Freibeträge optimal ausschöpfen
Schenkungen alle 10 Jahre steuerfrei nutzen
Freibeträge optimal nutzen und Vermögen steuerfrei übertragen. Mit rechtssicherer Nachfolgeplanung. Digital deutschlandweit.
Ob Sie Freibeträge nutzen, Vermögen übertragen oder eine Erbschaft erhalten haben: Wir begleiten Sie steuerlich kompetent
Durch Schenkungen zu Lebzeiten Steuern sparen. Freibeträge können alle 10 Jahre erneut genutzt werden.
Bei einer Erbschaft zählt schnelles Handeln. Wir prüfen Fristen, Bewertung und Steueroptimierung.
Betriebsvermögen kann zu 85% oder sogar 100% steuerfrei übertragen werden.
Wir sorgen dafür, dass Sie alle Gestaltungsmöglichkeiten nutzen
Schenkungen alle 10 Jahre steuerfrei nutzen
Immobilien, Unternehmen, Wertpapiere korrekt bewerten
Erbschaft- und Schenkungsteuer rechtzeitig und korrekt
Vermögen strukturiert über Generationen weitergeben
Bei Einsprüchen und Bewertungsfragen
Ein fester Ansprechpartner für alle Ihre Fragen
Diese Situationen sehen wir regelmäßig
Freibeträge können bei Schenkungen alle 10 Jahre erneut genutzt werden.
Bei einem Kind können so über 30 Jahre 1,2 Mio. EUR steuerfrei übertragen werden, bei drei Kindern 3,6 Mio. EUR. Frühzeitige Planung lohnt sich.
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Lassen Sie uns über Ihre Situation sprechen.
Von der Nachfolgeplanung bis zur Steuererklärung: Alles aus einer Hand
So arbeiten wir mit Ihnen zusammen
Wir verschaffen uns einen Überblick über Ihre Vermögenswerte, familiäre Situation und steuerliche Ausgangslage.
Systematische Erfassung aller relevanten Vermögenswerte inkl. Immobilien, Beteiligungen und sonstigem Vermögen.
Entwicklung einer individuellen Strategie zur Optimierung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer.
Erstellung der Steuererklärungen, Kommunikation mit dem Finanzamt und laufende Beratung.
Erfahrung, Netzwerk und Diskretion für Ihre Vermögensnachfolge
Wir begleiten Familien und Unternehmer seit vielen Jahren bei der Vermögensweitergabe
Für eine ganzheitliche Beratung ziehen wir bei Bedarf spezialisierte Partner hinzu
Familiäre Vermögensthemen behandeln wir mit höchster Vertraulichkeit
"Erbschaft und Schenkung sind emotionale Themen, die oft unter Zeitdruck stattfinden. Wir sorgen dafür, dass Sie trotzdem alle steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten nutzen und begleiten Sie mit Ruhe und Sachverstand."
So haben wir anderen Mandanten bei Erbschaft & Schenkung geholfen
Situation: Eltern möchten Mehrfamilienhaus zu Lebzeiten an Kinder übertragen.
Lösung: Kombination aus Schenkung, Nießbrauchvorbehalt und Ratenzahlung. Steuerlast auf Minimum reduziert.
Situation: Inhaber eines Handwerksbetriebs möchte Firma an zwei Kinder übergeben.
Lösung: Optionsverschonung (100%) genutzt, Beteiligungsmodell entwickelt, Übergabe steuerfrei.
Situation: Erblasser in Deutschland, Vermögen teilweise in Spanien und Schweiz.
Lösung: DBA-Analyse und Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer. Deutsche Steuerlast optimiert.
Bereit für eine unverbindliche Erstberatung?
Wir nehmen uns Zeit für Ihre Fragen.
Freibeträge, Steuerklassen, Fristen und Gestaltungsmöglichkeiten erklärt
Die Freibeträge richten sich nach dem Verwandtschaftsgrad: Ehegatten und eingetragene Lebenspartner erhalten 500.000 EUR, Kinder 400.000 EUR pro Elternteil, Enkel 200.000 EUR (400.000 EUR wenn Elternteil verstorben). Geschwister, Nichten und Neffen haben nur 20.000 EUR Freibetrag. Bei Schenkungen können diese Freibeträge alle 10 Jahre erneut genutzt werden.
Es gibt drei Steuerklassen: Steuerklasse I (Ehegatten, Kinder, Enkel, Eltern bei Erbschaft) mit 7-30% Steuersatz, Steuerklasse II (Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder) mit 15-43%, und Steuerklasse III (alle anderen) mit 30-50%. Je näher das Verwandtschaftsverhältnis, desto niedriger der Steuersatz.
Erbschaften und Schenkungen müssen innerhalb von 3 Monaten dem zuständigen Erbschaftsteuer-Finanzamt angezeigt werden. Die Steuererklärung wird dann vom Finanzamt angefordert, die Frist beträgt mindestens 1 Monat. Die Festsetzungsverjährung beträgt grundsätzlich 4 Jahre.
Bei der Güterstandsschaukel wechseln Ehegatten vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung und wieder zurück. Der dabei entstehende Zugewinnausgleich ist steuerfrei und ermöglicht so eine steuerfreie Vermögensübertragung zwischen Ehegatten, zusätzlich zum regulären Freibetrag.
Betriebsvermögen kann bei der Regelverschonung zu 85% steuerfrei übertragen werden. Mit der Optionsverschonung sind sogar 100% Befreiung möglich, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden (Lohnsummenregelung, 7 Jahre Behaltensfristen). Wir prüfen, ob Ihr Unternehmen die Voraussetzungen erfüllt.
Immobilien werden grundsätzlich zum Verkehrswert bewertet. Das Familienheim kann steuerfrei auf den Ehepartner oder Kinder übergehen, wenn sie es mindestens 10 Jahre selbst bewohnen (bei Kindern max. 200 qm Wohnfläche). Vermietete Immobilien erhalten einen Bewertungsabschlag von 10%.
Kryptowährungen gehören zum Nachlass und unterliegen der Erbschaftsteuer. Sie werden zum Verkehrswert am Todestag bewertet. Als Kanzlei mit Krypto-Expertise können wir die Bewertung und steuerliche Abwicklung kompetent begleiten, inklusive Zugang zu Wallets und Dokumentation.
Ja, erheblich. Durch Schenkungen können Freibeträge alle 10 Jahre erneut genutzt werden. Bei einem Kind können so über 30 Jahre 1,2 Mio. EUR steuerfrei übertragen werden. Zusätzlich können Nießbrauch oder Wohnrechte den steuerpflichtigen Wert mindern.
Die Kosten richten sich nach dem Gegenstandswert und der Komplexität gemäß Steuerberatergebührenverordnung. Im kostenlosen Erstgespräch erhalten Sie eine transparente Einschätzung für Ihren konkreten Fall.
Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Die richtige Einordnung hängt vom Einzelfall ab.
Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer folgen im Kern derselben Logik. Ein Erwerb wird bewertet, dann wird geprüft, welche persönlichen Freibeträge gelten, welche Steuerklasse einschlägig ist und welcher Steuersatz sich daraus ergibt. Danach schaut man auf Sonderregeln, zum Beispiel Familienheim oder Begünstigungen bei Unternehmensvermögen. Ein spezialisierter Steuerberater für Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer kennt diese Zusammenhänge und kann sie für Sie optimal nutzen.
Die persönlichen Freibeträge stehen in § 16 ErbStG. Die Steuersätze stehen in § 19 ErbStG. Für Schenkungen und mehrere Übertragungen innerhalb eines Zeitraums ist § 14 ErbStG zentral, weil dort die Zusammenrechnung geregelt ist.
Die Steuerklasse richtet sich nach dem Verhältnis zwischen Erblasser oder Schenker und Erwerber. Steuerklasse I ist in der Regel am günstigsten, Steuerklasse II liegt dazwischen, und Steuerklasse III ist am teuersten. Das ist der Grund, warum ein identischer Nachlass je nach familiärer Konstellation völlig unterschiedliche Steuerfolgen haben kann.
Die Steuersätze steigen mit dem steuerpflichtigen Erwerb. Es handelt sich um eine Progression. In Steuerklasse I beginnt es niedrig und kann bis 30 Prozent steigen. In Steuerklasse II und III sind die Sätze höher und reichen bis 50 Prozent.
Die Freibeträge unterscheiden sich nach Verwandtschaft. Typische Werte sind: 500.000 Euro für Ehegatte oder Lebenspartner, 400.000 Euro je Kind, 200.000 Euro je Enkel, 100.000 Euro für bestimmte weitere Personen der Steuerklasse I und 20.000 Euro für viele andere Erwerber.
Schenkungen sind oft das wichtigste Instrument, um Freibeträge optimal zu nutzen. Der Gesetzgeber rechnet mehrere Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren zusammen. Das steht in § 14 ErbStG. Dadurch ist es möglich, Freibeträge in sinnvollen Abständen mehrfach zu nutzen, wenn man früh startet und sauber dokumentiert.
Gleichzeitig ist die Regel auch eine Falle: Wer in kurzen Abständen mehrere Schenkungen erhält, kann später überrascht sein, weil ein Teil plötzlich steuerpflichtig wird, obwohl jede einzelne Schenkung für sich betrachtet unter dem Freibetrag lag.
Ob Schenkung oder Vererbung steuerlich sinnvoller ist, hängt vom Ziel ab. Schenkungen ermöglichen Planung über Zeit, Nutzung der Zehnjahreslogik und oft auch eine bessere Dokumentation. Erbfälle sind dagegen häufig ungeplant und passieren unter Zeitdruck. Eine praxisnahe Lösung ist häufig eine gestufte Übertragung: ein Teil wird früh übertragen, ein Teil bleibt zur Absicherung.
Die Steuerlast steht und fällt mit der Bewertung. Bargeld und Depots sind meist klar. Bei Immobilien, Beteiligungen, Gesellschaftsanteilen, Darlehen innerhalb der Familie oder Auslandsvermögen wird es deutlich anspruchsvoller. In der Praxis kommt es sehr häufig zu Diskussionen über den angesetzten Wert – hier kann ein erfahrener Steuerberater für Erbschaftsteuer den Unterschied machen.
Neben der Bewertung ist die Frage relevant, welche Schulden und Kosten abgezogen werden können. Typische Themen sind Darlehen, offene Rechnungen, Bestattungskosten, Kosten der Nachlassabwicklung, und weitere Verpflichtungen, die wirtschaftlich zum Nachlass gehören.
Immobilien sind für viele Familien der größte Vermögenswert. Gleichzeitig sind sie schwer teilbar, und Liquidität für Steuerzahlungen ist nicht automatisch vorhanden. Ohne Planung kann es passieren, dass das Objekt verkauft werden muss, nur um die Steuer zu zahlen.
Das Gesetz enthält eine Steuerbefreiung für bestimmte Familienheime. Wenn ein Familienheim an Ehegatte oder Lebenspartner übergeht und bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Erwerb steuerfrei sein. Für Kinder gibt es ebenfalls eine Steuerbefreiung, typischerweise mit einer Wohnflächenbegrenzung.
Eine häufige Gestaltung ist die vorweggenommene Erbfolge, bei der Eigentum übertragen wird, aber der Schenker behält wirtschaftliche Rechte, zum Beispiel Nießbrauch oder Wohnrecht. Das kann steuerlich sinnvoll sein, weil der Wert des übertragenen Vermögens dadurch sinken kann.
In bestimmten Fällen kann auch der Güterstand und ein Zugewinnausgleich eine Rolle spielen. Solche Gestaltungen sind rechtlich sensibel und müssen zum Einzelfall passen.
Die Übertragung von Betriebsvermögen oder eines Unternehmens ist ein eigener Bereich der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer Beratung. Es gibt gesetzliche Begünstigungen, um die Fortführung von Unternehmen zu erleichtern. Diese Begünstigungen sind aber an Voraussetzungen geknüpft, zum Beispiel an Haltefristen, bestimmte Lohnsummen und weitere Kriterien.
In der Praxis bedeutet das: Man muss nicht nur den Erwerb erklären, sondern auch sicherstellen, dass die Bedingungen später eingehalten werden. Sonst droht eine Nachversteuerung.
Nach § 30 ErbStG muss ein der Steuer unterliegender Erwerb grundsätzlich angezeigt werden, und zwar binnen einer Frist von drei Monaten nach Kenntnis vom Anfall des Erwerbs. Die Anzeige ist nicht dasselbe wie die Steuererklärung, aber sie ist häufig der Startpunkt.
Viele verwechseln Anzeige und Steuererklärung. Die Anzeige ist eine Meldung, dass ein Erwerb stattgefunden hat. Die Steuererklärung ist die detaillierte Aufbereitung mit Werten, Abzügen, Nachweisen und eventuell Sonderregelungen. Je nach Fall fordert das Finanzamt eine Erklärung an oder stellt Rückfragen.
Wer frühzeitig strukturiert, reduziert die Wahrscheinlichkeit von Schätzungen und Fehlern. Wichtig ist nicht nur Geschwindigkeit, sondern Qualität: Werte, Stichtage, Verträge und Nachweise müssen zusammenpassen.
Internationale Fälle sind häufig komplex, auch wenn es auf den ersten Blick einfach aussieht. Der Auslandsbezug kann aus dem Wohnsitz eines Beteiligten kommen oder aus Vermögenswerten im Ausland, zum Beispiel Immobilien, Beteiligungen oder Konten.
Je nach Konstellation können deutsche Regeln, ausländische Regeln und Abkommen zusammenwirken. In der Praxis braucht es dann einen klaren Überblick: wo ist was belegen, wer ist wo ansässig, welche Fristen gelten und wie werden Werte nachgewiesen.
Nicht jeder Steuerbescheid ist automatisch richtig. Besonders häufig wird über den Wert von Immobilien, über die Einordnung bestimmter Vermögenswerte oder über die Anerkennung von Abzügen gestritten. Wenn eine Bewertung aus deiner Sicht nicht passt oder Unterlagen nicht berücksichtigt wurden, kann ein Einspruch sinnvoll sein.
In der Praxis lohnt es sich, früh zu prüfen, ob der Bescheid logisch ist: Stichtage, Werte, Freibeträge, Abzüge und Steuerklasse müssen zusammenpassen.
Im ersten Schritt klären wir, ob es um Planung vorab geht oder um die Abwicklung eines konkreten Erbfalls oder einer Schenkung. Dann definieren wir das Ziel, zum Beispiel Freibeträge optimal nutzen, Immobilien steuerlich sauber übertragen, oder eine Unternehmensnachfolge vorbereiten.
Wir erstellen gemeinsam eine Vermögensübersicht: Immobilien, Depots, Bankkonten, Beteiligungen, Versicherungen, Darlehen, Auslandsvermögen, besondere Verträge. Dadurch sieht man schnell, wo die großen Werttreiber liegen.
Danach geht es an die Bewertung und an eine Strategie, die rechtlich tragfähig und praktisch umsetzbar ist. Bei Schenkungen planen wir die Zehnjahreslogik mit ein, bei Erbfällen strukturieren wir die Erklärung und die Nachweise.
Bei Bedarf koordinieren wir die Umsetzung, zum Beispiel mit Notar oder weiteren Beteiligten, und erstellen die Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer Erklärung, inklusive einer nachvollziehbaren Dokumentation.
Wir können Ihre Vermögensübertragung steuerlich strukturieren und eine belastbare Erklärung erstellen. Damit haben Sie eine klare Grundlage und können Rückfragen des Finanzamts entspannt beantworten.
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