Der Handel mit Kryptowährung (Currency Token) ist normalerweise umsatzsteuerfrei. Jedoch rückt aktuell die Umsatzsteuer bei NFTs in den Fokus vieler Diskussionen, was zu unterschiedlichen steuerlichen Fragestellungen führt. Eine der Kernfragen ist, ob für NFTs Umsatzsteuer anfällt. Dies hängt teils von der Klassifikation der umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft ab – eine Eigenschaft, die auch Privatpersonen zugeschrieben werden kann.
Keine Umsatzsteuer bei Kryptowährungen (Currency Token)
Ein weiterer entscheidender Faktor ist die Bestimmung des Orts der Leistung. Nur durch diese Feststellung lässt sich klären, ob ein umsatzsteuerpflichtiger Vorgang in Deutschland vorliegt. Weiterhin ist in der Umsatzsteuer zu überprüfen, welche konkrete Art von Leistung mit dem NFT verknüpft wird. Eine Umsatzsteuerbefreiung durch die Einordnung als Zahlungsmittel wie bei den meisten Kryptowährungen scheidet bei NFTs wohl aus.
NFT kann Umsatzsteuer auslösen
Es ist essentiell, das Risiko einer Umsatzbesteuerung durch professionelle steuerliche Beratung zu prüfen. Oftmals werden umsatzsteuerliche Auswirkungen übersehen und führen später zu bösen Überraschungen. Stellt die Finanzverwaltung die Unternehmereigenschaft eines NFT-Traders einmal fest und ist der Ort der Leistung nicht ermittelbar, nähert sich die Finanzverwaltung durch Schätzungen, um die korrekte Umsatzsteuerlast zu ermitteln. Oftmals führt das zu einem deutlich schlechteren Ergebnis. Insbesondere bei der Besteuerung von NFTs ist die Begleitung durch einen versierten Steuerberater unumgänglich um Rechtssicherheit und -klarheit im Rahmen der Steuererklärungen zu erhalten. Es können jedoch auch ganz andere Themen im Kryptospace zur Umsatzsteuerpflicht führen. Beispielsweise kann bei einem ICO oder smart Contract (meist umsatzsteuerlich irrelevant) die Einbindung ausländischer Dienstleister zu einer Umsatzbesteuerung nach § 13 b UStG in Deutschland führen.
Kontaktieren Sie uns für eine Erstberatung. Wir bieten schnelle, präzise Unterstützung und maßgeschneiderte Lösungen für Ihre steuerlichen Anforderungen im Krypto-Bereich.
Kontaktieren Sie uns!
Vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch.
Kein Kommentar