Steuerberater Krypto

Wenn Sie mit Kryptowährungen handeln, gilt dies in vielen Fällen als privates Veräußerungsgeschäft. Wichtig: 

 Jahresgewinne über 600 Euro sind steuerpflichtig.

Für diejenigen, die durch Aktivitäten wie Staking, Lending oder privates Mining von Kryptos zusätzliche Einkünfte generieren:

 Diese werden als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG behandelt und sind ab 256 EUR steuerpflichtig.

Werbungskosten, etwa für spezialisierte Crypto-Trading-Software oder Datenaufbereitung, können steuerlich geltend gemacht werden.

Beim Termingeschäft mit Kryptowährungen sollten Sie den § 20 Abs. 2 Nr. 3 EStG im Blick haben. Hier ändert sich der steuerfreie Betrag 2023 auf 1.000 EUR. Ein besonderes Augenmerk sollten Sie auf die Verlustverrechnung von bis zu 20.000 EUR pro Steuerpflichtigen richten.

Besonders Unternehmer und Gewerbetreibende müssen beachten: Handeln Sie mit Kryptos im Betriebsvermögen, gelten andere steuerliche Regelungen. Airdrops oder andere steuerfreie Ereignisse (bspw. durch Überschreitung der Haltefrist) können hier plötzlich steuerpflichtig werden.

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