | Beginn |
|---|---|---|---|
| Regelfall ohne Verkürzung | — | 4 Jahre | Ablauf des Jahres der Steuerentstehung, Anlaufhemmung nach § 170 AO |
| Leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) | Ordnungswidrigkeit | 5 Jahre | wie oben |
| Steuerhinterziehung, Grundtatbestand | 5 Jahre § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB | 10 Jahre § 169 Abs. 2 AO | strafrechtlich mit Beendigung der Tat, steuerlich nach § 170 AO |
| Besonders schwerer Fall (§ 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1–6 AO) | 15 Jahre § 376 Abs. 1 AO | 10 Jahre § 169 Abs. 2 AO | absolute Grenze: das Zweieinhalbfache der Frist ab § 78a StGB (§ 376 Abs. 3 AO) |
Zwei Fristen, die oft verwechselt werden
Die häufigste Fehlvorstellung zu diesem Thema lautet: „Nach zehn Jahren ist alles vorbei." Sie begegnet uns in fast jedem Erstgespräch zum Steuerstrafrecht. Sie vermischt zwei Fristen, die weder dieselbe Länge haben noch demselben Zweck dienen.
Die strafrechtliche Verfolgungsverjährung beantwortet die Frage, ob noch bestraft werden darf. Die steuerliche Festsetzungsverjährung beantwortet die Frage, ob die Steuer noch festgesetzt werden darf. Beides läuft unabhängig voneinander. Ein Fall kann strafrechtlich verjährt und steuerlich noch offen sein — dann droht keine Strafe mehr, die Steuer ist aber weiterhin zu zahlen, mitsamt Zinsen.
Strafrechtliche Verfolgungsverjährung
Für den Grundtatbestand gilt eine Frist von fünf Jahren. Sie ergibt sich aus § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB, der fünf Jahre für Taten vorsieht, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind — und § 370 Abs. 1 AO droht genau bis zu fünf Jahre an.
Für die besonders schweren Fälle des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 6 AO verlängert § 376 Abs. 1 AO die Frist auf fünfzehn Jahre. Diese Vorschrift gilt in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2020 (BGBl. I S. 3096), zuletzt geändert am 29.12.2020.
Steuerliche Festsetzungsverjährung
§ 169 Abs. 2 AO staffelt die Festsetzungsfrist nach dem Verschulden: vier Jahre im Regelfall, fünf Jahre bei leichtfertiger Steuerverkürzung, zehn Jahre bei Steuerhinterziehung. Solange diese Frist läuft, kann die Steuer festgesetzt oder eine Festsetzung geändert werden.
Diese Frist ist der Grund, warum eine Nacherklärung auch dann noch Geld kostet, wenn strafrechtlich längst nichts mehr droht — und warum die Frage „wie lange kann das Finanzamt rückwirkend prüfen" nicht mit der strafrechtlichen Frist zu beantworten ist.
Wann die Frist zu laufen beginnt
Der Beginn ist in der Praxis wichtiger als die Länge — und er ist der Punkt, an dem die meisten Überschlagsrechnungen schiefgehen.
Nach § 170 Abs. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. Besteht jedoch eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung, einer Steueranmeldung oder einer Anzeige, greift § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO: Die Frist beginnt dann erst mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Erklärung eingereicht wird — spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Jahr der Steuerentstehung folgt.
Diese Anlaufhemmung trifft genau diejenigen am härtesten, die nie eine Erklärung abgegeben haben. Bei ihnen beginnt die zehnjährige Frist erst drei Jahre nach dem Steuerjahr — der offene Zeitraum reicht dadurch dreizehn Jahre zurück.
Rechenbeispiel
Ein Anleger erzielt 2015 steuerpflichtige Krypto-Gewinne und gibt für dieses Jahr keine Einkommensteuererklärung ab.
Die Steuer entsteht mit Ablauf des Jahres 2015. Weil eine Erklärungspflicht bestand und keine Erklärung eingereicht wurde, greift die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO: Die Festsetzungsfrist beginnt spätestens mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs nach der Steuerentstehung, also mit Ablauf des Jahres 2018.
Bei Steuerhinterziehung beträgt die Festsetzungsfrist zehn Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Sie läuft damit bis Ende 2028 — also dreizehn Jahre nach dem Steuerjahr.
Wer nie erklärt hat, bei dem reicht der steuerlich offene Zeitraum in der Praxis deutlich weiter zurück als die zehn Jahre, die man erwartet.
Was die Verjährung unterbricht oder hemmt
Eine Unterbrechung setzt die Frist auf null: Sie beginnt danach neu zu laufen. Eine Hemmung hält sie nur an. Beides kann dazu führen, dass ein Fall Jahre später noch verfolgbar ist, obwohl die nominelle Frist längst abgelaufen wäre.
Für das Steuerstrafrecht stellt § 376 Abs. 2 AO ausdrücklich klar, dass die Verjährung auch durch die Bekanntgabe der Einleitung des Bußgeldverfahrens unterbrochen wird — nicht nur durch die Einleitung des Strafverfahrens.
Damit das nicht ins Unendliche läuft, zieht § 376 Abs. 3 AO für die besonders schweren Fälle eine absolute Grenze: das Zweieinhalbfache der gesetzlichen Verjährungsfrist, gerechnet ab dem Beginn nach § 78a StGB. Nach Ablauf dieser Grenze ist Schluss, unabhängig davon, wie oft unterbrochen wurde.
Praktisch heißt das: Wer eine Frist selbst überschlägt, rechnet fast immer zu kurz. Die Unterbrechungshandlungen liegen in der Sphäre der Behörde und sind von außen nicht sichtbar — man erfährt von ihnen oft erst, wenn das Verfahren bereits läuft.
Besonders schwere Fälle: die längere Frist
Liegt einer der Regelfälle des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 6 AO vor, verlängert § 376 Abs. 1 AO die strafrechtliche Verfolgungsverjährung von fünf auf fünfzehn Jahre. Das ist die dreifache Frist — und der Grund, warum die Einordnung eines Falls als besonders schwer weit über den Strafrahmen hinaus wirkt.
Welche sechs Regelbeispiele das Gesetz nennt, steht auf unserer Seite zur Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Zum Regelbeispiel „großes Ausmaß" nennen wir bewusst keinen Betrag: Das Gesetz legt keinen fest, und die Auslegung ist Sache der Rechtsprechung.
Für eine Selbstanzeige hat die längere Frist eine unmittelbare Folge: Der Berichtigungszeitraum richtet sich nach den unverjährten Taten. Reicht die strafrechtliche Verjährung fünfzehn Jahre zurück, muss auch die Selbstanzeige entsprechend weit zurückreichen — die zehn Kalenderjahre aus § 371 AO sind nur die Untergrenze.
Verjährung und Selbstanzeige
Der Berichtigungszeitraum einer Selbstanzeige und die Verjährungsfristen sind nicht dasselbe — und die Differenz entscheidet über die Wirksamkeit.
§ 371 AO verlangt Angaben zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten dieser Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre. Wer die zehn Jahre als feste Grenze versteht und dort aufhört, riskiert eine unvollständige Anzeige — und damit den vollständigen Verlust der Straffreiheit, nicht nur für die fehlenden Jahre.
Umgekehrt gilt: Eine Selbstanzeige verlängert oder verkürzt keine Verjährungsfrist. Sie beseitigt unter den Voraussetzungen des § 371 AO die Strafbarkeit, ändert aber nichts daran, wie weit die steuerliche Festsetzungsfrist reicht. Die nachzuzahlende Steuer bemisst sich nach dieser Frist, nicht nach der strafrechtlichen.
Voraussetzungen, Sperrgründe und Ablauf stehen ausführlich auf unserer Seite zur Selbstanzeige beim Finanzamt.
Verjährung bei Krypto-Gewinnen
Für Kryptowerte gelten dieselben Fristen wie für alle anderen Einkünfte. Was den Fall besonders macht, ist der typische Verlauf: Viele Anleger haben über Jahre gehandelt, ohne eine Erklärung abzugeben — und damit greift regelmäßig die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO, die den offenen Zeitraum um bis zu drei Jahre nach hinten verschiebt.
Dazu kommt ein praktisches Problem, das mit Recht nichts zu tun hat: Je weiter der offene Zeitraum zurückreicht, desto schwerer sind die Daten zu beschaffen. Handelsplattformen werden eingestellt, Exporte reichen nicht weit genug zurück, Zugänge gehen verloren. Wer früh anfängt, hat hier den größeren Vorteil als bei jeder Fristberechnung.
Der Zeitdruck ist seit dem Start der Meldepflicht real: Ab dem Meldezeitraum 2026 übermitteln Handelsplattformen Transaktionsdaten automatisch an die Finanzbehörden — siehe DAC8. Wie eine Nacherklärung bei Kryptowerten abläuft, steht unter Krypto-Selbstanzeige.
Häufige Fragen zur Verjährung
Die Fragen, die uns zu Fristen bei Steuerhinterziehung am häufigsten gestellt werden.
Wann verjährt Steuerhinterziehung?
Strafrechtlich verjährt der Grundtatbestand der Steuerhinterziehung in fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB in Verbindung mit § 370 Abs. 1 AO). In den besonders schweren Fällen des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 6 AO beträgt die Frist fünfzehn Jahre (§ 376 Abs. 1 AO). Steuerlich beträgt die Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehung zehn Jahre (§ 169 Abs. 2 AO). Beide Fristen laufen unabhängig voneinander.
Wie lange kann das Finanzamt rückwirkend prüfen?
Maßgeblich ist die steuerliche Festsetzungsfrist: vier Jahre im Regelfall, fünf Jahre bei leichtfertiger Steuerverkürzung, zehn Jahre bei Steuerhinterziehung (§ 169 Abs. 2 AO). Dazu kommt die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO: Wurde keine Erklärung abgegeben, beginnt die Frist erst mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs nach der Steuerentstehung. In der Praxis reicht der offene Zeitraum damit deutlich weiter zurück als zehn Jahre.
Verjährt Steuerhinterziehung nach 10 Jahren?
Die zehn Jahre sind die steuerliche Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 AO, nicht die strafrechtliche Verjährung. Strafrechtlich sind es fünf Jahre im Grundtatbestand und fünfzehn Jahre in den besonders schweren Fällen des § 376 Abs. 1 AO. Ein Fall kann strafrechtlich verjährt und steuerlich noch offen sein — dann droht keine Strafe mehr, die Steuer ist aber weiterhin festzusetzen und zu zahlen.
Was unterbricht die Verjährung?
Für die strafrechtliche Verfolgungsverjährung nennt § 376 Abs. 2 AO ausdrücklich auch die Bekanntgabe der Einleitung des Bußgeldverfahrens als Unterbrechungshandlung. Mit einer Unterbrechung beginnt die Frist neu zu laufen. Für die besonders schweren Fälle zieht § 376 Abs. 3 AO eine absolute Grenze: das Zweieinhalbfache der gesetzlichen Verjährungsfrist, gerechnet ab dem Beginn nach § 78a StGB.
Gilt die Verjährung auch nach einer Selbstanzeige?
Ja, die Fristen laufen unabhängig von einer Selbstanzeige weiter. Die Selbstanzeige beseitigt die Strafbarkeit unter den Voraussetzungen des § 371 AO, sie verlängert oder verkürzt aber keine Verjährungsfrist. Praktisch wichtig ist die umgekehrte Richtung: Der Berichtigungszeitraum der Selbstanzeige richtet sich nach den unverjährten Steuerstraftaten — die Verjährung bestimmt also mit, wie weit die Anzeige zurückreichen muss.
Wie weit zurück muss eine Selbstanzeige reichen?
Sie muss Angaben zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart enthalten, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten dieser Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre. „Mindestens" ist das entscheidende Wort: Zehn Jahre sind die Untergrenze. Reicht die strafrechtliche Verjährung weiter zurück — etwa in besonders schweren Fällen —, muss auch die Selbstanzeige weiter zurückreichen.

Über den Autor
Maximilian Klein — Steuerberater
Steuerberater mit Schwerpunkt auf Nacherklärungen über lange Zeiträume und der Abgrenzung steuerlicher und strafrechtlicher Fristen.
Hinweis: Diese Seite gibt die Rechtslage zum Stand 9. September 2026 wieder und ist keine Beratung im Einzelfall. Welche Frist in einem konkreten Fall gilt, wann sie begonnen hat und ob sie unterbrochen wurde, hängt von den konkreten Umständen ab und setzt deren Prüfung voraus.
Nächster Schritt
Offene Jahre einordnen lassen
Wie weit Ihr offener Zeitraum tatsächlich zurückreicht, lässt sich in einem Gespräch schnell eingrenzen — meist weiter, als die Faustregel vermuten lässt.